Mit Desamortisation bezeichnet man die Überführung von Gütern der Kirche, von Institutionen und Gemeinden in Nationaleigentum und ihre Versteigerung an Private. Die bedeutendsten Maßnahmen der Desamortisation fanden in Spanien im Verlauf des 19. Jahrhunderts statt. mini|Desamortiziertes Kloster und Burg: das Hauptquartier des Santiagoritterordens in Ucles (Cuenca) Begriffsbestimmung Desamortización (dt.: Bindungsaufhebung) ist das Gegenteil von Amortización. Diese liegt vor, wenn eine Sache oder ein Recht derart in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person ist, dass eine Veräußerung verboten oder wenigstens stark eingeschränkt ist. Das entsprechende Eigentum wird amortizada genannt. Güter, auf die diese Bezeichnung zutrifft, sind dem Wirtschaftskreislauf entzogen. Desamortisation bedeutet also, dass die Güter der Toten Hand entzogen und wieder in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert werden. Von Desamortisation spricht man in Spanien allgemein nur bei Eigentum von Institutionen. Die teilweise gleichzeitig mit der Desamortisation in Gang gesetzten Maßnahmen wie die Aufhebung des Mayorazgos in den Jahren 1798, 1820 und 1836Eine Einrichtung ähnlich dem deutschen Familienfideikommiss. oder der Señoríos in den Jahren 1811, 1820 und endgültig 1837vergleichbar der deutschen Grundherrschaft, hatten zwar ähnliche Ziele, gehörten aber nicht zur Desamortisation im engeren Sinn. In den meisten Fällen handelte es sich bei der Desamortisation nicht um entschädigungslose Enteignung. Die ursprünglichen Eigentümer wurden meist mit zu 3 % verzinsten Staatspapieren entschädigt. Im Gegensatz zur Säkularisation in Deutschland betraf die Desamortisation in Spanien keine geistlichen Fürstentümer und Herrschaften. Die im Rahmen der deutschen Säkularisation eingezogene Güter kamen dem jeweiligen Landesherren zugute, der sie veräußern oder selber behalten konnte. Bei der spanischen Desamortisation wurden die Güter grundsätzlich mit dem Ziel in Nationaleigentum überführt, sie anschließend durch öffentliche Versteigerung zu privatisieren. Dieses Ziel war nicht immer zu verwirklichen, darüber hinaus betraf die Desamortisation im Gegensatz zur Säkularisation auch weltliche Eigentümer wie Gemeinden und Bildungseinrichtungen.

Ziel der Desamortisation Ziel der Maßnahmen war die Senkung der Staatsschulden. Ein weiterer Effekt war der Schritt in Richtung einer Agrarreform, die eine Verteilung des Grundbesitzes auf eine größere Gruppe von Eigentümern bewirken sollte. Die Regierung wollte damit den Mittelstand fördern, auf den sie sich in ihrer Politik stützen konnte. Es bestand die Hoffnung, dass die neuen Eigentümer die landwirtschaftlichen Flächen intensiver nutzen und so die agrarische Produktion des Landes erhöhen würden. Als nächstes Ziel wurde genannt, dass die Lage der Eigentümer verbessert werden sollte, deren Güter desamortisiert wurden. Teil dieser Argumentation war, dass die enteigneten Grundstücke eine Rendite von weniger als 3 % erwirtschafteten, weil Besitz der Toten Hand schlechter bewirtschaftet würde als private Eigentümer das könnten. Die von der Desamortisation betroffenen Institutionen hätten also den Vorteil, aus den ihnen im Gegenzug gegebenen Staatspapieren ein regelmäßiges Einkommen von 3 % des Wertes pro Jahr zu erzielen.

