mini|hochkant=1.2|Titelblatt des Ḳānūn-ı Esāsī mit abgebildetem Staatswappen (mit der Tughra Abdülhamids II. oberhalb des liegenden Halbmonds), Istanbul 1876/1877 Maṭbaʿa-ʾi Aḥmed Kāmil, Istanbul 1293. Die Osmanische Verfassung (; () at Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg // CITED: p. 33 (PDF S. 35/338). "The official French version: […] This translation was made simultaneously by the Translation Office (Terceme odası) for transmission to the foreign ambassadors.57" // Also: p. 51 (PDF p. 53/338). "This is corroborated by the fact that most “Western-style” versions of the Kanun-i esasi tended to be translated from the French version rather than from Ottoman Turkish […] For all of these languages, French was the model and the source of the terminology, either by direct borrowing or through calques.") vom 23. Dezember 1876 war die erste und zusammen mit dem Verfassungsgesetz von 1921 („Doppelverfassungsperiode“) die letzte schriftlich fixierte Verfassung des Osmanischen Reiches. Kern des im Zuge des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts entstandenen Grundgesetzes war die Einführung eines Zweikammernparlaments und damit der Weg in die konstitutionelle Monarchie. Der Sultan gab die alleinige Wahrnehmung gewisser Rechte auf („freiwillige Selbstbeschränkung“), bestimmte aber weiterhin über Gesetzgebung und besonders durch sein unbeschränktes Verbannungsrecht aus Art. 113 Satz 3 über das Schicksal seiner Untertanen.
Nach der Schließung des Parlaments im Februar 1878 herrschte Sultan Abdülhamid II. – über dreißig Jahre lang – bis zur erzwungenen Einberufung des Parlaments im Juli 1908 als absoluter Monarch. Die Verfassung blieb aber formell in Kraft und wurde auch weitgehend weiter angewendet. Nur das Parlament wurde nicht mehr einberufen. Mit der Verfassungsänderung vom August 1908 entwickelte sich das System der Verfassung zu einer parlamentarischen Monarchie. Zwischen den Jahren 1921 und 1923 wurde die Verfassung durch das von der Großen Nationalversammlung unter Vorsitz Mustafa Kemal Paschas verabschiedete Verfassungsgesetz samt Anhang und Abänderungen schrittweise außer Kraft gesetzt. Nach der Gründung der Republik Türkei trat schließlich am 24. Mai 1924 die Verfassung vom 20. April 1924 in Kraft, womit das Osmanische Grundgesetz aufgehoben wurde.
Verfassungsgeschichte Bündnisvertrag
mini|Alemdar Mustafa Pascha Im Jahr 1807 revoltierten die Janitscharen unter Führung Kabakçı Mustafas, entthronten den „ungläubigen Sultan“Klaus Kreiser: Geschichte Istanbuls. Von der Antike bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-58781-8, S. 85. Selim III., der mit Hilfe europäischer Ausbilder die Armee zu reorganisieren versuchte (Nizâm-ı Cedîd), und setzten Mustafa IV. als Herrscher ein. Dieser beabsichtigte, vorangegangene Reformen rückgängig zu machen, woraufhin Alemdar Mustafa Pascha aus Rustschuk mit seiner Armee nach Istanbul marschierte. Um seine bevorstehende Entmachtung zu vereiteln, erließ der Sultan den Todesbefehl über Selim und Mahmud. Während Selim getötet wurde, gelang es Mahmud – neben Mustafa nun der einzige noch lebende legitime Thronanwärter –, den Henkern zu entkommen und am 28. Juli 1808 den Thron zu besteigen. Alemdar Mustafa Pascha selbst wurde der Großwesir des Sultans.Erhan Afyoncu, Ahmet Önal, Uğur Demir: Osmanlı İmparatorluğu’nda Askeri İsyanlar ve Darbeler. Yeditepe Yayınevi, Istanbul 2010, ISBN 978-605-4052-20-2, S. 236 ff.M. Şükrü Hanioğlu: A Brief History of the Late Ottoman Empire. Princeton University Press, 2008, ISBN 978-0-691-13452-9, S. 56.Virginia H. Aksan: Ottoman Wars 1700–1870. An Empire Besieged. Pearson Education Limited, London 2007, ISBN 978-0-582-30807-7, S. 249.
