Erziehungsberatung ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie zählt zu den Hilfen zur Erziehung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII). Die Leistung wird in der Regel in Erziehungs- beziehungsweise Erziehungs- und Familienberatungsstellen in Einrichtungen kommunaler Trägerschaft sowie von Freien Trägern der Jugendhilfe erbracht und ist kostenfrei. Als formlose Beratung wird eine vergleichbare Beratung auch durch Sozialpädagogen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) geleistet, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Erziehungsberatung kann von den Ratsuchenden direkt, in der Regel mit, selten ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden ( Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Sie ist beitragskostenfrei, wenn die Beratungsstelle von der öffentlichen Hand finanziert wird. Bewilligt das Jugendamt einen Antrag einer Kostenübernahme der -Leistung, können auch Berater in freier Praxis tätig werden ( SGB VIII).

Geschichte Erziehungsberatungsstellen wurden Anfang des 20. Jahrhunderts sowohl durch Jugendämter als auch durch Kinder- und Jugendpsychiater initiiert. 1906 wurde in Berlin die erste „Medico-pädagogische Poliklinik für Kinderforschung, Erziehungsberatung und ärztliche Behandlung“ gegründet. Die Bezeichnung „Erziehungsberatungsstelle“ geht auf die in den 1920er-Jahren im Roten Wien im Rahmen der Wiener Schulreform geschaffenen kommunalen Einrichtungen zurück.

Während des Nationalsozialismus war die Tätigkeit der Erziehungsberatungsstellen eingeschränkt. Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt baute ein eigenes Netz für Erziehungsberatung auf, in dem jeder Mitarbeiter volkserzieherisch tätig werden sollte.Anne-Marie Kadauke-List (1996): Erziehungsberatungsstellen im Nationalsozialismus. In: Klaus Menne; Hubert Cremer; Andreas Hundsalz (Hg.) (1996): Jahrbuch für Erziehungsberatung. Band 2. Weinheim; München, S. 275–286. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Erziehungsberatung durch den High Commissioner for Germany nach dem Vorbild der Child Guidance Clinics wieder gegründet. Sie erhielt ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 („Beratung in Fragen der Erziehung“) des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG).

1990 wurde Erziehungsberatung durch das SGB VIII in die "Hilfen zur Erziehung" eingegliedert.Für die weitere Entwicklung seitdem siehe Klaus Menne (2015) Erziehungsberatung als Jugendhilfeleistung. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 9–10/2015, 345–357.

Leistungen Die Leistung Erziehungsberatung wird in der Regel von Beratungsstellen erbracht. Diese haben in ihrer Mehrzahl den ausschließlichen Auftrag, Erziehungsberatung zu leisten. Einige Beratungsstellen halten zugleich auch Eheberatung und gegebenenfalls Schwangerschafts(konflikt)beratung vor. Heute bieten manche Beratungsstellen auch ambulante Hilfen zur Erziehung an. Erziehungsberatung kann von einem Dienst nur erbracht werden, wenn dieser über ein multidisziplinäres Fachteam verfügt ( Satz 2 SGB VIII).

Aufgaben Es ist Aufgabe von Erziehungs- und Familienberatung, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ihren Familien zu unterstützen und die Erziehungsfähigkeit von Eltern oder Elternteilen zu fördern. Erziehungsberatung soll nach dem gesetzlichen Wortlaut ihre Adressaten bei der „Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren“ (§ 28 Satz 1 SGB VIII) unterstützen. Die Bewältigung von „Trennung und Scheidung“ der Eltern ist dabei besonders hervorgehoben. Im Mittelpunkt steht die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Familien und anderen Erziehungsberechtigten. Diese reicht von der informatorischen Beratung über die Beratung von Eltern (Elternteilen) und Familien über pädagogische Arbeit mit Kindern bis hin zu psychologischer Testdiagnostik und psychotherapeutischen Interventionen.

Zudem soll Erziehungsberatung ihre Erfahrungen an Eltern und pädagogische Fachkräfte (Multiplikatoren) durch präventive Angebote weitergeben ( Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Dies sind insbesondere Vorträge, Elternkurse und themenbezogene Programme.