Objekte der Desamortisation Kirchliche Objekte Bei der Durchführung der Desamortisation wurden jeweils zwei Arten von Objekten unterschieden: einerseits die Grundstücke und Gebäude, die direkt den kirchlichen Handlungen, der Krankenpflege oder der Bildung usw. dienten, andererseits Grundstücke und Gebäude, die dazu dienten, die kirchlichen Handlungen, die Krankenpflege und die Bildung zu finanzieren. Letzteres waren z. B. Besitztümer, die von Spendern übereignet worden waren. Die Erträge dieser Güter sollten die Durchführung bestimmter religiöser Leistungen im Andenken an den verstorbenen Spender ermöglichen (Memorialwesen), Altarräume, die der Verehrung von Heiligen gewidmet waren unterhalten oder die Aktivitäten der Bruderschaften finanzieren. Ein großer Teil der Güter sollte den Lebensunterhalt der Pfarrer garantieren. Es handelte sich also um Benefizien oder Pfründen im ursprünglichen Sinn des Wortes. Mit einem Teil dieser Güter wurden die patronatos (Kommende) oder capellanías (Vikarie) versorgt, bei denen sich der Inhaber um keine Seele kümmern musste. Die Einnahmen aus dem Eigentum der MilitärordenAlcántaraorden, Orden von Calatrava, Santiagoorden, Orden von Montesa und San Juan de Jerusalén standen den meist vom König ehrenhalber ernannten Mitgliedern ohne jede weitere Leistung zu. Auch die wohltätigen Werke wie Waisenhäuser, Armenhäuser und Krankenhäuser wurden durch die Erträge unterhalten, die aus Gütern im Besitz der Frommen Werke (obras pías) gewonnen wurden. Nach der Auflösung der Ordensgemeinschaften wurde deren gesamtes Eigentum eingezogen und so weit wie möglich in Privatbesitz überführt.

Weltliche Objekte Die Städte und auch kleinere Gemeinden hatten zu Beginn des 19. Jahrhunderts z. T. erheblichen Immobilienbesitz, der verpachtet wurde und dessen Erträge große Teile der laufenden Ausgaben abdeckten. Es handelte sich dabei aber auch um Weideland (dehesas) oder Waldgebiete (bosques), die von den Bürgern kostenfrei genutzt werden konnten.vgl. Allmende Um mit gutem Beispiel voranzugehen, wurden unter Karl IV. einige Liegenschaften der Krone der Desamortisation zugeführt. Ähnlich den kirchlichen Pfründen gab es Güter, deren Erträge dazu bestimmt waren, die Colegios MayoresVergleichbar einem Studentenwohnheim: Die Colegios Mayores waren Wohnheime - Wohnungen - Arbeitsräume - Seminarräume, in denen Studenten und Professoren zusammen lebten. Das englische College kommt der Sache sehr nahe. der Universitäten zu unterhalten.

Ausnahmen von der Desamortisation Von der Desamortisation ausgenommen waren Gebäude und Einrichtungen, die für den öffentlichen Dienst bestimmt oder von der Regierung dafür vorgesehen waren. Ausgenommen waren auch Gebäude, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Gesetze oder Verordnungen direkt der Fürsorge oder der Bildung dienten. Die Wohngebäude der Bischöfe und Gemeindepfarrer mit ihren angrenzenden Obst- und Gemüsegärten blieben ebenfalls ausgenommen. Auch unterlagen Wälder und unbebautes Land, dessen Verkauf die Regierung nicht für angemessen hielt, nicht der Desamortisation. Ebenso die Quecksilberbergwerke, Salinen, Schlösser, die von der Königsfamilie bewohnt wurden, die Alhambra in Granada und der Alcázar (Sevilla).

Betroffene der Desamortisation Betroffen von der Desamortisation waren in erster Linie religiöse Einrichtungen: der weltliche Klerus, die Militärorden, Bruderschaften, fromme Stiftungen, Kirchengemeinden, Ordensklerus und Klöster. Aber auch weltliche Einrichtungen waren von der Desamortisation betroffen: der Staat, der Infant Don Carlos, die Gemeinden, Einrichtungen der Fürsorge und der öffentlichen Bildung. Während sich die Erlasse bis zur Zeit der Regierung Ferdinands VII. auf das gesamte Gebiet der Spanischen Krone, also auch auf die spanischen Besitzungen in Amerika und Asien bezogen, wurde später der Geltungsbereich auf die Halbinsel, die angrenzenden Inseln und die spanischen Besitzungen in Afrika eingeschränkt.

