Schūrā () ist ein wichtiger Grundsatz (qāʿida) des islamischen Rechts. Gemäß der Rechtslehre ist die Beratung, die Einberufung eines Ratgebergremiums in der Rechtsprechung, ferner in staatlichen Belangen und politischen Entscheidungen Pflicht (wāǧib):
Diese in der Rechtslehre allgemein akzeptierte Auffassung ist die Rechtsschulen übergreifende Interpretation von Sure 3, Vers 159; es ist allerdings unklar „auf was für eine historische Situation der Vers anspielt“:Siehe R.Paret: Der Koran. Kommentar und Konkordanz. S. 84. Kohlhammer. Stuttgart 1980 miniatur|Eine Schūrā im afghanischen Ort Chleqdad Chan mit US-Air-Force-Hauptmann Ryan Weld und rumänischen Soldaten (2010)
Die große Bedeutung, die der Gedanke der Schūrā im Islam hat, erklärt sich auch daraus, dass Sure 42 nach ihr benannt ist und ihre Anwendung in einem Vers dieser Sure als Charakteristikum der Gläubigen beschrieben wird:
Frühislamische Geschichte Die islamische Geschichtsschreibung überliefert mehrere Episoden über Beratungen des Propheten Mohammed mit seinen Gefährten über Fragen der Kriegsführung, über die Behandlung von Kriegsgefangenen und über alltägliche Fragen, die durch die verbale Inspiration durch Gott an den ProphetenJosef van Ess: Verbal Inspiration? Language and revelation in classical Islamic theology. In: Stefan Wild (Hrsg.): The Qurʾan as Text. S. 177ff. Brill, Leiden 1996 in der Offenbarung nicht geklärt worden sind.al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Band 26, S. 280–282 Da der Prophet die Beratung mehrfach empfohlen hatte und diese von ihm praktiziert wurde, erhielt die Schūrā ihren Sunna-Charakter.al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Band 26. S. 280
Solchen Berichten zufolge fand die erste umfassende Beratung im Vorfeld der Wahl des dritten Kalifen ʿUṯmān ibn ʿAffān statt, an der auf Anweisung des tödlich verletzten Kalifen ʿUmar sechs prominente Personen aus dem Kreis der Prophetengefährten einen Beratungsausschuss (ahl asch-schūrā) bildeten, um seinen Nachfolger aus ihrem Kreis zu bestimmen.Die Angabe in der englischsprachigen WP, die Wahl des ersten Kalifen Abū Bakr sei die erste Schūrā gewesen Shura ist falsch. In der Tat gab es damals ein „tumultuous meeting“ in der Saqīfa Saqifah der Banī Sāʿida, aber von einer Schūrā berichten die Historiographen nicht Die Wahl ʿUṯmāns ist zunächst durch die Eidleistung der am Wahlkollegium beteiligten Personen bestätigt worden; in der Geschichtsschreibung nennt man sie al-baiʿa al-ḫāṣṣa, die „spezielle/grundlegende Huldigung“, der dann die Allgemeinheit als al-baiʿa al-ʿāmma „die öffentliche Huldigung“ sich anschließt. Sowohl Ibn Taimiya († 1328) als auch Ibn Ḫaldūn († 1406) halten in ihren historischen Analysen die Entscheidung und Huldigung der prominenten Prophetengefährten in diesem Wahlkollegium für entscheidend.Miklós Murányi: Die Prophetengenossen in der frühislamischen Geschichte. Bonn 1973. S. 119–121
