miniatur|hochkant|Otto Georg Thierack (1940), Aufnahme aus dem Bundesarchiv Otto Georg Thierack (* 19. April 1889 in Wurzen, Königreich Sachsen; † 26. Oktober 1946NDB, Bd. 26 (2013), S. 131; DBE, Bd. 10 (1999), S. 6; Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945, Zweite Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-596-16048-8, S. 623; Konstanze Braun: Dr. Otto Georg Thierack (1889–1946), zugl. Diss. Universität Kiel, Frankfurt am Main 2005, S. 241. Konstanze Braun bezieht sich auf die beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde im Landesarchiv Berlin, SK 12708, Bd. 1, Bl. 40. Vgl. auch Diskussionsseite. im Internierungslager Eselheide bei Stukenbrockheute zur Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Nordrhein-Westfalen) war ein deutscher Jurist und nationalsozialistischer Politiker. Er war Reichsjustizminister unter Adolf Hitler von 1942 bis 1945. Zuvor war er von 1933 bis 1934 Justizminister von Sachsen und von 1936 bis 1942 Präsident des Volksgerichtshofs.

Ausbildung und Justizkarriere bis 1933 Thierack studierte ab 1910 an den Universitäten in Marburg und Leipzig Rechtswissenschaften, wurde Mitglied des Corps Guestphalia Marburg und legte am 20. Juli 1913 die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im Februar 1914 in Leipzig zur Thematik Wem fällt das Vermögen eines rechtsfähigen Vereins des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit zu und wie gestaltet sich dieser Anfall? promoviert. Zu dieser Zeit war er als Referendar in Scheibenberg tätig. Von 1914 bis 1918 nahm er als Kriegsfreiwilliger am Ersten Weltkrieg teil, zuletzt mit dem Rang eines Leutnants. Er erlitt eine Gesichtsverletzung und wurde mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet. Nach Kriegsende nahm er die unterbrochene juristische Ausbildung wieder auf und schloss sie am 10. April 1920 mit dem Assessorexamen ab. Im selben Jahr wurde er als Gerichtsassessor in Sachsen eingestellt. Von 1921 arbeitete er an der Staatsanwaltschaft in Leipzig. Dort war er von 1926 an als Staatsanwalt tätig. Zum 1. Oktober 1926 wechselte er als Staatsanwalt nach Dresden, wo er beim Oberlandesgericht wirkte.

Karriere im NS-Staat: Sächsischer Justizminister und Präsident des Volksgerichtshofs Wohl zum 1. November 1932 trat er in die NSDAP ein (Mitgliedsnummer 1.378.794)Bundesarchiv R 9361-III/569655 in den Fragebögen wird auch der 1. August 1932 angegeben, der aber nicht zur Nummer passt und am 15. Februar 1934 in die Sturmabteilung (SA).

Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde Thierack am 12. Mai 1933 zum sächsischen Justizminister im Kabinett Manfred von Killingers ernannt. Seine Aufgabe war, die „Verreichlichung“ der Justiz als Teil der Gleichschaltung der Länder in seinem Land durchzuführen. Nach weiteren kurzen beruflichen Zwischenstationen wurde er 1935 Vizepräsident des Reichsgerichts und 1936 Präsident des Volksgerichtshofs. Der von ihm präsidierte Senat des Volksgerichtshofs verhandelte 87 Fälle. In 33 Fällen wurden gegen tschechische und deutsche Einwohner des Protektorats Böhmen und Mähren Todesurteile verhängt. Unter anderem verurteilte Thierack Ernst Niekisch zu lebenslänglichem Zuchthaus.

Am 23. und 24. April 1941 nahm er an der Schlegelberger-Konferenz teil, an der Franz Schlegelberger die Anwesenden über die Tätigkeit der Zentraldienststelle T4 im Rahmen der NS-Krankenmorde informierte.Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, S. 622.

