alt=|mini|450x450px|Länder mit Gesetzen gegen die Leugnung des Holocaust Holocaustleugnung ist in 18 europäischen Staaten illegal, darunter allen deutschsprachigen. Viele Staaten haben erweiterte Gesetze, die Holocaustleugnung als Verleumdung, als Rassismus oder zusammen mit der Leugnung von weiteren Völkermorden verbieten.Colin Tatz, Winton Higgins: The Magnitude of Genocide. ABC-Clio, 2016, ISBN 978-1-4408-3160-7, S. 154, Fn. 1
Völkerrecht Der Europarat verabschiedete 2003 das Additional Protocol to the Convention on Cyber CrimeDetails zum Vertrag-Nr.189. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art. In: Vertragsbüro des Europarats, 1. März 2006, abgerufen am 9. Januar 2024. betreffs der Kriminalisierung von Handlungen rassistischer oder ausländerfeindlicher Art mittels Computersystemen. Darin befasst sich Artikel 6 mit „Leugnung, grober Verharmlosung, Zustimmung oder Rechtfertigung von Genoziden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Das Protokoll hat keinen Gesetzesstatus.
Seit 2008 sind die EU-Mitgliedsländer per Rahmenbeschluss verpflichtet, „das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“ unter Strafandrohung zu stellen, wenn diese Verbrechen „nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft“ begangen wurden.Karl-Peter Schwarz: Identität in der Wertegemeinschaft, in: Frankfurter Allgemeine vom 30. Dezember 2010.
Im Zuge der internationalen Budapester Konvention 2001 gegen Internetkriminalität wurden entsprechende Inhalte auf Wunsch der Vereinigten Staaten, die auf Meinungsfreiheit verwiesen, explizit ausgespart.
Liste nach Ländern + Gesetze gegen Holocaustleugnung Land Gesetzestext Argentinien Nicht realisiertes Gesetzesvorhaben (2009) Im Zusammenhang mit dem Skandal um die Holocaustleugnung des traditionalistischen Bischofs Richard Williamson, der das Priesterseminar La Reja der Priesterbruderschaft St. Pius X. bei Buenos Aires geleitet hatte, wurde in Argentinien ab dem 25. Februar 2009 ein Gesetz vorbereitet, das die Leugnung des Holocaust, des Völkermordes an den Armeniern und der von der argentinischen Militärdiktatur begangenen Verbrechen unter Strafe stellen sollte. Belgien Negationismus – Gesetz (1995, ergänzt 1999) Loi tendant à réprimer la négation, la minimisation, la justification ou l'approbation du génocide commis par le régime national-socialiste allemand pendant la seconde guerre mondiale / Wet tot bestraffing van het ontkennen, minimaliseren, rechtvaardigen of goedkeuren van de genocide die tijdens de tweede wereldoorlog door het Duitse nationaal-socialistische regime is gepleegd
Artikel 1 Wer entsprechend Art. 444 des Strafgesetzbuches den Genozid, begangen durch das deutsche Nationalsozialistische Regime während des Zweiten Weltkrieges, leugnet, grob verharmlost, rechtfertigt oder billigt, soll mit Gefängnis von acht Tagen bis zu 1 Jahr und Geldstrafe von 26 bis 5000 Francs bestraft werden. Für die Anwendung des § gelten die Bestimmungen des Art. 2 der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948. Im Wiederholungsfall können dem Schuldigen die Bürgerrechte entsprechend Art. 33 des Strafgesetzbuches aberkannt werden.
Art.2 Im Fall der Verurteilung nach diesem Gesetz kann angeordnet werden, dass die Bestrafung in Gänze oder in Teilen in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten des Verurteilten publiziert wird.
Art.3. Kapitel VII des 1. Buches des Strafgesetzbuches sowie Art. 58 desselben sind auf dieses Gesetz ebenso anwendbar.
