mini|hochkant|Ausgabe Verlag Büchse der Pandora, 1979 Eine Verteidigung des Anarchismus ist ein politisch-philosophisches Hauptwerk von Robert Paul Wolff. Es wurde 1970 publiziert, liegt inzwischen in 5. Auflage der englischen Ausgabe und in deutscher Übersetzung vor, wurde vielfach kommentiert und zählt zu den wichtigsten Werken der anarchistischen politischen Philosophie.

Thesen und Argumente des Werks Bereits 1969 hatte Wolff die These vertreten, dass aus begrifflichen Gründen notwendig kein Staat über eine de jure legitime Autorität verfügt oder verfügen kann.Wolff: On Violence, in: Journal of Philosophy 66 (1969), hier 607. Ein im ersten Kapitel des Werks skizziertes zentrales Argument für diese These versucht, einen Widerspruch zwischen der Tugend der Verpflichtung des Menschen auf Autonomie im ungefähr kantischen Sinne einerseits und der politischen Autorität andererseits zu begründen. Für die Schlüssigkeit des Arguments sind mehrere definitorische Festlegungen entscheidend. Die moralische Autonomie des Individuums wird dergestalt definiert, dass eine Person, insofern sie autonom ist, nicht dem Willen eines anderen gehorcht.Wolff: In Defense of Anarchism, nachfolgend kurz DA, 14. Der heteronome Autoritätsanspruch des Staates wird bestimmt als Verpflichtung des Menschen, die staatlichen Gesetze einfachhin deshalb zu befolgen, weil sie die Gesetze sind.DA, 18. Ein Rechtspositivismus wird auch sonst von Wolff begrifflich zugrunde gelegt. Während etwa andere politische PhilosophenEtwa A. John Simmons: Moral Principles and Political Obligations, Princeton University Press 1979, S. 29. Vgl. den umfassenden Überblicksartikel eine politische Verpflichtetheit (political obligation, ein Fachbegriff, der in der klassischen deutschen praktischen Philosophie keine direkte Entsprechung hatVgl. z. B. Wilhelm Hennis: Politikwissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 2: Politikwissenschaft und politisches Denken, Tübingen: Mohr Siebeck 2000, S. 259.) z. B. definieren als eine Verpflichtung gegenüber gültigen Gesetzen und gerichtet auf Förderung gerechter gesellschaftlicher Institutionen, definiert Wolff diesen Begriff ohne jede normative Klausel als Verpflichtung gegenüber dem Gesetz nur deswegen, weil es das Gesetz ist, ob Annahmen über eine moralische Rechtfertigbarkeit des Gesetzes bestehen oder nicht.DA, 41 Wolff argumentiert, der Begriff einer Autorität de jure sei ein normativer Begriff und müsse durch a priorische Argumente deduziert werden.DA, 8 Eine solche Deduktion scheitere, weil jeder derartige Versuch mit dem moralischen Grundbegriff individueller Autonomie inkompatibel bleibe.

Das zweite Werkkapitel diskutiert das übliche Lösungsangebot für Konflikte zwischen individueller Autonomie und staatlicher Gewalt, die Etablierung der staatlichen Gesetze durch die Bürger selbst. Eine einhellige direkte Demokratie scheide aber als reale Möglichkeit aus, sobald eine Gesellschaft hinreichend komplex werde. Unter den Möglichkeiten, eine repräsentative Demokratie zu realisieren, greift Wolff zunächst die beiden Extreme an: direkte Gesetzgebung nicht zurücknehmbare Wahl eines Souveräns („Königs“) Wolff argumentiert mit theoretischen Gründen und Beispielen, dass (2) die Autonomie aufgebe und (1) bereits in Situationen minimaler Komplexität nicht realisierbar sei.DA, 33. Durch direkte Referenda via Wahlmaschinen in jedem Haushalt sei aber direkte Partizipation realisierbar.DA, 34-37. Bei einer Mehrheiten folgenden Demokratie werde die Autonomie der Minderheiten kaum gewahrt. Wolff diskutiert v. a. die von Rousseau diskutierte Rechtfertigung für diese Vernachlässigung: der Wille der Mehrheit könnte mit dem allgemeinen Willen identifiziert werden, das Gute für Alle zu realisieren, und der Wunsch nach bestimmten Mitteln werde von den Individuen oft fälschlich verwechselt mit dem Wunsch nach dem, was letztlich als Zweck gewollt werde. Selbst wenn die Mehrheit dieses Ziel erreichen wolle, sei aber nicht gewährleistet, dass sie dies auch faktisch erreiche.DA, 56f. Wolffs abschließende Diagnose lautet, dass eine Regierung tatsächlich ein moralisches Recht zu herrschen besitzt, wenn es auf einem einhelligen Gehorsamsversprechen der Bürger gründet, es sei jedoch kein moralischer Grund für ein solches Versprechen ausfindig zu machen.DA, 57f. Die demokratischen Theorien würden also den Konflikt zwischen Autonomie und Autorität ungelöst lassen, was zurückführe auf die Notwendigkeit, sich zwischen beiden Alternativen zu entscheiden; da aber die moralische Autonomie nicht aufgebbar sei, müssten alle Regierungen als illegitim betrachtet werden; deren Weisungen seien je im Einzelfall zu prüfen, bevor sie ggf. befolgt würden.DA, 71.