Allerdings ergibt sich hieraus kein einheitliches Bild über das Verständnis der Schūrā-Praxis in der frühislamischen Zeit. Kritik an der bestimmenden Rolle der Prominenz von Medina üben vor allem Berichte, die allem Anschein nach auf Kompilationen aus Kreisen der Mawālī zurückgehen. Vor der Kamelschlacht wird z. B. folgende Ansprache an die Medinenser gerichtet, an deren Entstehung der im Klientenverhältnis zu den Umayyaden stehende Traditionarier Yūnus ibn Yazīd al-Aylī († 775) aus ÄgyptenFuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Band 1. S. 519. Brill, Leiden 1967 eine Rolle gespielt haben dürfte:
Das hier vermittelte Bild zeigt, dass die Schūrā-Praxis und Machtausübung eng mit dem gesellschaftlichen Vorrang verbunden und in der Retrospektive der Kritik der Geschichtsschreiber ausgesetzt war.Muranyi (1973), S. 118–119; dazu siehe: Michael G. Morony in: Journal of the American Oriental Society (JAOS), Bd. 97 (1977), S. 195–197
Wie bedeutend, zugleich aber auch umstritten, die Institution der Schūrā bei der Wahl ʿUṯmāns gewesen sein muss, zeigen Monographien in der frühen Geschichtsüberlieferung, die diesem speziellen Ereignis gewidmet waren: der frühe Historiker asch-Schaʿbī († 721) verfasste eine Abhandlung unter dem Titel Kitāb asch-schūrā wa-maqtalʿUṯmān (Buch über die Schūrā und die Ermordung ʿUṯmāns)Fuat Sezgin (1967), S. 277. Dort und in The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band 9. S. 504 ist der Titel zu berichtigen, wo irrtümlich maqtal al-Ḥusain steht, in dem er sowohl die Wahl als auch die Ermordung des Kalifen darstellt. Unter dem gleichen Titel erwähnt noch Ibn an-Nadīm († 995 oder 998) eine Monographie von Abū Miḫnaf.Fihrist. Hrsg. Riḍā Taǧǧadud. Teheran 1971. S. 105; Albrecht Noth: Quellenkritische Studien zu Themen, Formen und Tendenzen frühislamischer Geschichtsüberlieferung. Bonn 1973. S. 34–35 Sein Nachfolger Al-Wāqidī († 823) verfasste ein ähnliches Werk mit dem Titel Kitāb asch-schūrā (Das Buch über die Wahl [ʿUṯmāns]). Diese Schriften sind nur in Form von Exzerpten in der späteren historiographischen Literatur – bei at-Tabari, al-Baladhuri, Muhammad ibn Saʿd u. a. – erhalten. In einem Papyrusfragment aus dem Geschichtswerk des Ibn Isḥāq werden Einzelheiten der Schūrā mit deutlich schiʿitischen Tendenzen ausgeschmückt dargestellt.M.J. Kister: Notes on an account of the shūrā appointed by ʿUmar b. al-Khaṭṭāb. In: Journal of Semitic Studies (JSS) 9 (1964), S. 320–326
Ratgebergremium in der Rechtsprechung Der Institution der Schūrā kam in der Rechtsgeschichte vor allem in der Amtsübung des Qāḍīs besondere Bedeutung zu. Geboten war die Beratung in Fällen, über die unterschiedliche, ja kontroverse Gelehrtenmeinungen bekannt waren. Da der Richter „nicht immer ein ausgebildeter Rechtsgelehrter“ war,Christian Müller (1999), S. 151; al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Kuwait 2004). Band 26. S. 282 wurde die Beratung notwendig. Liegt in der Rechtsprechung ein im Koran, in der Sunna oder durch Idschmāʿ der Rechtsgelehrten bereits begründetes Urteil vor, ist die Beratung konsequenterweise hinfällig.