Zu jener Zeit herrschten zwischen der Zentralgewalt und regionalen Machthabern (aʿyān, derebey) in Anatolien und Rumelien „Zustände von Gehässigkeit und Zwietracht“.Im Bündnisvertrag: . Der Großwesir lud jene Landherren zu Gesprächen in die Hauptstadt ein, wo sie am 29. September 1808Bülent Tanör: Osmanlı-Türk Anayasal Gelişmeleri. 18. Auflage. Yapı Kredi Yayınları, Istanbul 2009, ISBN 978-975-363-688-9, S. 43. aufgenommen wurden. Die Teilnehmer trafen zeitgenössischen Berichten nach mit 70.000Virginia H. Aksan, Daniel Goffman: The early modern Ottomans. Remapping the Empire. Cambridge University Press, 2007, ISBN 978-0-521-81764-6, S. 124 f. eigenen Soldaten in Istanbul ein und wurden außerhalb der Stadt untergebracht. Am 7. Oktober 1808 unterzeichneten sie den sogenannten Bündnisvertrag (, auch ‚Dokument der Einhelligkeit, Allianzpakt‘), durch den der Sultan auf seine Verfügungsgewalt über Leben und Eigentum der Aʿyān und Derebeys verzichtete. Das Dokument gewährte – ähnlich wie die Magna Carta dem Adel in EnglandSina Akşin: Sened-i İttifak ile Magna Carta’nın Karşılaştırılması. In: Ankara Üniversitesi Dil ve Tarih-Coğrafya Fakültesi Tarih Bölümü Tarih Araştırmaları Dergisi. Band 16, Nr. 27, 1992, S. 115–123, ankara.edu.tr (PDF; 490 kB). – den Landherren grundlegende Freiheiten gegenüber dem osmanischen Herrscher. Im Gegenzug erkannten sie die Zentralmacht an und sprachen dem Sultan ihre Treue aus.Christian Rumpf: Rezeption und Verfassungsordnung: Beispiel Türkei. Stuttgart 2001, S. 4, tuerkei-recht.de (PDF; 211 kB).Kutluhan Bozkurt: Die Beziehungen der Türkei zur EU. Rechtliche Prozesse und rechtliche Einflüsse. Wien 2004, S. 47 f., (PDF; 1,2 MB).
Am 14. November 1808 kam Alemdar Mustafa Pascha bei einem Janitscharenaufstand ums Leben. Zur Sicherung seines Throns reagierte Mahmud II. mit der Tötung seines im Kafes befindlichen Halbbruders und Vorgängers Mustafa.Josef Matuz: Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte. 6. Auflage. Primus Verlag, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-89678-703-3, S. 215 f. Mit dem Tod Alemdar Mustafa Paschas, der treibenden Kraft hinter dem Sened-i İttifāḳ. hatte der als erster Schritt zur konstitutionellen Monarchie geltendeGottfried Plagemann: Von Allahs Gesetz zur Modernisierung per Gesetz. Gesetz und Gesetzgebung im Osmanischen Reich und der Republik Türkei. Lit Verlag, Berlin/Münster 2009, ISBN 978-3-8258-0114-4, S. 84 m.w.N. und in aller Regel an den Beginn der türkischen Verfassungsgeschichte gestellteChristian Rumpf: Das türkische Verfassungssystem. Einführung mit vollständigem Verfassungstext. Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 1996, ISBN 3-447-03831-4, S. 37.Vgl. Klaus Kreiser: Der osmanische Staat 1300–1922. 2. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2008, ISBN 978-3-486-58588-9, S. 36. Vertrag faktisch seine Gültigkeit verloren. Schließlich weigerten sich auch spätere Großwesire, das Dokument mit materiellem VerfassungscharakterKemal Gözler: Türk Anayasa Hukuku. Ekin Kitabevi Yayınları, Bursa 2000, S. 12: “maddî anlamda anayasal nitelikte olan bir belge”. zu unterzeichnen.Kemal Gözler: Türk Anayasa Hukukuna Giriş. 1. Auflage. Ekin Kitabevi, Bursa 2008, ISBN 978-9944-14-137-6, S. 10 ff.