In den letzten Jahren haben Erziehungsberatungsstellen zunehmend auch fachdienstliche Leistungen für Jugendämter übernommen. Dazu zählen: Mitwirkung bei der Hilfeplanung ( SGB VIII), Beteiligung bei der Entscheidung über Eingliederungshilfe ( SGB VIII), Mitwirkung im Kontext familiengerichtlicher Entscheidungen ( Abs. 2 SGB VIII) sowie im Kinderschutz erfahrene Fachkraft zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos in anderen Einrichtungen ( SGB VIII).

Die Erziehungsberatungsstellen kooperieren im psychosozialen Netzwerk ihrer Region unter anderem mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes, der Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie, dem Netzwerk Frühe Hilfen, dem Arbeitskreis Trennung und Scheidung sowie dem Arbeitskreis gegen sexuelle Gewalt in der Familie. Die Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten und Schulen gehört zu ihrem Auftrag.Die Möglichkeiten dieser Zusammenarbeit sind aufgrund der hohen Zahl von mehr als 50.000 Kindertagesstätten und mehr als 30.000 Schulen begrenzt.Zur Komplexität des Aufgabenfeldes von Erziehungsberatungsstellen siehe: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) (2012): Familie und Beratung. Memorandum zur Zukunft der Erziehungsberatung. Fürth. Es gab und gibt immer auch Sonderformen von Beratungsdiensten, die nur Teilaspekte der EFB generieren, wie zum Beispiel vor Jahren die Jugendberatung JOKER.

Gründe der Beratung Eine Beratung erfolgt im Jahr 2014 hauptsächlich wegen: Belastung des jungen Menschen durch familiäre Konflikte (48,6 %) Entwicklungsauffälligkeiten; seelischer Probleme des jungen Menschen (27,9 %) eingeschränkter Erziehungskompetenz der Eltern (22,1 %) Auffälligkeiten im sozialen Verhalten (19,6 %) schulischen oder beruflichen Problemen des jungen Menschen (18,4 %) Belastung des jungen Menschen durch Problemlagen der Eltern (18,2 %) und Gefährdung des Kindeswohls (4,2 %)

Mehrfachnennungen waren möglich. Männliche Beratene erhalten häufiger Unterstützung wegen Auffälligkeiten im sozialen Verhalten (23,2 %; 15,6 %) und bei schulischen oder beruflichen Problemen (21,5 %; 14,9 %). Weibliche Beratene werden häufiger wegen seelischer Probleme unterstützt (26,0 %; 30,1 %). 23 % der Beratenen haben einen Migrationshintergrund.Statistisches Bundesamt (2016): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, junge Volljährige. Erziehungsberatung 2014. Wiesbaden. Tab. 11.2a.

Fachlichkeit Für Erziehungsberatung als Leistung ist ein multidisziplinär besetztes Fachteam konstitutiv. Die Fachkräfte sollen mit unterschiedlichen Methoden vertraut sein (§ 28 Satz 2 SGB VIII). Das Fachteam muss nicht in jede Beratung einbezogen werden, aber es muss aktiviert werden können, wenn es erforderlich ist.Karl-Wilhelm Jans; Günter Happe; Helmut Sauerbier; Udo Maas (1963/2013): Kinder- und Jugendhilferecht. Stuttgart. 3. Auflage, § 28 Rn 34.

Als Fachrichtungen kommen heute in Betracht: Psychologie, Soziale Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik), Pädagogik/Erziehungswissenschaft, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie andere beratend-therapeutische Fachkräfte. Dazu zählen: Heilpädagoge, Logopäde und Psychologischer Psychotherapeut.Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJAe) (2005): Das Fachkräftegebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. München. . Die Fachkräfte sollen mehrheitlich über einen Masterabschluss verfügen.Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) (2009): Bachelor und Master. Konsequenzen der Hochschulreform für das multidisziplinäre Fachteam der Erziehungsberatung. Fürth, S. 30.

Für die Tätigkeit in der Erziehungsberatung ist eine auf das Arbeitsfeld bezogene Zusatzqualifikation erforderlich. Dies sind insbesondere therapeutische Qualifizierungen wie Systemische Therapie/Familientherapie, Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und Psychoanalyse, aber auch Qualifizierungen zur Modifikation sozialer Netzwerke oder Systeme, zum Beispiel Methoden sozialer Gruppenarbeit. Es werden auch feldspezifische Weiterbildungen wie Erziehungs- und Familienberater/in bke und Integrierte Familienorientierte Beratung IFB angeboten. Eine Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychologischen Psychotherapeuten ist für die Tätigkeit in der Erziehungsberatung noch nicht erforderlich.

