mini|Staatsangehörigkeitsurkunde nach Anlage 6 der StAUrkVwV (Muster)Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991. Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde, welche das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung dokumentiert. Der Staatsangehörigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehörige ausgestellt, sofern die Staatsangehörigkeit nicht durch anderweitige amtliche Dokumente, insbesondere einen Pass oder Personalausweis, hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). StAG Der Ausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer im Wege der Einbürgerung bescheinigt.

Von bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden wird teilweise die Bezeichnung Staatsangehörigkeitsurkunde verwendet. Im Staatsangehörigkeitsgesetz wird diese Bezeichnung als Oberbegriff für den Staatsangehörigkeitsausweis und die Einbürgerungsurkunde verwendet. StAG

Geschichte Die Reichsverfassung von 1871Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (Bismarcksche Reichsverfassung). In: Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes, Nr. 16 vom 20. April 1871, S. 63 ff., Digitalisat (Münchener Digitalisierungszentrum) schuf zwar ein einheitliches Bundesgebiet und in Art. 3 ein für ganz Deutschland gemeinsames Indigenat „mit der Wirkung, dass der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln“ war. Ein einheitliches Reichsbürgerrecht war damit jedoch nicht verbunden, wenngleich das Staatsbürgerrecht nach Art. 4 der Verfassung in die Zuständigkeit des Reiches fiel.Vgl. Emil Eichhorn: Das Reichsbürgerrecht und die bundesstaatliche Schlagbaumpolitik. Die Neue Zeit 1904/05, S. 740–748 (Digitalisat). Am 1. Januar 1871 war das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit in Kraft getreten.Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Auf der Seite von Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern. Danach wurde die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem der 25 Bundesstaaten erworben und erlosch mit deren Verlust.Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung für das Königreich Sachsen, 1871, Band 36, S. 265 f. Ein Wohnsitz-, Wohnorts- oder Heimatrecht im früheren Sinne und die darüber ausgestellten Heimatscheine gab es nicht mehr.Hermann von Frankenberg: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig. (PDF; 14 MB) Max Jänecke Verlagsbuchhandlung, Hannover 1909, S. 13.Wilhelm Cahn: Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Erläutert mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung. Guttentag Verlagsbuchhandlung, 1896.Lorenz August Grill (Hrsg.): Die Reichsgesetze über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 und über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des k. bayer. Verwaltungsgerichtshofes und der Litteratur erläutert und mit den Vollzugsvorschriften für Bayern. C. H. Beck (Oskar Beck), 1893. Die Aufnahme in den Bürgerverband und die Einzeichnung in die Bürgerrolle (das Bürgerbuch), über die dem neuen Bürger ein Schein (Bürgerschein, Bürgerbrief, Civilegium) ausgefertigt wurde, verloren ihre Bedeutung. Nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes von 1867 musste jedoch jeder, der die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nehmen wollte, auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit erbringen.Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867, documentArchiv.de, abgerufen am 13. November 2023. Ein solcher Staatsangehörigkeitsausweis oder Nachweis über die Reichsangehörigkeit musste etwa bei Aufnahme in einen anderen Bundesstaat vorgelegt werden. Preußen und Sachsen verlangten dafür die „ausführliche“ und „erschöpfende“ Beantwortung eines Fragebogens durch die Antragsteller, was etwa die Arbeitsmigration erschwerte.

Nachdem mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 die Souveränität der deutschen Länder aufgehoben worden war, fiel nach der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fort. Es gab nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Im Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 14 vom 6. Februar 1934, S. 85, Digitalisat.

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 100 vom 16. September 1935, S. 1146, Digitalisat. bestimmte, dass die Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wird.Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913, documentArchiv.de, abgerufen am 15. November 2023.Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Vom 15. Mai 1935, documentArchiv.de, abgerufen am 15. November 2023. Reichsbürger waren nur die Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes, die durch ihr Verhalten beweisen, dass sie gewillt und geeignet sind, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht sollte durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben werden. Diese wurden jedoch nie ausgestellt.Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger. theologie.geschichte Band 3, 2008. Der „Nachweis deutschblütiger Abstammung“ wurde nach der Verordnung vom 1. August 1940Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940, verfassungen.de, abgerufen am 13. November 2023. durch den sog. Ariernachweis erbracht. Beide Bestimmungen wurden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 im September 1945 aufgehoben.

Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erhielten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft besondere Ausweise gem. des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Die Ausstellung setzte ein Statusfeststellungsverfahren zum Nachweis der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Der Ausweis hatte aber rein deklaratorische Wirkung, war nicht konstitutiv und daher auf das Bestehen eines Status ohne Einfluss.Häußer, Kapinos, Christ: Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 Rn. 2. Zur Spätaussiedlerbescheinigung vgl. v. Schenckendorff: Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm. 1.

Auch Spätaussiedler, die auf die deutsche Staatsangehörigkeit verweisen konnten, nutzten die Möglichkeit, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen.Jürgen Hensen: Geschichte der Aussiedler- und Spätaussiedleraufnahme. BVA, abgerufen am 14. November 2023.

Rechtsgrundlage Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird gem. Abs. 1 StAG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.BT-Drs. 16/5065 (PDF; 5,6 MB) S. 230 f.

Mit § 30 StAG in der seit 28. August 2007 geltenden FassungVgl. Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, 2003. wurde die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Bis dahin hatte ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden konnte. Erst die Neufassung hat eine bis dahin erforderliche gerichtliche, der Rechtskraft fähige Statusfeststellung entbehrlich gemacht.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2020 – 19 A 169/19, Rz. 36 f.

Sachbescheidungsinteresse Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit bedarf es des Nachweises, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren hat.Hailbronner. In: Hailbronner, Maaßen, Hecker, Kau (Hrsg.). 6. Auflage 2017, StAG § 30, Rn. 5a.

Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht.VG München, Urteil vom 11. Dezember 2019 – M 25 K 17.2264 Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Infolgedessen fehlt Anträgen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse.Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 16. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – mit weiteren Nachweisen, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16.

Ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht nur dann, wenn der Antragsteller sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwendung nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt.Kopp, Ramsauer: VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 22 Rn. 77 m. w. N.VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16, Rz. 19; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844. Positive Beispiele sind etwa das erstmalige Beantragen eines deutschen Reisepasses ( Abs. 2 PassG),In Verbindung mit Tz. 6.2.4.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 16. Dezember 2019. die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Eintragungen nach dem Personenstandsgesetz in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 PStV oder die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag ( Bundeswahlgesetz),Vgl. Einzelfragen zur deutschen Staatsangehörigkeit (PDF; 0,1 MB), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 31. Juli 2018. aber auch die Geltendmachung diplomatischen Schutzes, Anträge auf Rente oder Sozialhilfe im Ausland oder die Einstellung in den diplomatischen Dienst.Vgl. Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 9. November 2023.Vgl. auch das Fallbeispiel BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 28.20, Rz. 14 ff.

Das Sachbescheidungsinteresse entspricht dem Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozessrecht. Der Antragsteller muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung der Behörde haben. Andernfalls ist die Entscheidung unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist.“BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 – VII B 21.76, Rn. 3 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 (gesetze-bayern.de); VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – 8 K 4832/15 sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. September 2018 – 1 O 715/18 OVG zu sogenannten Reichsbürgern (openjur.de).