mini|Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft versammelt sich im Regierungsgebäude in Liestal

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ist das Kantonsparlament des Kantons Basel-Landschaft in der Schweiz. Ihm gehören 90 Mitglieder an. Er tritt in der Regel einmal alle zwei Wochen donnerstags im Regierungsgebäude in Liestal zur öffentlichen Sitzung zusammen.

Geschichte Der Landrat trat das erste Mal am 28. Mai 1832 in Liestal zusammen.

1832–1838 Die erste Kantonsverfassung von 1832 gab in den Artikeln 40 bis 54 folgende Regelungen vor:1. Kantonsverfassung von 1832 auf verfassungen.ch.

Die Zahl der Mitglieder war zunächst nicht festgelegt, sondern durch eine Repräsentationszahl in der Kantonsverfassung definiert: «auf 500 Seelen ein Mitglied». Diese wurden zunächst in seinerzeit neun Wahlkreisen gewählt, 1833 in dreizehn Wahlkreisen, ab 1834 dann in zehn Wahlkreisen. Daraus ergab sich, dass der erste Landrat aus 45 Mitgliedern bestand.

Seinerzeit trat der Landrat einmal alle drei Monate zusammen. Ausserordentliche Tagungen waren möglich, wenn dies der Landratspräsident, die Regierung oder aber zwölf Landräte unter Angabe von Gründen verlangten. Um beschlussfähig zu sein, mussten drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wer ohne wichtige Gründe drei aufeinander folgende Sitzungen versäumte, verlor sein Landratsmandat. Des Weiteren galt eine Amtsdauer von sechs Jahren, jedoch mussten alle zwei Jahre ein Drittel aller Mitglieder sich der Wiederwahl stellen. In Abhängigkeit von der Entfernung zu ihrem Heimatort bezogen die Landräte seinerzeit Taggelder von 1, 2 oder 3 Franken.

1832–1850 Mit der zweiten Kantonsverfassung von 1838 ergaben sich folgende Änderungen:2. Kantonsverfassung von 1838 auf verfassungen.ch.

Die Repräsentationszahl wurde von 500 auf 600 erhöht. Zur Beschlussfähigkeit des Landrats reichte es nun aus, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder anwesend war. Die Amtsdauer der Landräte wurde nun auf einheitlich drei Jahre begrenzt, die Teilerneuerungswahlen durch Gesamterneuerungswahlen ersetzt.

1850–1863 1850 wurde die dritte Kantonsverfassung im Zuge der Bundesstaatsgründung verabschiedet.3. Kantonsverfassung von 1850 auf verfassungen.ch.

Mit dieser wurde die Repräsentationszahl abermals erhöht: «auf 800 Seelen ein Mitglied in den Landrat». Die Vergütungen wurden erhöht: in Abhängigkeit von der Entfernung zum Wohnort standen einem Landrat nun 1.50, 3, 4 oder 5 (neue) Schweizer Franken an Taggeldern zu. Zusätzlich gab es einmal im Jahr für den Präsidenten 200 Franken, für den Vizepräsidenten 100 Franken.

1863–1892 Durch die vierte Kantonsverfassung von 1863 ergaben sich geringfügige Veränderungen.4. Kantonsverfassung von 1863 auf verfassungen.ch.

Es blieb bei der Repräsentationszahl von 800, jedoch mit dem Zusatz «und auf eine Bruchzahl über 400 Seelen». Der Mandatsanspruch eines Wahlkreises wurde von nun an nicht mehr abgerundet, sondern standardgerundet. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, den Landrat vorzeitig neu zu wählen, wenn dies von 1500 Stimmbürgern zunächst verlangt und dann von der Mehrheit per Volksabstimmung beschlossen wurde. Die Vergütung blieb unverändert, doch sollten nun auch die Reisekosten bei Benutzung von Post oder Eisenbahn berücksichtigt werden.

1892–1984 Die fünfte Kantonsverfassung von 1892, welche in vielen Bereichen stark überarbeitet wurde, machte keine Vorgaben mehr zur Legislaturperiode des Landrates.5. Kantonsverfassung von 1892 auf verfassungen.ch. Auch darüber, in welchen zeitlichen Abständen der Landrat zusammentreten soll, wurden keine Vorgaben mehr gemacht. Ebenso wurden auch die Vergütungsansprüche aus der Verfassung gestrichen. All dies sollte künftig per Gesetz geregelt werden. Die Repräsentationszahl von 800 blieb zunächst noch bestehen. Per Volksentscheid im Jahre 1926 wurde dann erstmals die Zahl an Landratsmitgliedern auf 80 festgeschrieben. Im Jahre 1981 wurde diese Zahl auf 84 erhöht.

