Die Clearingstelle EEG|KWKG ist eine neutrale Stelle zur außergerichtlichen Klärung von Fragen und Streitigkeiten des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Akteure der Energiewirtschaft im Bereich des EEG und des KWKG: Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Direktvermarkter und Messstellenbetreiber. Die Existenz einer solchen Institution ist im EEG und KWKG gesetzlich vorgesehen und ihr Aufgabenbereich ist dort festgelegt.

Der Auftrag der Clearingstelle EEG|KWKG Die Clearingstelle EEG|KWKG wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) von der RELAW GmbH – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien – betrieben. Die Clearingstelle arbeitet inhaltlich unabhängig und weisungsfrei. Sie wurde 2007 zunächst als Clearingstelle EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) errichtet und wird seit 2013 im Auftrag des BMWi weiterbetrieben. Ab 2018 wurde ihr Zuständigkeitsbereich um das KWKG erweitert.

Die Clearingstelle ist interdisziplinär (juristisch und technisch-naturwissenschaftlich) besetzt und bietet allen Beteiligten die Möglichkeit, Streitigkeiten bei der Auslegung und bei der Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG, soweit EEG- oder KWK-Anlagen betroffen sind) im Vorfeld zu vermeiden oder dem Eigenanspruch nach effizient und kostengünstig durch eines der Verfahren der Clearingstelle zu lösen.Verfahren und Verfahrensablauf, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de, abgerufen am 10. Juli 2020

Der Aufgabenschwerpunkt der Clearingstelle liegt in der Entscheidung rechtlicher und technischer Fragen des EEG/KWKG/MsbG – zum einen in z. T. gerichtsähnlichen Einzelfallverfahren, zum anderen in Verfahren zu allgemeinen Fragen unter Beteiligung von Verbänden und öffentlichen Stellen. Weitere Aufgaben umfassen bspw. die Durchführung von Fachgesprächen.Unsere Fachgespräche: Austausch auf höchstem Niveau, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de, abgerufen am 10. Juli 2020

Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, stellt die Clearingstelle EEG|KWKG auf ihrer Internetpräsenz der Öffentlichkeit eine umfangreiche Datenbank u. a. mit ihren Verfahrensergebnissen sowie Rechtsprechung, Fachaufsätzen und häufig gestellten Fragen im Bereich des EEG, des KWKG und des MsbB zur Verfügung.

Die Verfahrensarten der Clearingstelle EEG|KWKG Bei eingehenden Anfragen klärt die Clearingstelle zunächst, ob sich die Frage unkompliziert beantworten lässt, zum Beispiel durch den Hinweis auf ein passendes Arbeitsergebnis der Clearingstelle, auf ein einschlägiges Gerichtsurteil, eine häufige RechtsfrageHäufige Rechtsfragen, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de oder den Gesetzeswortlaut. Auf diese Weise beantwortet die Clearingstelle etwa 80 % aller Anfragen rein informierend. In den anderen, nicht so einfach zu klärenden Fällen hilft die Clearingstelle, die jeweils passende Verfahrensart zur förmlichen Klärung des jeweiligen Anliegens durch eines ihrer Verfahren zu finden.

Neben den Verfahren zur förmlichen Klärung von Einzelfällen führt die Clearingstelle auch Verfahren zur Klärung allgemeiner Anwendungs- und Auslegungsfragen durch.

Die Einzelfallverfahren der Clearingstelle EEG|KWKG Das zu wählende Einzelfallverfahren hängt von der jeweiligen Zielsetzung ab, beispielsweise schnelle Einigung oder langfristige Rechtssicherheit.

Das Einigungsverfahren Beim EinigungsverfahrenEinigungsverfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de vermittelt die Clearingstelle lediglich als Gesprächsmoderator zwischen den Parteien ohne rechtliche Entscheidung. Das Ergebnis, zu dem beide Parteien gemeinsam mit Unterstützung der Clearingstelle kommen, bleibt vertraulich, und findet normalerweise in Form eines gegenseitigen Vertrags zwischen den Parteien statt.

