Die lebenslange Arztnummer, kurz LANR, ist eine neunstellige Nummer, die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bundesweit an jeden Arzt und Psychotherapeuten vergibt, der an der vertragsärztlichen Versorgung (siehe auch GKV) teilnimmt. Sie ist durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zusammen mit der Betriebsstättennummer (BSNR) für jede kassenärztliche Praxis in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und durch die Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit notwendig geworden. LANR und BSNR sind seit dem 1. Juli 2008 gültig und ersetzen gemeinsam die alten KV-Abrechnungsnummern.
Während die lebenslange Arztnummer bisher nur für die meist ambulant tätigen Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten der kassenärztlichen Vereinigungen Verwendung fand, wird ab 2019 auch allen im Krankenhaus tätigen Ärzten eine solche zugeteilt. Damit wird – spätestens bei einer klinischen Tätigkeit im Rahmen der Facharztweiterbildung – faktisch jedem Arzt eine lebenslang gültige Arztnummer zugeteilt. Ärzten, die ihre Weiterbildung zum Facharzt nicht abgeschlossen haben und seit der Novellierung im ambulanten Bereich arbeiten, wird bislang keine LANR zugeteilt.
Hintergrund Die LANR gilt für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit („lebenslang“), unabhängig vom Tätigkeitsort, vom Status oder von der Zugehörigkeit zu Berufsausübungsgemeinschaften. Sie wird unter anderem an folgende Ärzte und Psychotherapeuten vergeben: niedergelassene Vertragsärzte und Psychologische Psychotherapeuten mit eigener Praxis in Kassen-Praxen oder MVZs angestellte Ärzte ermächtigte Ärzte Notärzte ein Labor leitende Ärzte oder im Labor angestellte Ärzte generell an alle Ärzte, die gegenüber den KVen Leistungen an den Kassenpatienten abrechnen
Ein Arzt kann auch mehrere LANR haben, wenn er mehreren Fachgruppen angehört – die ersten sieben Ziffern der LANR bleiben allerdings unveränderlich.
Aufbau Die LANR hat 9 Stellen: 6 Stellen identifizieren lebenslang eindeutig den Arzt (Ziffern 1–6) 1 Stelle für die Prüfziffer (Ziffer 7) 2 Stellen für den Fachgruppenschlüssel, der nach Versorgungsbereichen, Fachgebieten und Schwerpunkten unterscheidet (Ziffern 8–9)
Die Prüfziffer (Ziffer 7) wird mit dem Modulo-10-Verfahren über die Stellen 1–6 der Arztnummer wie folgt berechnet: Die ersten sechs Stellen werden von links beginnend abwechselnd mit 4 und 9 multipliziert. Die Summe dieser Produkte wird Modulo 10 dividiert. Die Differenz des Ergebnisses dieser Modulo-Division zu 10 ergibt die Prüfziffer (ist die Differenz 10, so ist die Prüfziffer 0).Aufbau der lebenslangen Arztnummer – LANR. In: Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Version 1.15 (Stand: 26. September 2007, letzte Änderung: 21. November 2012), S. 79
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung generiert die ersten sieben Ziffern der Arztnummer und legt die Systematik des Arztgruppenschlüssels fest (siehe Anlage 2 der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern).
Folgende Fachgruppenschlüssel finden Verwendung: Schlüssel Fachgruppe 00 Nicht vergeben, Betriebsstättennummer 01 Allgemeinmediziner (Hausarzt) 02 Arzt/Praktischer Arzt (Hausarzt) 03 Internist (Hausarzt) 04 Anästhesiologie 05 Augenheilkunde 06 Chirurgie 07 Gefäßchirurgie 08 Viszeralchirurgie 09 Kinderchirurgie 10 Orthopädie 11 Unfallchirurgie 12 Chirurgie/Rheumatologie 13 Plastische Chirurgie 14 Thoraxchirurgie 15 Frauenheilkunde 16 Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin 17 Gynäkologische Onkologie 18 Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin 19 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 20 Phoniatrie 21 Geschlechtskrankheiten und Dermatologie 22 Humangenetik 23 Internist 24 Angiologie 25 Endokrinologie und Diabetologie 26 Gastroenterologie 27 Hämatologie und Onkologie 28 Kardiologie 29 Nephrologie 30 Pneumologie 31 Innere Medizin/Rheumatologie 32 Geriatrie 33 Infektologie 34 Kinderarzt (Hausarzt) 35 Kinder-Hämatologie und -Onkologie (Hausarzt) Schlüssel Fachgruppe 36 Kinder-Kardiologie (Hausarzt) 37 Neonatologie (Hausarzt) 38 Neuropädiatrie (Hausarzt) 39 Kinder-Pneumologie (Hausarzt) 40 Kinderarzt (Facharzt) 41 Kinder-Hämatologie und -Onkologie (Facharzt) 42 Kinder-Kardiologie (Facharzt) 43 Neonatologie (Facharzt) 44 Neuropädiatrie (Facharzt) 45 Kinder-Pneumologie (Facharzt) 46 Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt und Teilnahme an haus- und fachärztlicher Versorgung 47 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 48 Laboratoriumsmedizin 49 Mikrobiologie 50 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 51 Nervenheilkunde/Neurologie und Psychiatrie 52 Neurochirurgie 53 Neurologie 54 Nuklearmedizin 55 Neuropathologie 56 Pathologie 57 Physikalische und Rehabilitative Medizin 58 Psychiatrie und Psychotherapie 59 Forensische Psychiatrie 60 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 61 Psychotherapeutisch tätiger Arzt 62 Radiologie 63 Kinderradiologie 64 Neuroradiologie 65 Strahlentherapie 66 Transfusionsmedizin 67 Urologie 68 Psychologischer Psychotherapeut 69 Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut 70–90 zur freien Verfügung der Kassenärztlichen Vereinigungen 91Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV) Zahnarzt 92–98 zur freien Verfügung der Kassenärztlichen Vereinigungen 99 sonstige Fachgruppen
Funktion Über die LANR wird zum Beispiel im Rahmen der Abrechnung der Arztfall identifiziert und Genehmigungen zur Erbringung personengebundener qualitätsgesicherter Leistungen gesteuert.
Siehe auch Bundeseinheitliche Arztnummer Institutionskennzeichen
Einzelnachweise
Weblinks
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): BAR-Schlüsselverzeichnis, Anlage 35. Zweistellige Fachgruppencodierung für die 8. und 9. Stelle der LANR Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): BAR-Schlüsseltabelle maschinenlesbarer Download (XML, PDF, FHIR STU3 und FHIR R4)
Kategorie:Gesundheitswesen (Deutschland) Kategorie:Gesetzliche Krankenversicherung