Wahlärzte sind in Österreich niedergelassene freiberuflich tätige Ärzte ohne Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen. Da sich ihre Patienten aber einen Teil der Honorare von den Krankenkassen zurückerstatten lassen können, bilden sie neben den Privatärzten und den Kassenärzten eine dritte Berufsgruppe, die wegen dieser Zwischenstellung eine Art „Hybrid“ darstellt. Österreich, das sich durch föderale Strukturen des nationalen Gesundheitssystems auszeichnet, ist neben Belgien das einzige EU-Land, welches ein solches System kennt.
Entstehung
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das die zentralen gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung beinhaltet, ist am 1. Januar 1956 unter der Koalitionsregierung von Bundeskanzler Julius Raab und dem Bundesminister für soziale Verwaltung Karl Maisel in Kraft getreten. Darin wird das erste Mal der Begriff des Wahlarztes erwähnt. In diesem Gesetz steht, dass der Anspruchsberechtigte auch Sachleistungen bei Wahlärzten in Anspruch nehmen darf und dafür eine Kostenerstattung (Refundierung) bekommt. Allerdings war die Art der Kostenerstattung nie klar als Rechtsanspruch geregelt.
Mit der 53. Novelle im Jahre 1996 gingen die Kostenträger dazu über, lediglich 80 Prozent des Kassentarifs rückzuerstatten: „Die in dem gegenständlichen Beschluß enthaltene 53. ASVG‑Novelle enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen (u.a.): Beschränkung der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe auf 80 % des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.“ Erst im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) 1997 (in Kraft seit 1998) sind die 80 % Kostenersatz als Rechtsanspruch verbindlich geregelt. Begründet wurde diese verminderte Rückerstattung mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand im Vergleich zu der Abrechnung der Vertragsärzte. In OGH-Urteilen wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte im Jahr 2000 diese Rechtsansicht.
Eigenschaften
Im Gegensatz zu Kassenärzten haben Wahlärzte entweder nur selektiv Verträge mit einzelnen Krankenkassen oder gar keinen Vertrag mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Sie können den Sitz der Ordination (oberdeutsch für Arztpraxis) ohne Zulassung oder Genehmigung einer Behörde selbst bestimmen. Lediglich der Ordinationsstandort und der Tätigkeitsbeginn müssen der Ärztekammer gemeldet, nicht aber von ihr genehmigt werden. Das Gleiche gilt für Standortverlegungen. Benötigt für die Eröffnung wird ausschließlich die Verleihung des „ius practicandi“ (nach bestandener Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder als Facharzt eines Sonderfaches. Auch die Ordinationszeiten und ihr Leistungsspektrum sind frei wählbar.
Für Leistungen, die Kassenärzte nur mit speziellen Zusatzqualifikationen abrechnen dürfen, werden in der Regel von Wahlärzten dieselben Nachweise gefordert. Regelungen, dass bestimmte Leistungen (etwa radiologische Untersuchungen) nur auf Überweisung eines anderen Arztes erbracht werden dürfen, gelten auch für Wahlärzte. Auch eine eventuelle Genehmigungspflicht von Leistungen gilt fort.
Mit der Novelle der Sozialversicherungsgesetze hat die Bundesregierung die eCard-Pflicht für Wahlärztinnen und Wahlärzte festgeschrieben. Bereits ab dem 1. Juli 2024 müssen Wahlärzte Honorarnoten auf elektronischem Wege an die Krankenversicherungsträger übermitteln. Damit ist eine der Forderungen erfüllt, die Ende 2023 „Wahlärzte ohne Absprache mit der Ärztekammer“ gestellt hatten. Außerdem haben sie, wie Kassenvertragsärztinnen und Kassenvertragsärzte, bis spätestens zum 1. Januar 2026 neben der e-card, die e-card-Infrastruktur, den e-Impfpass sowie die „Elektronische Gesundheitsakte ELGA“/e-Medikation zu verwenden. An letztere sind sie bisher noch nicht verpflichtend angebunden.
Mit dieser Regelung wird in die verfassungsrechtlich abgesicherte Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führt dazu aus: „Ein solcher Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Unabhängig von der zu rechtfertigenden Verhältnismäßigkeit trägt eine Übergangsfrist zur Schaffung der technischen Voraussetzungen jedenfalls zur erleichterten Erfüllung dieser bei“. Begründet wird die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs u. a. damit, „dass die Patientin/der Patient ein Recht auf Zugriff auf die eigenen Befunde und die Medikamentenübersicht mittels e-Medikations-Funktion hat“. Diese Regelung findet sich in der konsolidierten Fassung vom 20. Januar 2025 des Ärztegesetzes 1998 § 49, Absatz 7 wieder.
Vergütung Wahlärzte und Wahlärztinnen können ihre Honorare frei festlegen und sind an keine Ober- oder Untergrenzen gebunden. Eine rechtsverbindliche Gebührenordnung (GOÄ) wie in Deutschland existiert nicht, gegebenenfalls gibt es Empfehlungshonorare der österreichischen Ärztekammern. Eingebürgert hat sich die Praxis, bei der Festlegung der Honorare die Kostenerstattung der Krankenkassen als Orientierungspunkt zu nehmen oder Pauschalsätze zu verrechnen. „Beispielsweise könnten für die Erstordination zwischen 150 und 200 Euro bei Fachärzten und zwischen 80 und 120 Euro bei Allgemeinmedizinern berechnet werden. Eine weitere gängige Methode ist die zeitbasierte Abrechnung... entsprechend der Dauer der Konsultation“.