Im Herbst 1941 kam Thierack im Prozess gegen Alois Eliáš den Vorstellungen Reinhard Heydrichs entgegen. Dieser war soeben zum stellvertretenden Reichsprotektor in Böhmen und Mähren ernannt worden und hatte das Standrecht eingeführt. Unter Umgehung der Gerichtsverfassung tagte der Volksgerichtshof in Prag, hielt die zuständige Staatsanwaltschaft heraus und akzeptierte den Leiter der Stapo-Stelle Prag als Anklagevertreter.Konstanze Braun, S. 92–102. Heydrich beklagte sich anschließend über die Behinderung durch das Reichsjustizministerium, namentlich Franz Schlegelberger, dankte aber ausdrücklich Thierack für dessen „vorzügliche Unterstützung“ und „politisches Verständnis“.Helmut Heiber: Zur Justiz im Dritten Reich. Der Fall Elias. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955) H. 3, S. 285 (PDF).

Parallel zu seinem Aufstieg in der Justizverwaltung avancierte Thierack auch innerhalb der NSDAP. Am 30. Januar 1938 wurde er SA-Brigadeführer, am 20. August 1942 Oberbefehlsleiter der Partei und am 9. November 1942 SA-Gruppenführer und SS-Gruppenführer (SS-Ehren- und Rangführer). Am 30. Januar 1943 erhielt er ein Goldenes Parteiabzeichen der NSDAP für besondere Verdienste.

Reichsjustizminister mini|hochkant|Thierack (rechts) und Roland Freisler bei dessen Amtseinführung als Präsident des Volksgerichtshofes, August 1942. In einer Rede vor dem Reichstag am 26. April 1942 äußerte sich Adolf Hitler verächtlich über die immer noch zu „formale“ Rechtsauffassung der Justiz und drohte zu milde urteilenden Richtern mit Entlassung.Max Domarus: Hitler. Reden und Proklamationen, Würzburg 1963, Bd. 2, S. 1874 f. Der Reichstag bestätigte im Anschluss Hitlers Position als oberster Gerichtsherr,Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl. I, S. 247) welche dieser schon beim „Röhm-Putsch“ für sich in Anspruch genommen hatte. Damit waren die letzten Reste einer formalen Gewaltenteilung beseitigt.

Mit Heinrich Himmler und Heydrich als Fürsprecher und guten Kontakten zu Martin BormannSarah Schädler: „Justizkrise“ und „Justizreform“ im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942–1945), Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 79/80. ersetzte Thierack am 20. August 1942 den unliebsamen Franz Schlegelberger an der Spitze des Reichsjustizministeriums. Staatssekretär unter ihm wurde Curt Rothenberger. Am 27. August ernannte Hitler Thierack außerdem zum Präsidenten der Akademie für Deutsches Recht. Zudem leitete Thierack den Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund.

Ein im Reichsgesetzblatt veröffentlichter Führererlass bevollmächtigte Thierack, „eine nationalsozialistische Rechtspflege aufzubauen“; hierbei könne er „von bestehendem Recht abweichen“.Erlaß des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz vom 20. August 1942 (RGBl. I, S. 525) Sarah Schädler weist darauf hin, dass der Erlass die für den Nationalsozialismus typischen unklaren Formulierungen beinhaltete, Handlungsspielräume offen ließ und Kompetenzstreitigkeiten heraufbeschwor. Es habe sich nicht um einen Freibrief gehandelt; stets blieb das Einvernehmen mit Partei- und Reichskanzlei entscheidend.

Der Reichsjustizminister nahm sogleich nach seiner Ernennung einen einschneidenden Personalwechsel im Ministerium und den obersten Gerichtsbehörden vor.Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 6 (1958), H. 4, S. 403 (PDF). Staatssekretär Schlegelberger ließ sich in den Ruhestand versetzen, da er – nach eigener Angabe im Nürnberger Juristenprozess – nunmehr um die Unabhängigkeit der Justiz fürchten musste.Schädler, S. 51. Roland Freisler trat die Nachfolge beim Volksgerichtshof an. Manchmal griff Thierack dort maßregelnd ein, wenn er die „in jahrelanger mühevoller Arbeit“ erworbene „Würde des Volksgerichtshofes“ beeinträchtigt sah.Schädler, S. 96. So kritisierte er die zu weite Auslegung des Tatbestandmerkmales „Öffentlichkeit“ bei der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus Berlin 1989, ISBN 3-8046-8731-8, S. 213.