Neu bestand nun auch die Möglichkeit, dass 1500 Stimmbürger eine Gesetzesinitiative (Volksbegehren) starteten. Der Landrat musste sich dann mit dem Erlass eines neuen Gesetzes oder der Überarbeitung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes befassen. Wurde innerhalb von zwei Monaten vom Landrat kein entsprechender Beschluss verabschiedet, kam es zu einer Volksabstimmung über die Initiative. 1969 wurde diese Frist von zwei Monaten auf sechs Monate erhöht und zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass der Landrat einen Gegenvorschlag ausarbeitete.

1984–heute Durch die 1984 verabschiedete und bis heute gültige sechste Kantonsverfassung gab es folgende Änderungen:6. Kantonsverfassung von 1984 auf verfassungen.ch.

Die Zahl der Mandate wurde auf die heutige Zahl von 90 festgeschrieben. Die Amtsperiode wurde wieder in die Verfassung aufgenommen und nun auf vier Jahre festgelegt. Für Landratsmitglieder galt zunächst auch eine Beschränkung auf drei Amtsperioden. 1989 wurde dies auf vier Amtsperioden verlängert. Ein Volksbegehren musste nunmehr innerhalb von zwei Jahren bearbeitet werden, um dann gegebenenfalls der Abstimmung vorgelegt zu werden. Seit 2002 gilt jedoch, dass ein formuliertes Begehren – im Gegensatz zu einem unformulierten – nun innerhalb von 18 Monaten zur Volksabstimmung vorgelegt werden muss.

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie von 2020 mussten die Sitzungen des Landrates unter Schutzmassnahmen durchgeführt werden. So bedingte der notwendige Abstand zwischen den Teilnehmern einen deutlich grösseren Sitzungssaal. So wurden Sitzungen im Congress Center Basel abgehalten. Der Basler Grossrat entschied sich zu derselben Lösung.

Aufgaben Als Legislative erlässt das Kantonsparlament Gesetze, die dem Volk zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden müssen, wenn nicht mindestens 80 % der Landräte der Gesetzesvorlage zugestimmt haben. Zudem kontrolliert und überwacht es die Arbeit der Regierung.

Der Landrat versammelt sich in der Regel zwei Mal im Monat (ausser Juli und August) donnerstags im Liestaler Regierungsgebäude zu seinen Sitzungen. Diese sind öffentlich.

Gemäss §§ 61 ff. der Kantonsverfassung sind die Aufgaben und Kompetenzen des Landrats die folgenden:

Er erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, sofern er durch das Gesetz dazu ermächtigt worden ist. Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne. Er beschliesst – unter Vorbehalt des Finanzreferendums – neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest. Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer. Er wählt die kantonalen Gerichte, die Staatsanwälte, den Finanzkontrolleur, den Ombudsmann, den Landschreiber und die eidgenössischen Geschworenen. Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden.

Wie alle anderen Parlamente der Schweiz (inklusive der beiden Bundeskammern National- und Ständerat) ist auch der Landrat ein Milizparlament. Dieses System soll sicherstellen, dass die Parlamentarier eine engere Realitäts- und Volksbindung haben als in den Berufsparlamenten. Kritiker sehen jedoch darin die Gefahr der zeitlichen und fachlichen Überforderung.

Wie oben erwähnt, sind Beschlüsse des Landrats dem Volk zur Abstimmung vorzulegen, wenn sie nicht von mindestens 80 % der Landräte abgesegnet wurden. Beschlüsse sind unter anderem auch dann vom Volk abzusegnen, wenn es sich um Verfassungsänderungen oder Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt handelt (obligatorisches Referendum, Art. 30 Kantonsverfassung).

Gegen Gesetzesbeschlüsse, Ausgabenbeschlüsse über mehr als 500'000 Franken einmalig oder 50'000 Franken jährlich wiederkehrend und anderes kann das fakultative Referendum erhoben werden. Hierzu ist die Unterstützung durch 1500 Stimmberechtigte nötig, welche dies innerhalb von acht Wochen nach Publikation des Beschlusses kundtun müssen (Art. 31 Kantonsverfassung).