Die Rechtsinstanz der Richterberatung, die spätestens seit ʿAbd ar-Raḥmān b. al-Ḥakam († 852) in al-Andalus bestand, setzte sich aus ausgebildeten Rechtsgelehrten zusammen, die als Rechtsberaterfaqīh muschāwar: Reinhart Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. 3. Auflage. Brill, Leiden, G. P. Maisonneuve et Larose, Paris 1967. Bd. 1, S. 801 (s. v. š-w-r) dem Richter zur Seite standen. Die Aufgabe des Juristenkollegiums (ahl asch-schūrā) war es, die richterliche Praxis mit der allgemein anerkannten Rechtstheorie zu verbinden.Émile Tyan: Histoire de l‘organisation judicaire en pays d‘Islam. Leiden 1960. S. 230–236 Da der Qāḍī zur selbständigen Rechtsfindung und Rechtsauslegung nicht befugt war, musste er sich in seinem Urteilsspruch der Ansicht der beratenden Schūrā-Mitglieder anschließen. Diese Rolle der beratenden Gelehrten ist somit mit der Funktion des Muftis vergleichbar – allerdings mit dem Unterschied, dass die Stellungnahmen lediglich an den Richter in einem speziellen Gerichtsverfahren, nicht aber an die Allgemeinheit gerichtet waren. Bei kontroversen Rechtsansichten der beratenden Juristen hatte sich der Richter der Meinung des gelehrtesten Mitglieds des Gremiums anzuschließen. (Christian Müller (1999), S. 253. Anm. 293)
Solche Gerichtsakten, aus denen die Funktion der Schūrā-Institution hervorgeht, sind gesammelt und in spätere Rechtswerke als thematisch geordnete Dokumentsammlungen übernommen worden. Eines der ältesten Werke dieses Genres, das vollständig erhalten ist, verfasste der Córdobeser Gelehrte und Gerichtssekretär Ibn Sahl († 1093). Eines der vielen Verfahren, an dem Juristen als Berater des Richters auftreten, wird bei ihm wie folgt beschrieben:
„Im Beisein des Hauptrichters Aḥmad ibn MuḥammadQāḍī in Córdoba († 312 AH) bezeugen Muhammad ibn Kulaib, Muḥammad ibn Ziyād und Zakariyāʾ ibn ḪumaisBürger der Stadt Córdoba, daß sie ʿAbd Allāh ibn Ḥamdūn (persönlich) kennen, der Wein herstellt, verkauft, Wein trinkt, lagert und bei dem Gesindel und Pöbel verkehren. Dann fragte er (der Richter) nach und Abū Ṣāliḥ, Ibn Lubāba und ʿUbaid Allāh ibn Yaḥyā“d. h. drei Rechtsgelehrte der Schūrā gaben Antwort:
„wir haben - möge Gott dir Erfolg verleihen - die Bezeugungen gelesen und verstanden. Achtzig Peitschenhiebe sind die Strafe für das Weintrinken. Wegen Herstellung und Verkaufs wird er derart verwarnt, daß er davon Abstand nimmt und es nicht mehr tun wird. Was die Zusammenkünfte des Gesindels und Pöbels (bei ihm) angeht, so wird er noch strenger verwarnt und solange eingesperrt, bis er Reue zeigt und die richterlich beglaubigten Bezeugungen gegen ihn, nach seinem Einspruchsrecht, bekannt werden.“Muhammad Abdel-Wahhab Khallaf (Hrsg.): Documentos sobre las ordenanzas del zoco en la España musulmana (Waṯāʾiq fī šuʾūn al-ḥisba fī ʾl-Andalus. Kairo 1985. S. 109–110 - arabische Textedition)
Schura ist nicht mit säkularer bzw. freiheitlicher Demokratie zu verwechseln und entspricht wohl am ehesten der Praxis, wie sie auch die „guten“ römischen Adoptivkaiser betrieben. Eine Konzession an moderne Verhältnisse ist die formale Einrichtung einer festen beratenden Körperschaft, meist Madschlis asch-Schura genannt. Der Islamwissenschafter John L. Esposito merkt an, dass in den Grundzügen unter dem Begriff Schūra ein demokratisch-elektoraler Charakter zu erkennen sei.
Literatur The Encyclopaedia of Islam. Band 9. New Edition. Brill, Leiden, S. 504 (shūrā); Bd. (mashwara) al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts). Band 26. Kuwait 2004, S. 280ff. Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. Zum Recht der Gesellschaft in einer mālikitisch-islamischen Rechtstradition des 5./11. Jahrhunderts. Brill, Leiden 1999. S. 151ff.
Siehe auch Schura Hamburg Schura Niedersachsen
Einzelnachweise
Kategorie:Islamisches Recht