Fritz Werner (* 4. Mai 1906 in Stettin; † 26. Dezember 1969 in Hannover) war ein deutscher Richter und Hochschullehrer sowie ehemaliges Mitglied der SA und der NSDAP. Von 1958 bis zu seinem Tod 1969 war er Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und ab 1964 zugleich ordentlicher Professor an der Freien Universität Berlin. Er prägte die Formel vom Verwaltungsrecht als „konkretisiertem Verfassungsrecht“. Unter seinem Vorsitz verhandelte das Bundesverwaltungsgericht über den Verbotsantrag gegen die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes; während des Verfahrens wurde Werners nationalsozialistische Vergangenheit öffentlich thematisiert.
Leben Als Sohn eines Bankkaufmanns in Stettin geboren, besuchte Werner das Friedrich-Wilhelms-Realgymnasium seiner Heimatstadt bis zur Reifeprüfung 1924 und machte dann eine Lehre als Speditionskaufmann. 1926 wurde er Geschäftsführer des Landesverbands Pommern des Vereins für das Deutschtum im Ausland; Landesvorsitzender war der Stettiner Stadtschulrat August Hahne. Ab 1927 studierte Werner Rechtswissenschaften in Berlin, Kiel, Frankfurt am Main und Greifswald und wurde 1934 an der Universität Greifswald bei Erich Molitor mit einer Abhandlung zu Tarifvertrag und Tarifordnung zum Dr. jur. promoviert. In den Jahren 1932–1936 war er Assistent in Greifswald u. a. bei Arnold Köttgen. Sein besonderes Interesse galt dem Öffentlichen Recht.
Werner war bereits vor 1933 Mitglied der SA gewesen und wurde 1937 Mitglied der NSDAPWilly Hundertmark, Hendrik Bunke: Erinnerungen an ein widerständiges Leben. Bremen 1997, S. 93. und wurde nach 1933 zum höheren SA-Führer berufen. Danach wurde Werner zunächst Gerichtsassessor in Greifswald und Kassel, wo er 1939 zum Amtsgerichtsrat ernannt wurde. Nachdem er von Beginn an am Zweiten Weltkrieg teilgenommen hatte, geriet Werner als Hauptmann und Bataillonskommandeur in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er 1947 entlassen wurde und aus der SBZ nach Kassel zurückkehrte. 1949 wurde er dort Landgerichtsrat. 1950 wurde er, seinem akademischen Interesse gemäß, als Richter an das neu errichtete Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg berufen, wo er ab 1952 als Senatsvorsitzender und ab 1955 als Vizepräsident tätig war. Seit 1951 wurde er Mitglied in der Schriftleitung des Deutschen Verwaltungsblatts. Ab 1958 war er Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, wo er Vorsitzender des 1. Senats war.
Fritz Werner war seit 1956 Honorarprofessor an der Universität Göttingen und wurde 1964 zum ordentlichen Professor für Staatsrecht und Politik an der FU Berlin berufen. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer hielt er Fortbildungskurse.
Werner prägte die Sichtweise des Verwaltungsrechts als konkretisiertes Verfassungsrecht.Fritz Werner: Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht. In: DVBl. 1959, S. 527 bis 533 (Manuskript eines Vortrags von 1959). Eine Vielzahl seiner Publikationen befasste sich mit rechtlichen Grundfragen seiner Zeit, so mit Problemen der Gewaltenteilung, der richterlichen Unabhängigkeit und der Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber auch mit dem Thema „Recht und Gerechtigkeit“, vielfach vor historischem und rechtsphilosophischem Hintergrund.
Besonders rezipierte Prozesse Verbotsantrag gegen die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten Unter Werners Vorsitz verhandelte der 1. Senat im Dezember 1962 über den Verbotsantrag gegen die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten, den die Bundesregierung im Oktober 1959 gestellt hatte.
Der New Statesman kommentierte das Verfahren unter Werners Vorsitz und dem beisitzenden Richter Eugen Hering (seit 1933 NSDAP-Mitglied, später auch SS-Mitglied) damals bissig:
Die VVN vor Gericht zu stellen zeugt schon überhaupt von sehr schlechtem Geschmack, dann aber dafür einen Nazi-Richter und SA-Mitglied als Vorsitzenden zu ernennen, ist absolut unglaublich ... Nun, wenn Adenauer die Vertreter von Menschen, die in Konzentrationslagern litten, unbedingt bestrafen will, müsste sich, um ihre Schuld festzustellen, irgendwo in seinem Reich ein Richter finden lassen, der selbst kein Nazi war.zit. nach Victor Grossmann: Traditionen und eine fast vergessene Pleite. In: Rotfuchs, Januar 2020, S. 4.