Im Zuge des wachsenden Finanzierungsdrucks im österreichischen Gesundheitssystem wurde u. a. diese Honorierungsraxis gegen Ende des Jahres 2025 diskutiert. "Geht es nach der ÖGK, sollen Wahlärzte ähnlich wie in Deutschland (anhand der gesetzlich überwachten Gebührensätze der GOÄ) nur noch das Zweieinhalbfache des Kassentarifs verlangen dürfen". Andreas Huss, Obmann der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wollte mit dem Vorschlag im Oktober 2025 vermeiden, dass die Wahlordinationen beim Honorar völlig autonom agieren. Naturgemäß war die Ärztekammer dagegen. Der "Zugang zur Privatmedizin weise hohe Hürden auf und der Besuch eines Wahlarztes werde für Patienten ohne Krankenzusatzversicherung immer mehr zu einer finanziellen Belastung. Besonders in der Radiologie (durchschnittlich 268 Euro für ein privates MRT) oder Augenheilkunde müssen neue Geräte ohne Kassenfinanzierung angeschafft werden, die dann direkt auf das Honorar umgelegt werden".
Einkünfte Nach einer durch begrenzte Datenverfügbarkeit bedingten Studie im Auftrag des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 2019 waren insgesamt „11.230 der betrachteten ÄrztInnen als WahlärztInnen tätig. Ihre arztrelevanten jährlichen Einkünfte aus SA/GW (Selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb) und UA (Unselbständige Arbeit) folgten einer rechtsschiefen Verteilung (Anm.: bei der ist der Modus kleiner als der Erwartungswert). Der Median der Verteilung lag bei EUR 93.147 Euro, der Mittelwert bei EUR 118.904 Euro“.
Kostenerstattung Patientinnen und Patienten von Wahlärzten bezahlen die medizinische Leistung aus eigener Tasche. Im Gegensatz zu der Regelung etwa in Deutschland erhalten Kassenversicherte in Österreich auch für die Behandlung durch Wahlärzte Leistungen ihrer Sozialversicherung in Form eines Kostenersatzes. Nach Vorlage der bezahlten Arztrechnung erstatten die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 80 Prozent des Honorars zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handelt. Ausgangspunkt für die Kostenerstattung ist aber nicht die Höhe des Honorars, das vom Patienten gezahlt wurde, sondern der Tarif, welcher laut Honorarordnung der Vertragsärzte zwischen dem Versicherungsträger und der Ärztekammer vereinbart wurde. Zahlreiche Ausnahmen führen dazu, dass der tatsächliche Rückerstattungstarif oft nur 20 oder 30 Prozent des Kassentarifs ausmacht, denn die Tarife von Wahlärzten sind in der Regel höher als jene von Kassenärzten. Die Krankenkassen können auch eigene Wahlarztersatztarife festlegen, die sich von den Tarifen für Kassenvertragsärzte unterscheiden.
Die freie Arztwahl wird außerdem durch die Großgeräteplanung eingeschränkt. Für Untersuchungen an Magnetresonanztomographen oder Computertomographen, die vom ÖBIG als Großgerät klassifiziert sind und auf keiner Planstelle gemäß ÖKAP/GGP betrieben werden, müssen die öffentlichen Krankenversicherungsträger ihren Patienten gemäß § 338 Abs. 2a ASVG§ 338 ASVG den Kostenersatz versagen (Wahlarztsperre).
Seit 1. Juli 2024 hat sich die Kostenerstattung nach einem Wahlarztbesuch durch die direkte elektronische Einreichung der Honorarnoten durch die Ärztinnen und Ärzte vereinfacht. In Bezug auf die Wahlarztkosten ist lt. Gesundheitsministerium allerdings für die Patienten "eine Kostentransparenz essenziell".
Zunahme von Wahlarztordinationen Während im Jahr 2016 die Zahl der Wählärzte, seit 2005, um 43 % gestiegen war, waren 2018 österreichweit bereits 64 % der Fachärzte niedergelassene Wahlärzte. Dass die Zahl der Wahlärzte "weiter steigt und steigt" wurde als Zeichen dafür gewertet, dass „die kontinuierliche Abwanderung von Ärzten in den Wahlarztbereich langfristig die Versorgungssicherheit in Österreich gefährden könnte. Dieser starke Anstieg bedeutet, dass immer mehr Mediziner außerhalb des staatlichen Kassensystems arbeiten... Für viele Patienten heißt das konkret: Sie müssen entweder lange auf eine Behandlung beim Kassenarzt warten, da deren Zahl stagniert, oder sie müssen aus eigener Tasche zahlen und versuchen, später eine Rückerstattung von ihrer Krankenkasse zu erhalten“.
Trotz der hohen Arztdichte in Österreich herrscht Ärztemangel, denn „die ungesteuerte Tendenz zur Privatisierung der Medizin hat in vielen Ländern den öffentlichen Versorgungsbereich personell geschwächt und die Stellenbesetzungen in sozial schwachen Regionen erschwert. Die Entwicklung der Wahlarztstellen im niedergelassenen Bereich in Österreich ist dafür ein schlagendes Beispiel: Waren im Jahr 2011 noch etwas mehr Kassenstellen als Wahlarztstellen besetzt, übertreffen 2023 letztere mit 11.343 erstere bereits um 3.043. Keiner Ärztin und keinem Arzt kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie ihr Zieleinkommen und ihre erstrebten Arbeitsbedingungen in einer Privatpraxis leichter verwirklichen können. Logischerweise werden im Versorgungssystem damit aber regionale und soziale Ungleichheiten für die Bevölkerung verstärkt und ein zumindest punktueller Ärztemangel erzeugt.“ Eine Studie aus dem Jahr 2025 kommt zu dem Schluss, dass es "aufgrund der hohen Zuzahlungen fraglich ist, ob das Wahlarzt-System die freie Arztwahl für alle Versicherten gleichermaßen gewährleisten kann."