Edikt von Gülhane mini|Mustafa Reşid Pascha, der „Vater der Tanzimat“ Nach dem Tod Mahmuds II. folgte ihm am 2. Juli 1839 sein Sohn Abdülmecid I. auf den Thron. Im Einklang mit den ausdrücklichen Anweisungen seines Vaters machte er sich daran, die Reformen durchzuführen, denen Mahmud sich gewidmet hatte. Am 3. November 1839 verlas Außenminister Mustafa Reşid Pascha, der „Vater der Tanzimat“,Josef Matuz: Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte. 6. Auflage. Primus Verlag, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-89678-703-3, S. 224. im Gülhane-Park ein von ihm maßgeblich erarbeitetes und als osmanische Fortsetzung der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte geltendes Edikt (),Klaus Kreiser: Der osmanische Staat 1300–1922. 2. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2008, ISBN 978-3-486-58588-9, S. 39. mit dem eine Epoche grundlegender Reformen () eingeläutet wurde. Das Handschreiben enthielt die Grundlinien dieser Neuordnung und garantierte unabhängig von der Religionszugehörigkeit den Schutz „des Lebens, der Ehre und des Vermögens der Bevölkerung“. Des Weiteren versicherte der Sultan die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren, die gerechte Verteilung von Steuern und die Reduzierung der Wehrdienstdauer auf vier bis fünf Jahre.
Im formellen Sinn war dieser Erlass keine Verfassung und ebenfalls kein einklagbares Recht. Gleichwohl spielte das Ḫaṭṭ-ı Şerīf von 1839 eine bedeutende Rolle in der Verfassungsentwicklung des Reiches, zumal es als ein Versprechen der späteren Verfassung angesehen wird.Sabri Şakir Ansay: Das Türkische Recht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964, S. 442 f.
Erneuerungserlass Der Erneuerungserlass der Hohen Pforte () wurde am 18. Februar 1856, also 18 Tage nach dem Waffenstillstand im Krimkrieg, verkündet. Er bestätigte und entwickelte die Reformen von Gülhane weiter.
Vorgebliches Ziel des Schreibens war die gänzliche Gleichstellung zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Untertanen (Dhimma), indem das Millet-System aufgelöst und allen Religionsgemeinschaften das osmanische Untertansrecht zugesprochen wurde. So wurde Nichtmuslimen der bis dahin, außer der Millet-i Rum („griechische Glaubensnation“),Kemal Gözler: Türk Anayasa Hukukuna Giriş. 1. Auflage. Ekin Kitabevi, Bursa 2008, ISBN 978-9944-14-137-6, S. 16. verwehrte Zugang zu Staatsposten sowie die Aufnahme in Militärschulen ermöglicht. Auch hinsichtlich der zu entrichtenden Steuern (vgl. Dschizya) strebte der Staat eine Gleichstellung an.Vgl. Günter Seufert u. a.: Die Türkei: Politik, Geschichte, Kultur. C.H. Beck, 2006, ISBN 3-406-54750-8, S. 71 f. Im Sinne ebendieser Gleichstellung bestimmte das Handschreiben, dass gleiche Rechte auch gleiche Pflichten mit sich bringen. So waren Nichtmuslime nun wehrpflichtig, konnten allerdings zur Befreiung einen Ersatzmann stellen oder eine Wehrsteuer (, später ) entrichten.Klaus Kreiser, Christoph K. Neumann: Kleine Geschichte der Türkei. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-654-X, S. 337 f.
Infolge des Handschreibens erarbeiteten die griechisch-orthodoxen, armenisch-orthodoxen und jüdischen Glaubensgemeinschaften zur Regelung ihrer eigenen (vorwiegend administrativen und religiösen) Angelegenheiten Bestimmungen, mit denen eigene Parlamente gebildet wurden. Diese Bestimmungen (offiziell Rum Patrikliği Nizâmâtı von 1862, Ermeni Patrikliği Nizâmâtı von 1863 und Hahamhâne Nizâmâtı von 1865) wurden von ihnen und im Westen jeweils als „Verfassung“ (constitution) tituliert.Bülent Tanör: Osmanlı-Türk Anayasal Gelişmeleri. 18. Auflage. Yapı Kredi Yayınları, Istanbul 2009, ISBN 978-975-363-688-9, S. 131. Krikor Odian, Mitverfasser der armenischen „Nationalverfassung“ ( Azgayin sahmanadrowt'iwn), betätigte sich später als Berater auch im Ausschuss für die Osmanische Verfassung.
Verfassung Erste Verfassungsperiode