Der Franziszeische Kataster, auch Franciszäischer Kataster, ist der erste vollständige österreichische Liegenschaftskataster. Er enthält die Grundstücke des Gebiets des Kaisertums Österreich. Häufige Bezeichnungen sind auch Grundkataster, Steuerkataster und Grundsteuerkataster. Er entstand in den 1810er- bis 1870er-Jahren und ist nach dem ersten österreichischen Kaiser Franz I. benannt.
Der Franziszeische Kataster ist etwas anderes als die etwa zeitgleiche Franziszeische (2.) Landesaufnahme: Der Kataster hatte das Ziel, eine einheitliche Basis für die Bemessung der Grundsteuer zu schaffen, die Landesaufnahme diente in erster Linie militärischen Zwecken (Militärgeografie).
Der Kataster ist die nun schon über 200 Jahre bestehende Grundlage der Grundbücher Österreichs – der Vorgänger der Grundstücksdatenbank sowie der Digitalen Katastralmappe und der anderen Vermessungsbehelfe in Nachfolgestaaten der Habsburgermonarchie. Das führte dazu, dass Staaten, deren Gebiet nur teilweise zur Monarchie gehörte, bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts nur in diesen Teilen über detaillierte Grundbücher verfügten, in anderen Teilen nicht. Das war beispielsweise in Rumänien der Fall, wo nur Siebenbürgen und die Bukowina Teil der Monarchie waren. In Italien gibt es bis heute zwei verschiedene Grundbuchssysteme (und damit Verfahren zum Grundstückskauf), weil nur in den Provinzen Bozen, Trient, Görz und Triest sowie in einem Teil der Provinz Udine bis nördlich von Strassoldo bei Cervignano del Friuli das alte österreichische Kataster- und Grundbuchssystem besteht und verwendet wird.Ulrike Christine Walter: Treuhandschaft bei Liegenschaftserwerb in Italien. Registrierung von Liegenschaftseigentum. In: Nova & Varia. Das Quarterly des Österreichischen Juristenverbandes. Herausgegeben vom Juristenverband, Wien. Heft 1/2020, S. 29.
Grundlagen mini|Laibach 1826, teilweise unkoloriert und ohne Grundstücksnummern Der Kataster wurde von 1817 bis 1861 erstellt und ist nach Kaiser Franz I. benannt, der die Katastervermessung durch das Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 veranlasste. Die Vermessungsarbeiten erstreckten sich zunächst auf die österreichischen Länder der Monarchie (Cisleithanien). Es wurden 300.082 km² auf handgezeichneten, kolorierten Blättern von 20 × 25 Zoll ≈ 53 × 66 cm dargestellt. Ein Blatt umfasst 500 Joch. Insgesamt wurden ca. 50 Millionen Grundstücke in ca. 30.000 Katastralgemeinden auf 164.357 Mappenblättern ausgearbeitet. Das heutige Staatsgebiet Österreichs ist auf 53.212 Blättern enthalten.Zahlen nach Fuhrmann, Geobasisdaten, S. 24 und Schlögl, Digitales Abbild. Die 53.212 ist bei Schlögl publiziert.
Die Blätter des Katasters sind im Maßstab von einem österreichischen Zoll zu 40 Klaftern gezeichnet, somit im Verhältnis von 1:2880.Ein Verhältnis von 26,340053333 Millimetern zu (40 × 1,896483840 m =) 75,8593536 Metern, somit 1:2880. Rundungsdifferenzen sind angesichts der Strichstärken, der Papierunebenheiten und des Fehlerspielraums der händischen Vermessung nicht relevant. Ausgangsbasis für diesen Maßstab war der damals übliche österreichische Militärmaßstab von 1 Zoll zu 1000 Schritten (1:28.800).Feucht, S. 7: Eine alte österreichische Meile von 7,585935360 km hatte 10.000 Schritte, 4.000 Klafter und damit 288.000 Zoll. 1 Klafter = 6 Fuß. 1 Fuß=12 Zoll, daher: 1 Zoll auf einer Karte im „Militärmaß“ = 1000 Schritte = 400 Klafter = 400 × 6 Fuß = 400 × 6 × 12 Zoll = 28.800 Zoll und damit eine Zehntelmeile in der Natur. Die Katasterblätter waren im Regelfall daher im „zehnfachen Militärmaß“ gezeichnet. Ortsgebiete wurden in 1:1440, ausnahmsweise auch 1:720, Gebirgsgegenden in 1:5760 dargestellt.