Das dritte und letzte Werkkapitel versucht aufzuzeigen, dass auch ohne eine staatliche Autorität ein funktionierendes gesellschaftliches Zusammenleben möglich ist und diskutiert verschiedene Bedingungen, die dies begünstigen könnten, etwa auf freiwilligem Engagement basierendes Militär und ökonomische Dezentralisierung.DA, 80f.

Rezeption und Diskussion des Werks Harry FrankfurtHarry G. Frankfurt: The Anarchism of Robert Paul Wolff, in: Political Theory 1/4 (1973), 405-414. hat darauf hingewiesen, dass Wolffs Argumentation einen apparenten Widerspruch enthalte. Denn Wolff vertritt auch die These, dass jede vertraglich begründete Demokratie legitimiert sei, da sie auf dem Versprechen der Bürger selbst gründe, die Weisungen des Staates zu befolgen.DA, 69. Diesen Widerspruch zur ansonsten vertretenen These einer begrifflichen Widersprüchlichkeit zwischen heteronomer staatlicher und autonomer individueller Autorität mit dem Implikat einer notwendigen Illegitimität jeder staatlichen Autorität erklärt Frankfurt, der auch diverse begriffliche Festlegungen und Einzelüberlegungen für unplausibel hält, mit einer Verwechslung zweier Fragen: Gibt es Bedingungen, unter welchen eine Autorität de jure legitim ist? Ist es moralisch gerechtfertigt, diese Bedingungen zu schaffen? Wolff werde durch seine Überlegungen zu einer Verneinung von (2) geführt. Er habe jedoch zu wenig Rechtfertigung aufgeboten, auch (1) zu verneinen. Dies lasse Wolff bisweilen Spielraum, auch die plausible, aber recht triviale Position zu beziehen, dass im Falle vertraglich eingegangener Versprechen durchaus legitime Autorität bestehen kann.Frankfurt 1973, 406 Letztlich würde daher von Wolff nicht die Möglichkeit eines direkt-demokratischen Staates überhaupt bestritten, sondern nur ein a posteriorischer Anarchismus verteidigt, also die Position, dass die Autorität der faktisch existierenden Staaten nicht legitimiert ist, dass dies aber nicht notwendig der Fall ist; der apriorische AnarchismusSimmons 1979, 20f dagegen ist darauf verpflichtet, dass etwas im Begriff oder Wesen eines Staates per se impliziert, dass prinzipiell kein Staat legitim sein kann.Diese Konsequenz aus der Analyse Frankfurts zieht etwa Peter Rinderle: Der Zweifel des Anarchisten: für eine neue Theorie von politischer Verpflichtung und staatlicher Legitimität, Philosophische Abhandlungen 91, Vittorio Klostermann, Frankfurt 2005, 127.