Art. 4. Das Zentrum für Chancengleichheit und gegen Rassismus, sowie jede Organisation, die zum Zeitpunkt der Tat fünf Jahre existiert und welche aufgrund ihrer Statuten das Ziel hat, die moralischen Interessen und die Ehre des Widerstandes oder der Deportierten zu verteidigen, kann in allen Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, das Rechtsgeschäft verrichten. Deutschland Strafgesetzbuch: Volksverhetzung (Ergänzungen 1994, 2005, 2015 und 2022)
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
(…)
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(…)
Strafgesetzbuch: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch: Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift ( Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift ( Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. (…) Europäische Union EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit (2007) CNS/2001/0270
Das folgende vorsätzliche Handeln wird demnächst in allen EU-Mitgliedstaaten straffähig:
Öffentliche Aufreizung zu Gewalt und Hass, auch durch Verbreitung und Vertrieb von Traktaten, Bildern oder anderem Material, der sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet; „öffentliche Duldung, Leugnung oder massive Trivialisierung von Genozid-Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“ wie sie im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (Artikel 6, 7 und 8) festgelegt sind und welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet sowie Verbrechen, definiert vom Nürnberger Gerichtshof (Art. 6 der Charta des Internationalen Militärtribunals, Londoner Abkommen 1945) welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit, richtet.
Die Mitgliedstaaten dürfen wählen, ob das Verhalten im Sinne einer Störung der öffentlichen Ordnung, einer Bedrohung, eines Missbrauchs oder einer Beleidigung zu bestrafen ist.
Der Bezug zu Religion ist abzudecken, mindestens aber ein Verhalten, welches als Vorlage für Leittaten gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Handlungen mit maximal 1 bis 3 Jahren Gefängnis strafbar sind. Frankreich Gesetz No. 90-615 zur Verhinderung von rassistischen, antisemitischen und ausländerfeindlichen Taten (1990) Loi Gayssot (französisch), siehe auch Loi Gayssot.
Modifikation des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse
Art 8. – Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse wird folgendermaßen ergänzt : Im Falle einer Strafverfolgung einer der Tatbestände des genannten Unterparagrafen kann das Gericht zudem beschließen: Besonders wenn sich die Verantwortlichkeit des Autors der Rechtsverletzung auf Art. 42 und den ersten Unterpragraphen des Art. 43 dieses Gesetzes oder die ersten drei Unterparagraphen des Art.93-3 des Gesetzes No. 82-652 vom 29. Juli 1982 über Audio-visuelle Kommunikation erstreckt, den Entzug der Rechte unter 20 und 30 des Art. 42 Strafgesetzbuch mit Inhaftierung von maximal 5 Jahren.
Art 9. – Als Ergänzung zu Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse, Art. 24 (c) heißt es : „Art. 24 (a). – Wer die Existenz eines oder mehrerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Frage stellt, definiert in Art. 6 des Statuts des Internationalen Militärtribunals, festgehalten im Londoner Abkommen vom 8. August 1945 und welche von Mitgliedern einer als kriminell unter Art. 9 des genannten Statuts genannten Organisation oder einer Person die unter französischer oder internationaler Gesetzgebung solcher Verbrechen schuldig befunden wurde ausgeführt wird, soll von einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis oder Bußgeld bestraft werden.“
Art 13. – Eingefügt nach Art. 48-1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse sagt Art. 48-2: „Art. 48-2. – Veröffentlichung oder öffentlich propagierte Meinung, die jene, an die es gerichtet ist, ermutigt, einem positiven moralischen Urteil über ein oder mehrere Verbrechen gegen die Menschlichkeit auszuweichen und dazu neigt, diese Verbrechen (einschließlich Kollaboration) zu rechtfertigen oder deren Täter zu rechtfertigen, soll mit einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis oder Bußgeld bestraft werden.“ Israel Gesetz zur Leugnung des Holocaust (Verbot) (1986) Gesetz 5746
Definition 1. In diesem Gesetz haben „Verbrechen gegen jüdische Menschen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ dieselbe Bedeutung wie im "Nazis und Nazi-Kollaborateurs-Gesetz, 5710-1950.