Längen sind in Zoll und Klaftern, Flächen in Quadratklaftern, teilweise in Joch angegeben. Ein Quadratzoll in der Mappe entsprach einem Joch in der Natur.1 Zoll im Plan = 40 Klafter in der Natur. 40 × 40=1600. Ein Joch = 1600 Quadratklafter. Nach 1870 wurde damit begonnen, in die Katasterblätter Maßstäbe zum metrischen System aufzunehmen und ältere Blätter damit zu ergänzen. Zum Kataster gehört das Kataster-Operat: Diese Arbeitsunterlagen dokumentieren Grundstücks-, Eigentümer-, Häuser- und Liegenschaftsverzeichnisse, Grundbesitzbögen, Kulturflächenausweise, Riedübersichten und Namensverzeichnisse.
Die Erfassung der ungarischen Länder (Transleithanien: Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien usw.) erfolgte ab 1850 und nicht mehr durch farbige Blätter. Das Vermessungsgebiet der gesamten österreichisch-ungarischen Monarchie umfasste 670.000 km².Fuhrmann, S. 24.
mini|Marburg an der Drau im Jahr 1824 Vorgänger des Franziszeischen Katasters sind die Steuererhebungenauch Fassionen, Steuerrectifikationen, Theresianische Fassion, Theresianischer Kataster oder Theresianisches Gültbuch genannt. unter Maria Theresia und das Josephinische LagebuchJosephinische Lagebuch, Josephinische Fassion oder auch Josephinischer Kataster. von Joseph II. aus 1785–1789, beruhend auf dem Steuer- und Urbarialpatent Josephs II.Tageszeitung Oberösterreichische Nachrichten: „Wir Oberösterreicher“, 12. April 2008. Dieser Kataster musste bereits 1790 wieder aufgehoben werden und wurde bis zum Franziszeischen Kataster als Grundsteuerprovisorium benutzt.Feucht, S. 6. (PDF-Datei; 229 kB) des Tiroler Landesarchives über die Entwicklung der Kataster in Österreich. Aufzeichnungen (Lagebücher) des Josephinischen Katasters befinden sich in den Landesarchiven der damaligen Länder der Monarchie.
Basis des Katasters ist die Franziszeische Katastralvermessung. Die Vorarbeiten dafür liefen ab 1806. Formelle Grundlage ist das Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817.Grundsteuerpatent 1817. Politische Gesetze und Verordnungen Franz I. 1792–1848. 45. Band Wien 1819 Nr. 162. Seiten 391–398. Dieses Gesetz stellte die Besteuerung von Grundstücken auf neue Grundlagen. Die Steuersysteme von Maria Theresia und Joseph II. hatten die Besitzstände der jeweiligen Grundherrschaften als Steuerbasis herangezogen, mit dem neuen Kataster sollte der Ertrag, der sich aus dem Boden erwirtschaften ließ, für alle Grundeigentümer in gleicher Weise als Basis für die staatlichen Grundabgaben herangezogen werden. Davon leitet sich die Bezeichnung des Franziszeischen Katasters als „stabiler Kataster“ ab: Die Steuerbelastung sollte unabhängig vom tatsächlichen Ertrag und damit vom Fleiß der Besitzer, aber auch von Witterungseinflüssen sein. Höherer Ertrag durch höheren Einsatz sollte nicht zu höheren Grundsteuern führen. Von der kleinsten Einheit, der Parzelle, ausgehend, sollten alle Steuergemeinden (Katastralgemeinden), die Länder und schließlich das gesamte Reich erfasst werden.
Der Franziszeische Kataster ist etwas anderes als die Franziszeische Landesaufnahme: Der Kataster war Grundlage der Steuereinhebung und erfasste das einzelne Grundstück, die Landesaufnahme hatte die Aufgabe, die geografische Situation hauptsächlich für militärische Zwecke zu erfassen.