Durchführung der Desamortisation Enteignung, Angebot und Versteigerung Der Überführung von Klostereigentum in Nationaleigentum ging die Auflösung der Klöster voraus. Durch Gesetz oder Erlass wurden Grundstücke und Gebäude, aber auch regelmäßig wiederkehrende Forderungen der Toten Hand in Nationaleigentum überführt. Die örtlichen Behörden, üblicherweise die Ayuntamientos (Stadtverwaltungen und Stadträte), wurden damit beauftragt, alle in Frage kommenden Objekte zu erfassen. Im Jahr 1798 sollten die zu versteigernden Grundstücke vor der Versteigerung möglichst so aufgeteilt werden, dass sich das Eigentum auf möglichst viele Personen verteilte, was im Sinne einer Landreform von Vorteil war. Bereits im Jahr 1799 wurde die Aufteilung vor der Versteigerung nicht mehr verlangt, wenn der Verkauf ohne Aufteilung die Maßnahmen beschleunigen würde. Das Ziel der schnellen Senkung der Staatsschuld ging also dem Ziel der Landreform vor. Es wurde daher üblicherweise der ganze Grundbesitz z. B. einer frommen Stiftung als ein Los versteigert. Die „Bienes Nacionales“, d. h. die in Nationaleigentum übergegangenen Grundstücke und Gebäude, wurden in den einzelnen Provinzen in einem Boletín Oficial de Ventas de Bienes Nacionales (einer Art Amtsblatt) genau beschrieben. Die Informationen bezüglich der wertvolleren Bienes wurden auch in einer Beilage der Gaceta de Madrid, dem damaligen offiziellen Gesetzblatt, veröffentlicht. Gebote für Güter unter einem bestimmten Wert konnten am Gerichtssitz der Liegenschaft und in der Provinzhauptstadt abgegeben werden. Die höherwertigen Güter konnten am Gerichtssitz der Liegenschaft, in der Provinzhauptstadt und in Madrid ersteigert werden. Die bisherigen Eigentümer erhielten, allerdings nicht immer, einen Anspruch auf eine Zahlung von 3 % des Wertes pro Jahr (in einigen Fällen auch mehr) durch den Staat.

Bezahlung der Güter Die Zahlung konnte durch Münzgeld erfolgen. In den meisten Fällen konnten aber auch Staatsanleihen in Zahlung gegeben werden. Diese Staatsanleihen, deren Marktwert meist erheblich unter dem Nennwert lag, wurden zum Nennwert in Zahlung genommen. Üblich war eine Ratenzahlung, die über bis zu 14 Jahre andauern konnte.

Einzelne Etappen der Desamortisation Die Desamortisation wurde in Spanien in verschiedenen Phasen durchgeführt. Dabei wurden die einschlägigen Gesetze und Ausführungsbestimmungen vor Ort häufig ignoriert. Mangels Interessenten konnten die Güter vielfach nicht privatisiert werden und blieben in Nationalbesitz oder wurden von der nächsten Regierung zurückerstattet. Teilweise wurden die Gesetze oder Erlasse auch widerrufen und die gesamte Desamortisation rückabgewickelt, häufig ohne Entschädigung für den Erwerber. Es gab im Laufe der Zeit immer wieder Verordnungen oder Gesetze, die dieselben Objekte erneut in Nationaleigentum überführten, auch ohne dass ein früheres Gesetz rückgängig gemacht worden war.

Desamortisation unter Karl III. (Campomanes) Am 2. April 1767 vertrieb Karls III. durch einen vom Staatswissenschaftler Pedro Rodríguez de Campomanes beeinflussten Erlass die Societas Jesu (Jesuiten) aus Spanien (der Orden wurde am 21. August 1773 durch Papst Clemens XIV. aufgelöst). Ab 1769 wurde das Eigentum der Jesuiten zugunsten der Krone versteigert.

Desamortisation unter Karl IV. (Godoy) Im Februar 1798 erging im Rahmen der vom Ersten Staatsminister Manuel de Godoy imitierten Reformen ein erster Erlass König Karl IV. Dieser verfügte, dass die Gemeinden ihre Gebäude, die derzeit vermietet waren, zugunsten der Staatskasse zu versteigern hätten. Die Gemeinden erhielten einen Ausgleich in Staatspapieren, die mit 3 % pro Jahr verzinst wurden.

In einem weiteren königlichen Erlass vom 19. September 1798 wurde der Grundbesitz von weltlichen Krankenhäusern, Armenhäusern, Altersheimen, Findelhäusern und von Bruderschaften, Jahresgedenken, Frommen Werken und Patronaten in Nationalbesitz überführt. Die Gebäude, die direkt dem Zweck der Einrichtung dienten, wurden von der Maßnahme ausgenommen. Es gab wiederum einen Ausgleich in Staatspapieren, die mit 3 % pro Jahr verzinst wurden. Die Kirchenvertreter wurden aufgefordert, Grundeigentum, das dem Unterhalt von Vikariaten oder anderen kirchlichen Einrichtungen diente, in Nationaleigentum abzugeben. Auch sie wurden mit gleichartigen Staatspapieren entschädigt. Ein weiterer Erlass gleichen Datums führte den Besitz und die Forderungen der Colegios Mayores der Universitäten Salamanca, Valladolid und Alcalá de Henares in Nationaleigentum über.