Der Landrat kann per Volksinitiative zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen aufgefordert werden, wenn dies von 1500 Stimmberechtigten als formuliertes oder nichtformuliertes Begehren verlangt wird.

Parteien Parteiengeschichte Nach der Kantonsgründung im Jahr 1833 bildeten sich zwei eher lose organisierte politische Gruppierungen heraus, die zumeist regierende «Ordnungspartei» und die oppositionelle, weiter links orientierte «Bewegungspartei». Lediglich von 1854 bis 1857 und 1863–1866 errang die Bewegungspartei, die sich der Demokratischen Bewegung angeschlossen hatte, die Mehrheit. Ab 1873 vereinigten sich beide Gruppierungen vorübergehend im freisinnig geprägten Schweizerischen Volksverein. Ab den 1870er Jahren entstanden zudem katholische Vereine (siehe Kulturkampf in der Schweiz) und ab den 1880er Jahren Grütlivereine. 1892 entstand der Bauern- und Arbeiterbund. Ab den 1890ern geriet die Landratsmehrheit mit der konservativeren Regierung zunehmend in Konflikt. Aus dem Umfeld der Landratspartei, nun auch wieder Bewegungspartei genannt, wurde 1905 mit der «Jungfreisinnigen Partei» die erste moderne Partei gegründet (ab 1908 Freisinnige Volkspartei). Zusammen mit den Katholiken und den Arbeitern bildete sie die «Demokratische Fortschrittsfraktion». Die Regierungspartei organisierte sich daraufhin ab 1910 in der «Demokratisch-volkswirtschaftlichen Vereinigung».

Die Arbeiter- und Grütlivereine nannten sich ab 1913 Sozialdemokratische Partei (SP), wobei sich zwischen 1916 und 1925 gemässigte Grütlianer von der SP abspalteten. Auf der linken Seite wiederum spaltete sich die Kommunistische Partei (ab 1944 Partei der Arbeit) ab. Ebenfalls 1913 formierten die katholischen Vereine die Katholische Volkspartei (ab 1961 Christlich-soziale Volkspartei, ab 1970 Christlichdemokratische Volkspartei). Die Freisinnige Volkspartei und die Demokratisch-volkswirtschaftliche Vereinigung schlossen sich 1919 zur Demokratischen Fortschrittspartei zusammen (ab 1927 Freisinnig-Demokratische Partei). Trotz der Einführung des Proporzwahlrechts 1919 konnte die Demokratische Fortschrittspartei zunächst die absolute Mehrheit verteidigen, verlor sie jedoch ab 1926 aufgrund der Abspaltung von Bauern- und Mitteparteien. Die Evangelische Volkspartei (EVP) wurde 1921 gegründet und vereinigte sich 1938 mit der Freiwirtschaftsbewegung zum «Bund für wirtschaftlichen Aufbau». 1925 entstand die Bauernpartei (ab 1953 Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, ab 1976 Schweizerische Volkspartei), die anfangs teils mit der FDP gemeinsame Listen stellte. Weitere regionale Bauernparteien und die Bauernheimatbewegung schlossen sich 1945 mit den übrigen Mitteparteien (Bund für wirtschaftlichen Aufbau, Landesring der Unabhängigen (LdU), Freie Demokratische Vereinigung) zur Demokratischen Partei zusammen. Ab 1950 spaltete sich jedoch der freiwirtschaftliche Flügel wieder zur Freien Politischen Vereinigung ab, auch die EVP und der LdU traten später wieder eigenständig auf.

Die 1974 gegründeten Progressiven Organisationen Baselland gingen später in den Grünen auf. Ebenfalls bis heute im Landrat vertreten sind die 2007 gegründeten Grünliberalen. Nur vorübergehend in Erscheinung getreten sind ansonsten die Aktion Kanton Basel, deren Ziel die 1969 an der Urne gescheiterte Fusion der beiden Kantonsteile war, die rechtspopulistische Nationale Aktion (später Schweizer Demokraten), die Liberale Partei und die Bürgerlich-Demokratische Partei.

Wahlergebnisse seit 1917

Nachfolgend sind die Sitzverteilungen seit 1917 dargestellt.

Mitglieder Der Landrat besteht aus 90 Mitgliedern.5.2 Landrat. § 61. Stellung. In: Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. Website des Kantons Basel-Landschaft.