Das Votumsverfahren Im VotumsverfahrenVotumsverfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de können die Parteien sich an das Ergebnis binden, müssen dies aber nicht. Die Ergebnisse werden in anonymisierter Form veröffentlicht. Bei grundsätzlicher Bedeutung können fachlich zuständige Branchenverbände und die Bundesnetzagentur (BnetzA) um Stellungnahme gebeten werden.

Das Schiedsrichterliche Verfahren Bei schiedsrichterlichen VerfahrenSchiedsrichterliches Verfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de fungiert die Clearingstelle als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Ergebnis ist für die Parteien bindend und ersetzt insoweit ein Verfahren vor den normalen Zivilgerichten. Schiedssprüche werden nur (anonymisiert) veröffentlicht, sofern beide Parteien dem zustimmen.

Das Stellungnahmeverfahren Im StellungnahmeverfahrenStellungnahmeverfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de bittet ein ordentliches Gericht die Clearingstelle um eine Stellungnahme zu Fragen des EEG, KWKG oder MsbG in einem bei dem Gericht anhängigen Verfahren. Die Clearingstelle kann eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts nur in dem Umfang abgeben, in dem er vom Gericht mitgeteilt worden ist oder er sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten ergibt. Die Beteiligten des Gerichtsverfahrens selbst können das Stellungnahmeverfahren nicht anstoßen, sie können jedoch das Gericht dazu anregen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens besteht nicht. Ist die zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so erhalten – ähnlich wie beim Hinweisverfahren – die jeweils betroffenen bei der Clearingstelle akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahmeverfahren werden immer schriftlich durchgeführt und sind entgeltfrei. Die abgegebenen Stellungnahmen werden anonymisiert in der Datenbank der Clearingstelle veröffentlicht.

Verfahren zur Klärung über den Einzelfall hinaus: Empfehlungs- und Hinweisverfahren Oftmals erhält die Clearingstelle viele Anfragen zu einer bestimmten Problematik. Dann besteht in der Regel ein öffentliches Interesse an der allgemeinen Klärung des Problems jenseits eines konkreten Einzelfalls.

In einem solchen Fall führt die Clearingstelle eine grundsätzliche Klärung durch ein Hinweis-Hinweisverfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de oder ein EmpfehlungsverfahrenEmpfehlungsverfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de durch. Dabei werden die bei der Clearingstelle akkreditierten Vereine, Verbände und Interessengruppen sowie registrierten öffentlichen StellenEinbezogene Verbände, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de im Rahmen von Konsultationsverfahren mit freiwillig abzugebenden Stellungnahmen einbezogen. Neben der Berücksichtigung begründeter Interessen kann so auch die Sach- und Fachkenntnis der stellungnehmenden Institutionen bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden. Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren besteht im größeren Umfang und meistens auch einem energieträgerübergreifenden Klärungsbereich des Empfehlungsverfahrens, wohingegen das Hinweisverfahren eher kleinere, spezifischere Bereiche abdeckt.

Der Verfahrensablauf Die Verfahren bei der Clearingstelle folgen einem strukturierten Ablauf,Verfahren und Verfahrensablauf, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de