Ablauf der Vermessung mini|Blatt 1 der Katasteraufnahme der Stadt Bozen, 1858 Die Grundstücke jeder Katastralgemeinde wurden am Beginn mit Messtischaufnahmen erfasst. Durchgeführt wurden diese Erfassungen vom Militär. Im Lauf der weiteren Arbeiten wurden die jeweils technisch aktuellen Verfahren verwendet.Feucht, S. 10. Die Gebiete des heutigen Österreich wurden in folgenden Zeiträumen erfasst: Wien und Niederösterreich 1817 bis 1824 Oberösterreich und Salzburg 1823 bis 1830 Steiermark 1820 bis 1825 Kärnten 1822 bis 1828 Burgenland (damals Deutsch-Westungarn) 1853 bis 1858 Tirol und Vorarlberg 1855 bis 1861.Feucht, S. 7. Da es zu Beginn der Erfassung noch keine Form einer Triangulation gab, auf die man bei der Festlegung der Vermessungsgrundlagen hätte zurückgreifen können, wurden mehrere lokale Koordinatensysteme geschaffen. Für das heutige österreichische Staatsgebiet waren Koordinatenursprünge für Wien und Niederösterreich sowie für Mähren und für Österreichisch-Schlesien der Südturm des Stephansdoms in Wien für Oberösterreich und Salzburg sowie für Böhmen der Gusterberg bei Kremsmünster für die Steiermark der Schöckl bei Graz für Kärnten sowie die Krain und das Küstenland der Krimberg bei Laibach für Tirol und Vorarlberg der südliche Turm der damaligen Pfarrkirche in Innsbruck für das zu Ungarn gehörende Burgenland der östliche Turm der Sternwarte BudapestFeucht, S. 8.
mini|Seeland, südlich von Trögern in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach 1826, damals Königreich Illyrien. Seit 1918 Slowenien (Koroška) Zunächst wurden die Grenzen der Gemeinde festgelegt und in einer Grenzskizze festgehalten. Innerhalb der Gemeinde hatten die Grundbesitzer die Eigentumsgrenzen durch Steine, Pflöcke, Hotterhaufen (Erdhügel) oder Gruben zu kennzeichnen (Auspflockung). Die Grenzen zwischen unterschiedlichen Bodennutzungen (Culturgattungen: Wiesen, Äcker, Weingarten usw.) waren vom Grundeigentümer zu bezeichnen. Auf dieser Basis hatte der Vermessungsbeamte (Vermessungsadjunkt) die Grenzen zu erfassen. Bei Kulturgrenzen innerhalb eines Besitzes waren den Vermessern Ausgleiche gestattet, solange Gestalt und Fläche der Grundstücke im Wesentlichen gleich blieben, auch konnten Abgrenzungen der Kulturgattungen vereinfacht (gerade Striche statt Kurven etc.) dargestellt werden. Auf die genaue Darstellung von steuerfreien und gering besteuerten Flächen wurde teilweise weniger Wert gelegt, kleine Stallungen und andere Gebäude mit untergeordneter Bedeutung wurden nicht immer erfasst.Fuhrmann, S. 28.
Die im Rahmen der Auspflockung ermittelten Angaben (einschließlich Eigentümer) wurden in einer „Feldskizze“ festgehalten. Die Messtischaufnahme präzisierte deren Angaben, weitere Details wurden in der „Indikationsskizze“ festgehalten. In der Winterzeit, in der keine Arbeiten im Freien sinnvoll waren, entstand aus diesen Unterlagen das endgültige Blatt. Erst nach einer weiteren Begehung durch eine Kommission (Reambulierung) wurden die Grundstücksnummern vergeben.
Grundlage der Vermessung waren diverse Dienstanweisungen, beispielsweise die 1824 die Katastral-Vermessungs-Instruktion (KVI). Die Vermessungsmitarbeiter wurden eingehend kontrolliert (zweifaches Virgulierenvon virgeln: sehr genau auch auf Kleinigkeiten prüfen. Jakob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band 26: Vesche–Vulkanisch. Leipzig 1951. Stichwort „Virgeln“. Spalte 371, Zeile 69. Nachdruck: Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1991, ISBN 3-423-05945-1. Gliederung zitiert nach: Der digitale Grimm – Elektronische Ausgabe der Erstbearbeitung. Version 12/04. Verlag Zweitausendeins, Frankfurt am Main. Kompetenzzentrum für elektronische Erschließungs- und Publikationsverfahren in den Geisteswissenschaften an der Universität Trier in Verbindung mit der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, ISBN 3-86150-628-9.). Sie hatten ihr Arbeitsgerät selbst zu finanzierenFuhrmann, S. 30. und hafteten für Fehler.Fuhrmann, S. 27. Das KatasterevidenzgesetzGesetz vom 23. Mai 1883 über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters. Österreichisches Reichsgesetzblatt Nr. 83/1883, S. 249–268. ersetzte 1883 die früheren Regeln und sah vor, dass der Stand des Katasters alle drei Jahre zu prüfen sei.
mini|Planskizze auf der Urmappe des Franziszeischen Katasters. Gemeinde Kloster 1825