Die Fachkräfte der Erziehungsberatung sollen sich kontinuierlich fortbilden. Dies betrifft sowohl die Zielgruppen (Alleinerziehende, Stiefeltern, Pflegeeltern, Familien mit Migrationshintergrund, Multiproblem-Familien) als auch die Problemlagen wie Trennung und Scheidung, Gewalt in der Familie, insbesondere sexuellen Missbrauch oder psychosomatische Auffälligkeiten sowie therapeutische Methoden.

Zu den Qualitätsstandards für Erziehungsberatungsstellen, die durch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) differenziert beschrieben worden sind,Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) (1999): Qualitätsprodukt Erziehungsberatung. Empfehlungen zu Leistungen, Qualitätsmerkmalen und Kennziffern. Hrsg. durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Heft 22 der Reihe: »Qs – Materialien zur Qualitätssicherung in der Kinder- und Jugendhilfe«. Bonn. zählen des Weiteren regelmäßige Fallbesprechungen des Teams und externe Supervision.

Streit bei Trennung und Scheidung Trennungs- und Scheidungsberatung ist in den 1990er-Jahren zu einem Schwerpunkt der Arbeit von Erziehungsberatungsstellen geworden. Es wurden Angebote für die unterschiedlichen Phasen des elterlichen Trennungsprozesses (Ambivalenzphase, Trennungsphase, Nach-Scheidungssituation) entwickelt und zur Abmilderung der Folgen für die Kinder pädagogische und therapeutische Gruppen konzipiert. Der bis 2006 in der Bundesstatistik erhobene Anmeldegrund „Trennung und Scheidung“ verzeichnete eine überdurchschnittliche Zunahme.

Die Erziehungsberatungsstellen beschränkten ihre Tätigkeit auf Beratungsangebote und lehnten die Übernahme der „Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten“ ( SGB VIII) ab, da dies auch einen Entscheidungsvorschlag zum elterlichen Sorgerecht für das Familiengericht beinhaltet hätte.

Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (1998) wurde der Zwangsverbund, nach dem das Familiengericht anlässlich der Scheidung immer auch eine Entscheidung zur elterlichen Sorge zu treffen hatte, aufgehoben. Eltern können seitdem über die elterliche Sorge für ihre Kinder nach einer Scheidung selbst bestimmen. An die Stelle der Entscheidung durch das Familiengericht ist die Unterstützung durch die Jugendhilfe getreten: Eltern haben seitdem bei Trennung und Scheidung einen Rechtsanspruch auf Beratung ( SGB VIII).Dieser Verantwortungszuwachs der Jugendhilfe war nicht mit einer personellen Verstärkung der Beratungsangebote verbunden. Familiengerichte entscheiden seitdem über das Sorge- oder Umgangsrecht für ein Kind nur noch, wenn ein Elternteil dies beantragt. Doch konnten in den verbleibenden gerichtlichen Verfahren die emotionalen Konflikte des elterlichen Paares durch die juristische Entscheidung nicht befriedet werden. Erziehungsberatungsstellen wurden in der Folge mit der Erwartung konfrontiert, das vor Gericht hoch strittige Elternpaar mit therapeutischen Mitteln in Bezug auf seine Kinder zu einem Einvernehmen zu bewegen. Das Familienverfahrensrecht sieht daher heute für das Familiengericht die Möglichkeit vor, zur Erzielung eines Einvernehmens der sich scheidenden/geschiedenen Eltern deren Teilnahme an einer Beratung anzuordnen ( Abs. 1 Satz 4 FamFG). Zur Gestaltung dieser Beratung sind „Fachliche Standards für die Beratung von Hochkonflikt-Familien im Kontext des FamFG“ erarbeitet worden.In: Matthias Weber; Uli Alberstötter; Herbert Schilling (Hg.) (2013): Beratung von Hochkonflikt-Familien im Kontext des FamFG. Weinheim und Basel, S. 432–450.

Kinderschutz