Anfrage an die Clearingstelle: beispielsweise über das Online-AnfrageformularAnfrageformular, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de mit Fragen und Problembeschreibung Versuch der informierenden Klärung: Die Clearingstelle versucht zunächst, die Anfrage informierend zu klären, beispielsweise durch einen Hinweis auf ein bereits veröffentlichtes VerfahrensergebnisAbgeschlossene Verfahren, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de Entscheidung für Verfahrensdurchführung: Kann die Anfrage nicht rein informierend beantwortet werden, bietet die Clearingstelle die Durchführung eines Einzelfallverfahrens an. Die Clearingstelle benötigt hierzu die Zustimmung beider Parteien. Wenn die Parteien die Klärung durch ein Verfahren wünschen, wählen sie die geeignete Verfahrensart aus. Verfahrensvorbereitung: Die Parteien legen ggf. mit Unterstützung durch die Clearingstelle die im Verfahren zu klärenden Fragen fest. Die Clearingstelle versendet den Antrag auf bzw. den Vertrag zur Verfahrensdurchführung zur Unterzeichnung an die Parteien. Nach Eingang der unterschriebenen Unterlagen stellt die Clearingstelle das VerfahrensentgeltVerfahrensentgelte, auf clearingstelle-eeg-kwkg.de in Rechnung. Verfahrenseinleitung: Nach Eingang des Verfahrensentgeltes leitet die Clearingstelle das Verfahren ein. Klärung des Sachverhalts und Vervollständigung der Rechtsansichten der Parteien: Gemeinsam mit den Parteien vervollständigt die Clearingstelle den Sachverhalt und bietet beiden Parteien die Möglichkeit, ihre Rechtsansichten ausführlich darzulegen und zu begründen sowie die Argumente der Gegenseite zu entkräften. Wenn erforderlich: mündliche Verhandlung in Berlin. Falls sich ein Verfahren nicht rein schriftlich durchführen lässt oder eine Telefonkonferenz nicht zur Klärung ausreicht, führt die Clearingstelle eine mündliche Verhandlung bzw. Erörterung in Berlin durch. Ergebnis:Je nach Verfahrensart trifft die Clearingstelle eine Entscheidung (Votumsverfahren oder schiedsrichterliches Verfahren) oder die Parteien erzielen eine Einigung (Einigungsverfahren). Mit dem Beschluss über die Entscheidung/Einigung ist das Verfahren beendet. Anschließend versendet die Clearingstelle das Ergebnis an die Parteien. Veröffentlichung:Abhängig von der Verfahrensart wird das Ergebnis des Einzelfallverfahrens gegebenenfalls auf der Internetpräsenz der Clearingstelle in anonymisierter Form veröffentlicht, so, dass sie anderen Marktteilnehmern zur Streitvermeidung zur Verfügung steht.

Personelle Ausstattung und Arbeitsweise In der Clearingstelle sind neben der Leitung sog. Mitglieder tätig, denen die eigentliche Kernaufgabe der Clearingstelle, die juristische Bewertung von Streitfragen, obliegt. Des Weiteren verfügt die Clearingstelle über je einen rechtswissenschaftlichen und einen Koordinator, die neben der Bearbeitung von Streitfragen weitere administrative Aufgaben in der Clearingstelle wahrnehmen. Die Mitglieder und Koordinatoren bilden in wechselnder Zusammensetzung die Kammern der Clearingstelle, in denen die Streitfragen mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden (Näheres hierzu ist im Geschäftsverteilungsplan (GVP) festgelegt).

Neben den Mitgliedern und Koordinatoren, die über juristische oder ingenieurswissenschaftliche Expertise verfügen, gehören zur Clearingstelle weitere wissenschaftliche Mitarbeiter, die in die Entscheidungsfindung einbezogenen werden können sowie kaufmännische Mitarbeiter.

Unterschiede der Clearingstelle EEG|KWKG zu anderen Einrichtungen/Institutionen bei der Konfliktlösung Bei der Art der Konfliktlösung unterscheidet sich die Clearingstelle von:

Anwaltskanzleien: Die Clearingstelle bietet keine einseitige Rechts- und Projektberatung an, sondern wird in neutraler Stellung zwischen den Parteien auf deren gemeinsamen Antrag hin tätig. Verbraucherschlichtungsstellen: Die Angebote der Clearingstelle stehen allen offen, die durch das EEG, KWKG oder MsbG berechtigt oder verpflichtet sind. Im Gegensatz dazu sind die Verbraucherschlichtungsstellen auf eine Schlichtung ausschließlich zwischen Verbrauchern und Unternehmen ausgerichtet. Verbraucherschlichtungsstellen können den Parteien eines Konfliktes in der Regel selbst dann nicht zu einer rechtsverbindlichen Klärung der Streitigkeit verhelfen, wenn die Parteien dies vorab wünschen. Allgemeine Empfehlungen und Hinweise zur Auslegung der Gesetze für eine Vielzahl von Anwendungsfällen können Verbraucherschlichtungsstellen in keinem Fall geben.