Auch Rex Martin findet in Wolffs These, dass es keinen Staat geben kann, der ein Recht hat, seinen Bürgern bindende Weisungen zu erteilen, unklar, ob „kann“ begrifflich oder faktisch gemeint ist.Rex Martin: Wolff's Defence of Philosophical Anarchism, in: The Philosophical Quarterly 24/95 (1974), 140-149, hier 141f. Martin schlägt, anstatt wie Frankfurt einen logischen Widerspruch zu diagnostizieren, die wohlwollende Lesart vor, es sei faktisch unmöglich oder zumindest sehr schwer, die Wahrheitsbedingungen zu erfüllen, die nötig wären, um de jure Autorität zuzuschreiben. Auch wenn Wolff z. B. davon spreche, der Begriff eines de jure legitimierten Staates sei leer („vacuous“), wäre zu disambiguieren zwischen begrifflich leer oder instanzlos. Und auch dass Wolff von einer „genuinen Inkompatibilität“ von Autorität und Autonomie sprichtDA, 71 sei schwer verständlich und wohl ebenfalls so zu erklären, dass sie faktisch nie oder schwerlich zusammen gehen. Wäre Wolff darauf verpflichtet, de jure Legitimität für in sich widersprüchlich zu halten, wäre es sinnlos gewesen, Autorität de jure und de facto überhaupt zu unterscheiden. Martin interpoliert zur Explikation von Wollfs Argumentation, eine anarchistische Theorie setze voraus, dass eine analytische Beziehung bestehe zwischen der Autorität eines Staates und der strikten (heteronomen) Verpflichtetheit seiner Bürger.Martin, 143f Nur aufgrund dieser analytischen Beziehung zwischen Autorität und (heteronomer) Verpflichtetheit verstehe man, warum Wolff nicht (nur) letztere, sondern erstere angreife. So analysiert, sei Wolffs Position identifizierbar mit einem Versuch, den Begriff politischer Verpflichtetheit (political obligation) auf externe Gründe zu reduzieren. Dies setzt folgende terminologische Unterscheidung voraus: Eine politische Verpflichtung ist intrinsisch, wenn sie nur Bedingungen (features) erfordert, die der Theorie des politischen Systems selbst zugehören. Etwa: ein guter Bürger in einem Staat zu sein, der Rechte generiert, impliziert eine strikte Verpflichtung, den Gesetzen zu folgen, die diese Rechte umgrenzen. Eine politische Verpflichtung ist extrinsisch, wenn sie Bedingungen (features) erfordert, die außerhalb des politischen Systems liegen. Etwa: Göttlicher Befehl, Schwur oder Versprechen oder ein utilitaristisches Prinzip. Für Wolff nun sei einzig die moralische und rationale Autonomie des Individuums ein solches extrinsisches Fundament.Martin, 144f mit Bezug u. a. auf DA, 17.72. In genau diesem Sinne bestehe nun nach Wolffs Position eine Inkompatibilität zwischen Autonomie und Verpflichtetheit (gegenüber staatlichen Gesetzen), weil letztere intrinsische Bedingungen impliziert, die es nach Wolffs Position prinzipiell nicht geben kann. Martin selbst hält es für nötig, im Einzelfall zu analysieren, ob ein theoretisches System politischer Begriffe eine politische Verpflichtung intrinsisch enthält; die meisten so explizierten System würden vermutlich keine strikte Verpflichtung implizieren, Gesetze allein darum zu befolgen, weil sie gültige Gesetze sind.Martin, 146. Wolffs argumentative Strategie, nur extrinsische Bedingungen zu diskutieren, sei unangreifbar, aber simplifizierend und zur Erwiderung einladend. Nur unter der Voraussetzung einer analytischen Beziehung zwischen Autorität und Verpflichtetheit sei Wolffs Angriff auf staatliche Autorität plausibel. Ein Satz wie „Diese Regierung besitzt Autorität, aber die Bürger sind nicht verpflichtet, jedes einzelne ihrer Gesetze zu befolgen.“ müsste dann selbstwidersprüchlich sein, was aber unplausibel sei. Grund dafür sei, dass Autorität auch kompatibel ist mit schwächeren Ansprüchen als strikter Verpflichtetheit.Martin, 147. Auch die Begriffe von Autorität des Staates und Verpflichtetheit der Bürger, wie Wolff sie analysiert, seien keine wechselseitigen Implikate. In der Konsequenz sei es nicht möglich, den Begriff von politischer Autorität de jure als inkonsistent aufzuzeigen oder mittels eines Durchlöcherung des Begriffs politischer Verpflichtetheit loszuwerden; unbenommen blieben dem Anarchisten andere argumentative Strategien.Martin, 149.

D. Sobers hat in einer detaillierten Analyse ein Einzelargument von Wolff zurückgewiesen, das davon ausgeht, dass eine demokratische Regierung zulassen kann, dass widersprüchliche Präferenzen der Bürger vorliegen. Das Argument, welches eine Priorisierung von drei Optionen diskutiert, sitze Ambiguitäten auf, die damit zu tun haben, dass nicht explizit benannt werde, wann welche Optionen erwogen werden.David Sobers: Wolff's Logical Anarchism, in: Ethics 82/2 (1972), 173-176.