Das Gericht hob den Termin im Verbotsverfahren auf, ohne einen neuen festzusetzen. Damit war der Verbotsantrag gescheitert. In der Begründung hieß es:
Diese höchstrichterliche Verfahrensweise war seinerzeit umstritten und erregte Aufsehen, weil damit die Problematik des Standorts des Gedankens der Sühne nationalsozialistischen Unrechts in der bundesdeutschen Verfassungsordnung in Zusammenhang mit dem Toleranzgedanken der in der Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz ebenfalls angesprochenen verfassungsmäßigen Ordnung aufgezeigt wurde.Hans Joachim Becker: Fritz Werner – Präsident des Bundesverwaltungsgerichts von 1959 bis 1969. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. NF 36 (1987), S. 105–120, hier S. 113 f. Diese „unorthodoxe höchstrichterliche Entscheidung“, die von Helmut Ridder als „Domestizierung des Ausnahmezustands aus dem moralischen Ansatz“ beschrieben wurde, fand in der damaligen Verfassungsrechtsdiskussion aber keine Resonanz.Hans Joachim Becker: Fritz Werner – Präsident des Bundesverwaltungsgerichts von 1959 bis 1969. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. NF 36 (1987), S. 105–120, hier S. 114. Von Seiten des VVN-BdA geht man davon aus, dass der Prozess wegen der NS-Vergangenheit Werners geplatzt sei, die der Sekretär der VVN Niedersachsen, August Baumgarte, während der mündlichen Verhandlung öffentlich gemacht hatte.Hans Coppi: 60 Jahre Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, in: Antifaschistisches Infoblatt Nr. 77, Heft 4 2007 vom 13. Dezember 2007 (online). Max Oppenheimer: Vom Häftlingskomitee zum Bund der Antifaschisten: Der Weg der VVN. Röderberg, Frankfurt am Main 1972, S. 43.
Mitwirkung an der waffenrechtlichen ständigen Rechtsprechung Unter dem Vorsitz Werners erging am 4. November 1965 das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren I C 115.64.25 Das Verfahren betraf die waffenrechtliche Bedürfnisprüfung bei einem Sportschützen, dem zuvor zwei Pistolen entwendet worden waren. In den Entscheidungsgründen formulierte der Senat, die Bedürfnisprüfung habe den Zweck, dass „möglichst wenige Faustfeuerwaffen ‚ins Volk‘ kommen“. Die Wendung gilt als früher Vorläufer der später in der ständigen Rechtsprechung genutzten Kurzformel „So wenig Waffen wie möglich ins Volk“, mit der das waffenrechtliche Bedürfnisprinzip umschrieben wird. Das Urteil wurde von einem fünfköpfigen Kollegialsenat gefällt. Neben Werner waren die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Heinrich beteiligt.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1965 – Az.:, DÖV 1966, 767
Schriften (Auswahl) Recht und Gericht in unserer Zeit. Reden, Vorträge, Aufsätze 1948–1969, Hrsg. von Karl August Bettermann und Carl Hermann Ule, Köln/Berlin/Bonn/München 1971, ISBN 3-452-17359-3. Zum Verhältnis von gesetzlichen Generalklauseln und Richterrecht, Karlsruhe 1966. Über Tendenzen der Entwicklung von Recht und Gericht in unserer Zeit, Karlsruhe 1965. Recht und Toleranz, Tübingen 1963. Das Problem des Richterstaates, Berlin 1960. Empfiehlt es sich, den allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts zu kodifizieren? (Gutachten für den 43. Deutschen Juristentag), Tübingen 1960. Grundsätzliches zur Richteranklage, 1950. Zur Geschichte des Kammergerichts in Berlin, 1968. Über Goethes Wirken in der Verwaltung, DVBl. 1949, S. 421–424. Georg Büchners Drama „Dantons Tod“ und das Problem der Revolution, 1952. Sport und Recht, 1968. Schule, Staat und Recht, 1957. Tarifvertrag und Tarifordnung, Dissertation (Greifswald), Stettin 1934.
Literatur
Horst Sendler: Fritz Werner zur Erinnerung. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. (NVwZ), 5. Jahrgang 1986, Heft 5, S. 366 f. Hans Joachim Becker: Fritz Werner – Präsident des Bundesverwaltungsgerichts von 1958 bis 1969. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. (JöR) 36 (1987), S. 105 ff. Eckhard Wendt: Stettiner Lebensbilder (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Pommern. Reihe V, Band 40). Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2004, ISBN 3-412-09404-8, S. 483–485.
Weblinks
Einzelnachweise
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