Der Unterricht Werte und Normen ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen, den die „[…] Schule […] einzurichten [hat], wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler […]“ nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Es ist somit Ersatzfach zum Religionsunterricht. „Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.“§ 128 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014 Das Fach Werte und Normen ist als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vorgesehen.§ 190 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014 „Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden.“Nr. 7.1 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
Geschichte 1970 wurde mithilfe des abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft der erste religionskundliche Unterricht eingerichtet. Infolgedessen entstand 1974 in den allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens der erste „Werte und Normen-Kurs“, für Schülerinnen und Schüler, die weder am Religionsunterricht noch am religionskundlichen Unterricht teilnehmen wollen.Christel Hasselmann: Jubiläum: 15 Jahre Fachverband Werte und Normen in Niedersachsen. Online in der WWW-Präsenz des Fachverbandes Werte und Normen in Niedersachsen e. V.; abgerufen am 18. Juli 2014
Das Niedersächsische Kultusministerium führte ab dem Schuljahr 2017/18 eine Erprobungsphase im Fach Werte und Normen in der Grundschule durch. „Nachdem eine erste Phase der Erprobung im Schuljahr 2017/18 an mehreren Grundschulen von im Fach grundständig ausgebildeten Lehrkräften mit großem Erfolg durchgeführt wurde, können an der zweiten, auf zwei Schuljahre ausgelegten Phase nun auch fachfremd unterrichtende Lehrkräfte den Unterricht erteilen. Sie erhalten in Kooperation mit dem NLQ eine begleitende Qualifizierung, die in insgesamt sieben Modulen die entsprechenden fachlichen und pädagogischen Grundlagen beinhaltet.“Werte und Normen in der Grundschule Bek. d. MK v. 9. Mai 2018 – 36-82105/50-10 (SVBl. 2018 Nr. 6. (PDF; 755 kB) S. 302)mk.niedersachsen.de – Niedersächsisches Kultusministerium; abgerufen am 9. Juni 2018. Jens Aden: Werte und Normen in der Grundschule. Ein etabliertes Fach mit neuer Aktualität in der Erprobungsphase. In: SchulVerwaltung Niedersachsen, 10, 2017, S. 264 ff.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wurde mit einer Reform des Schulgesetzes eine flächendeckende Einführung des Fachs an Grundschulen ab dem 1. Schuljahrgang aufsteigend festgelegt.
Rechtliche Situation Werte und Normen ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.
Eine „[…] Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler […]“ nicht am Religionsunterricht teilnehmen. „Bei der Unterrichtsorganisation […]“ hat die Schule „[…] die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen, wobei im Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen nicht mehr als drei Schuljahrgänge zusammengefasst werden sollten.“Nr. 1.4 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014. Der Unterricht Werte und Normen „[…] kann auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl von zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen erreicht wird“; „[v]oraussetzung ist, dass die Zusammenfassung nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten vertretbar ist.“Nr. 3.2 in Verbindung mit Nr. 2.2 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014.
Hat eine Schule den Unterricht Werte und Normen eingerichtet, so sind alle, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, stattdessen zur Teilnahme am betreffenden Unterricht verpflichtet. „In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.“§ 128 Absatz 1 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014.
„Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden.“
Kerncurricula für Werte und Normen existieren für die Haupt-,Werte und Normen. Kerncurriculum für die Hauptschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 216 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. die Real-,Werte und Normen. Kerncurriculum für die Realschule, Schuljahrgänge 5 – 10. (PDF; 222 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. die Ober-Werte und Normen. Kerncurriculum für die Oberschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 205 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2013 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. und die Integrierte GesamtschuleWerte und Normen. Kerncurriculum für die Integrierte Gesamtschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 240 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.Werte und Normen. Kerncurriculum für das Gymnasium – gymnasiale Oberstufe, die Gesamtschule – gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium, das Kolleg. (PDF; 218 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2011 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. sowie für das Gymnasium,Werte und Normen. Kerncurriculum für das Gymnasium, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 238 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. das Berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium und das Kolleg. Für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule existieren zudem Ergänzende Curriculare Vorgaben für Werte und Normen.Werte und Normen. Ergänzende Curriculare Vorgaben für die Integrierte Gesamtschule Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 45 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2011 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014. Für die Grundschule sind aktuell (Stand: 2026) Kerncurricula in der Anhörung und sollen zum 1. Februar 2027 in Kraft treten.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe kann (im Rahmen des Angebots der Schule) im Gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt von der Schülerin oder dem Schüler das Unterrichtsfach Werte und Normen – im Gegensatz zu den Unterrichtsfächern Religion und Philosophie – nur als Ergänzungsfach und nicht als Schwerpunktfach belegt werden.Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 15. Januar 2017. Um als Prüfungsfach gewählt werden zu können, muss „[d]as Fach […] an der Schule als Prüfungsfach schulbehördlich genehmigt worden sein.“ Als Prüfungsfach ist es – im Gegensatz zu den Unterrichtsfächern Religion und Philosophie (bei letzterem unter der Voraussetzung, dass es an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist) – nur mit grundlegendem Anforderungsniveau, aber nicht mit erhöhtem Anforderungsniveau wählbar.Diese Einschränkungen gegenüber den Fächern Religion und Philosophie hat der Fachverband »Werte und Normen« – Ethische und Humanistische Bildung in Niedersachsen e. V. kritisiert in seiner fv-wun.de, 7. März 2016; abgerufen am 15. Januar 2017. Mit der im August 2026 in der Anhörung befindlichen Reform der gymnasialen Oberstufe ist Werte und Normen ab dem Schuljahr 2028/2029 auch auf erhöhtem Anforderungsniveau wählbar. Ein Genehmigungsvorbehalt für die Einrichtung eines solchen Kurses besteht allerdings genauso wie auf grundlegendem Niveau.
Werte und Normen ist das einzige Fach, für das die Festlegung der in diesem zu vermittelnden Kenntnisse (einschließlich des zu vermittelnden Verständnisses und Zuganges) im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) erfolgt.
Weltanschauliche Neutralität