Die Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht, Verfügungsberechtigung) ist die rechtliche Macht, über einen Gegenstand Verfügungen treffen zu können.

Die Verfügungsbefugnis steht in der Regel dem Inhaber des Vollrechts (vgl. Eigentum) zu. Er wird Berechtigter oder Verfügungsberechtigter genannt. Die Verfügungsbefugnis kann durch Ermächtigung (Einwilligung, Abs. 1 BGB) auf einen anderen übertragen werden. Ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen ( BGB).

Trifft jemand ohne Verfügungsmacht eine Verfügung über einen Gegenstand, ist diese grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: So kann sich die Wirksamkeit der Verfügung bei fehlender Verfügungsbefugnis nach den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gemäß § ff. BGB ergeben. Gleiches gilt bei dem guten Glauben an den zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen ( BGB). Auch ist eine Verfügung, die ein durch einen falschen Erbschein ausgewiesener Nichterbe (sog. Scheinerbe) trifft, wirksam ( BGB). Schließlich kann die Verfügung auch gemäß Abs. 2 BGB durch eine Genehmigung des Berechtigten wirksam werden.

Die Verfügungsbefugnis kann auch durch gesetzliche Vorschriften teilweise oder ganz auf einen anderen übertragen werden, z. B. im Fall der Insolvenz.

Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)