Thierack vereinbarte mit Himmler, in bestimmten Fällen verurteilte Strafgefangene zur Vernichtung durch Arbeit an die Gestapo überstellen zu lassen. Zugleich wurde eine Korrektur von „nicht genügenden Justizurteilen“ durch „polizeiliche Sonderbehandlung“ besprochen, über die Thierack von Fall zu Fall selbst entscheiden wollte. Des Weiteren sollten fremdvölkische Straftäter nicht länger der Ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstehen. Im Bericht vom 18. September 1942 heißt es: „Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsjustizministers. […] Es besteht Übereinstimmung darüber, daß […] in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von ordentlichen Gerichten, soweit es sich um Strafsachen handelt, abgeurteilt werden sollen, sondern durch den Reichsführer SS erledigt werden.“Bericht Thieracks über eine Besprechung mit Himmler am 18. September 1942 = Dokument 654-PS abgedruckt bei IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher…, fotomech. Nachdruck München 1989, ISBN 3-7735-2521-4, Dokumente Bd. 26, hier S. 201 und 203 / auch Dokument VEJ 6/169 in: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung) Band 6: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren Oktober 1941–März 1943. Berlin 2019, ISBN 978-3-11-036496-5, S. 474–476.

Thierack stellte am 13. Oktober 1942 in einem Schreiben an Bormann im Zusammenhang mit Polen, Russen, Juden und „Zigeunern“ bedauernd fest, dass die Justiz nur in kleinem Umfang dazu beitragen könne, Angehörige dieses Volkstums auszurotten.Zitiert Schädler, S. 276 mit Anm. 72.

Thierack führte die ab Oktober 1942 monatlich erscheinenden „Richterbriefe“ ein, in denen nach Auffassung der nationalsozialistischen Machthaber vorbildliche Entscheidungen in anonymisierter Form dargestellt wurden und an denen sich die Rechtsprechung orientieren sollte. Außerdem führte er sogenannte Vorschauen und Nachschauen ein. Danach hatten die Oberlandesgerichtspräsidenten mindestens alle 14 Tage in Strafverfahren von öffentlichem Interesse vor der Entscheidung durch das Gericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Landgerichtspräsidenten, der dies der zuständigen Strafkammer weiterzuleiten hatte, zu erörtern, wie zu urteilen war. miniatur|Von links nach rechts: der Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler, Staatssekretär Franz Schlegelberger, der bisher die Geschäfte des Reichsjustizministers geführt hatte, Justizminister Thierack und sein neuer Staatssekretär im Justizministerium Curt Rothenberger.

Thierack arbeitete an Gesetzesvorhaben zur Friedensrichter-Ordnung sowie zum Jugendgerichtsgesetz und führte die Arbeiten zu einem Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder fort, das 1945 druckreif vorlag.Entwurf abgedruckt in: Schädler, S. 343–345. Personen, die nach angeblich kriminalbiologischen Erkenntnissen zu Verbrechen neigten, als Arbeitsscheue und Diebe, wegen Streitlust oder Charaktermängel nicht „den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft“ genügten, sollten von der Polizei bewacht oder in Lager eingewiesen werden. Bei Straffälligkeit konnten Gerichte sie zu unbestimmter Haftdauer und sogar zum Tode verurteilen oder sie als „unverbesserlich“ oder „lästiger Gemeinschaftsfremder“ der Polizei überweisen.Zu den Entwürfen für ein Gemeinschaftsfremdengesetz ab 1939 vgl. Wolfgang Ayaß (Bearb.): „Gemeinschaftsfremde“. Quellen zur Verfolgung von „Asozialen“ 1933–1945, Koblenz 1998 (= Materialien aus dem Bundesarchiv 5).

Nach einer Intervention Hitlers ordnete Thierack an, Todesurteile seien unverzüglich zu vollstrecken. Bei Gnadengesuchen seien eigene Stellungnahmen des erkennenden Gerichts, der Staatsanwälte, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Stellen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Reichsjustizministerium wurde ein Dienst geschaffen, der Tag und Nacht besetzt war, um Gnadengesuche beschleunigt abzulehnen.Schädler, S. 321 f.

Thierack ließ sich im Januar 1943 von Rudolf Höß durch das Stammlager Auschwitz führen.Schädler, S. 88.