Das Betreuungsgericht ist in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht. Früher wurde es Vormundschaftsgericht genannt.
Das FamFG hat als vollständige Neukodifizierung das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO zum 1. September 2009 abgelöst. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Im Unterschied zum Betreuungsgericht werden die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger seitdem beim Familiengericht konzentriert.
Vor dem 1. September 2009 war das Vormundschaftsgericht gebündelt zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren.
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung des Amtsgerichts, GVG. Dort entscheiden Richter (als Einzelrichter, genannt Betreuungsrichter) oder Rechtspfleger. Das Rechtspflegergesetz regelt, für welche Angelegenheiten der Rechtspfleger im Unterschied zum Richter zuständig ist. Eine Besonderheit galt bis zum 1. Januar 2018 im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungsgerichtes übernahm der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37, in dejure.org des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit a.F.
Aufgaben der Betreuungsgerichte Durch das 2009 neu geschaffene FamFG wurden die Betreuungsgerichte (§ 23c Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GGV)) gebildet. Für alle Betreuungssachen (§ 271 FamFG) sind die Betreuungsgerichte zuständig. Betreuungssachen sind Verfahren zur Bestellung und Aufhebung der Betreuung (§ 271 Nr. 1 FamFG), Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 271 Nr. 2 FamFG) sowie sonstige Verfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1814–1881 BGB). Wesentliches Ergebnis der Tätigkeit des Betreuungsgerichts ist dabei der Beschluss zur Anordnung, Änderung oder Aufhebung einer Betreuung. Hierbei hat der Richter den Betroffenen in seiner gewöhnlichen Umgebgung persönlich vor der Besteullung anzuhören (§ 278 Abs. 1 FamFG). In der Regel besucht also der Richter den Betroffenen in seiner Wohnung, wenn dies sein gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Zu den grundlegenden Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, die Voraussetzungen einer Betreuung zu prüfen (§ 1814 BGB), den Umfang der Betreuung festzulegen (§ 1815 BGB), einen Betreuer zu bestellen (§ 1816 BGB) und über genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte des Betreuers zu entscheiden (§§ 1848–1854 BGB). Gleichzeitig hat das Betreuungsgericht auch eine Beratungspflicht gegenüber dem Betreuer (§ 1861 Abs. 1 BGB).
Die Aufsicht durch das Betreuungsgericht ist in § 1862 BGB geregelt und stellt einen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Sie umfasst die gesamte Tätigkeit des Betreuers (§ 1862 Abs. 1 Satz 1 BGB). Werden Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Betreuer pflichtwidrig handelt oder den Wünschen des Betroffenen nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht, muss das Betreuungsgericht den Betroffenen persönlich anhören (§ 1862 Abs. 2 BGB). Durch geeignete Gebote und Verbote hat das Gericht einzuschreiten und kann gegebenenfalls auch Zwangsgelder festsetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).
Ein zentrales Instrument der gerichtlichen Aufsicht sind die Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 1863 BGB). Auf ihrer Grundlage gewinnt das Betreuungsgericht Einblick in die konkrete Führung der Betreuung und kann seine Kontrollfunktion ausüben. Der Anfangsbericht muss insbesondere Angaben zur persönlichen Situation des Betreuten (§ 1863 Abs. 1 Nr. 1 BGB), zu den Zielen der Betreuung und zu durchgeführten sowie beabsichtigten Maßnahmen (§ 1863 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und zu den Wünschen des Betreuten (§ 1863 Abs. 1 Nr. 3 BGB) enthalten. Gerade im Hinblick auf die Wünsche des Betroffenen kommt dem Bericht besondere Bedeutung zu, weil das Gericht hierdurch überhaupt erst die maßgebliche Grundlage erhält, um die Betreuungsführung inhaltlich zu kontrollieren und somit seinen Aufgaben nachzukommen. Zudem dienen dem Betreuungsgericht die regelmäßig vorzulegenden Jahresberichte als weitere Grundlage seiner Aufsicht. Aus ihnen müssen beispielsweise Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte sowie der persönliche Eindruck hervorgehen (§ 1863 Abs. 3 Nr. 1 BGB), ebenso die Umsetzung und Darstellung der bisherigen und bereits durchgeführten Maßnahmen, auch solcher gegen den Willen des Betroffenen (§ 1863 Abs. 3 Nr. 2 BGB), die Gründe für die Erforderlichkeit der Weiterführung der Betreuung (§ 1863 Abs. 3 Nr. 3 BGB), die Mitteilung, ob die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt werden kann (§ 1863 Abs. 3 Nr. 4 BGB), sowie die Sichtweise des Betroffenen zu all diesen Punkten (§ 1863 Abs. 3 Nr. 5 BGB). Bei Wechsel oder Beendigung der Betreuung ist schließlich ein Schlussbericht vorzulegen (§ 1863 Abs. 4 BGB). Sämtliche daraus gewonnenen Informationen werden durch das Betreuungsgericht gesichtet, geprüft und im Rahmen seiner Aufsicht verwertet.
Außerdem kann das Betreuungsgericht vom Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen (§ 1864 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Kontrolle ist damit nicht auf die turnusmäßigen Jahresberichte beschränkt.
Ein Schwerpunkt der Aufgaben des Betreuungsgerichts betrifft die Kontrolle der Vermögenssorge. In Bezug auf finanzielle Angelegenheiten ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht eine jährliche (§ 1865 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechnungslegung vorzulegen (§ 1865 Abs. 1 BGB). Die Rechnungslegung muss so aufgebaut sein, dass sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögensstände geordnet aufgeführt sind (§ 1865 Abs. 3 Satz 1 BGB). Hierzu gehören insbesondere die Ermittlung und Dokumentation von Konten, Sparbüchern, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten zum maßgeblichen Stichtag sowie im weiteren Verlauf die jährliche Darstellung der Anfangs- und Endbestände. Das Betreuungsgericht hat diese Berichte sachlich und rechnerisch zu prüfen (§ 1866 Abs. 1 BGB).
Neben diesen Kontrollaufgaben ist das Betreuungsgericht auch dafür zuständig, einen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung nicht oder nicht mehr gewährleistet ist (§ 1868 Abs. 1 Satz 1 BGB), und einen neuen Betreuer zu bestellen (§ 1869 BGB). Endet die Betreuung, hat das Betreuungssericht den Schlussbericht zu prüfen (§ 1873 BGB).
Bei mittellosen Betreuten (vgl. § 1879 BGB) gehört es außerdem zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts, Vergütungsanträge des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse zu prüfen, die Vergütung festzusetzen und die Auszahlung zu veranlassen (vgl. § 1875 Abs. 2 BGB). Die Einzelheiten, insbesondere zur Höhe der Vergütung, regelt indes das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Siehe auch Betreuungsverfügung Betreuungsverfahren Betreuerbestellung Unterbringungsverfahren Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Familiengericht
Literatur und Fußnoten
(Diss. Greifswald, 78 S.)
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