mini|300px|Erweiterungsrunden 1973 bis 2013 Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten (sogenannter EU-Beitrittsstaaten) in die Europäische Union. des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – der die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht.Geiger/Kahn/Kotzur, EUV/AEUV, Kommentar, 5. Auflage, München 2010, Art. 49, Rn. 2 Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“ (acquis communautaire), also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.

„Europäisch“ wird dabei in einem politisch-kulturellen Sinn verstanden und schließt die Mitglieder des Europarats, wie beispielsweise die Republik Zypern, mit ein.

Voraussetzungen Der Europäische Rat hat in seinen Kopenhagener Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 (EG Bull. 6/93, S. 13) vier generelle Voraussetzungen aufgestellt, die sich sowohl an den beitrittswilligen Staat wie auch an die EU richten: Verfassungsstaatlichkeit Binnenmarktfähigkeit Integrationswilligkeit Erweiterungsfähigkeit

Abs. 1 Satz 1 EUV nennt für den Beitritt eines Staates zur EU folgende Voraussetzungen: nur ein europäischer Staat kann beitreten (ohne Definition, auf welchem Gebiet europäische Staaten liegen) Beitritt ist nur zur Union insgesamt möglich EU-Bewerber muss die in Art. 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen Achtung der Menschenwürde freiheitlich-demokratische Staatsform Rechtsstaatlichkeit Gleichheit Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte

Beitrittsverfahren mini|Die Europäische Kommission, die eine zentrale Rolle im Erweiterungsprozess spielt

Das Beitrittsverfahren wird durch einen Beitrittsantrag des Bewerberstaates an den Rat der Europäischen Union (kurz Rat) eingeleitet, worüber das Europäische Parlament sowie sämtliche nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zu unterrichten sind. Nach Anhörung der Europäischen Kommission und Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments verleiht der Rat durch einen einstimmigen Beschluss den Kandidatenstatus. Allerdings kann die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen dabei noch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sein. Sobald diese erfüllt sind, wird wiederum durch einstimmigen Beschluss des Rates der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, in dem unter anderem die Reformen festgelegt werden, die das Kandidatenland vor einem Beitritt durchführen muss. Die Verhandlungen selbst, die zwischen dem Kommissar für Erweiterung und dem Bewerberstaat geführt werden, betreffen vor allem den Zeitplan und die genauen Bedingungen für die Einführung des Acquis communautaire, also der Gesamtheit aller europarechtlichen Vorschriften. Die Inhalte des Acquis selbst sind unverhandelbar, in den Verhandlungen können aber zum Beispiel bestimmte Übergangsfristen vereinbart werden, um einen reibungslosen Verlauf der Erweiterung zu ermöglichen. Andere Verhandlungsthemen sind der künftige Beitrag des Beitrittsstates zum Haushalt der Europäischen Union oder seine Vertretung in den EU-Organen, etwa die Anzahl an Europaparlamentariern, die es stellen darf.Europäische Kommission: European Neighbourhood Policy And Enlargement Negotiations: Conditions for membership Mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) kann die EU Reformen in dem Beitrittskandidatenland finanziell unterstützen.

Die Gesamtdauer der Beitrittsverhandlungen kann von Staat zu Staat unterschiedlich sein. Sie ist einerseits von den Reformfortschritten des Staates abhängig, andererseits von politischen Entscheidungen des Rates, der die Eröffnung und den Abschluss jedes neuen Verhandlungskapitels beschließen muss.

Screening Für die Verhandlungen wird der Acquis in 35 Kapitel unterteilt, die vom freien Warenverkehr über Sicherheit, Freiheit und Recht bis zu institutionellen Fragen reichen. Am Anfang der Verhandlungen steht das sogenannte „Screening“, das die Kommission mit dem Beitrittskandidaten durchführt. Dabei wird für jedes einzelne Kapitel der bestehende Rechtsrahmen des Staates geprüft und ermittelt, welche Reformen zur Anpassung an den Acquis communautaire noch notwendig sind. Die Kommission erstattet dem Rat der EU über das Screening Bericht. Sie empfiehlt dann entweder, die Verhandlungen zu eröffnen, oder zunächst bestimmte Vorleistungen des Beitrittsstaates zu fordern (sog. „Benchmarks“).Europäische Kommission: European Neighbourhood Policy And Enlargement Negotiations: Steps towards joining

Verhandlungen Die Eröffnung der eigentlichen Verhandlungen erfolgt für jedes einzelne Kapitel durch einen neuen Beschluss des Rates für Allgemeine Angelegenheiten. Während der Verhandlungen werden Rat und Europäisches Parlament ständig von der Kommission über den Verlauf informiert. So kontrolliert die Kommission im Rahmen des sogenannten Monitoring die Reformfortschritte des Beitrittsstaates.Europäische Kommission: European Neighbourhood Policy And Enlargement Negotiations: Monitoring of the negotiations

Auch für den Abschluss der Verhandlungen einzelner Kapitel werden bestimmte Benchmarks aufgestellt. Wenn die Kommission der Meinung ist, dass diese Benchmarks erfüllt wurden, empfiehlt sie dem Rat, die Verhandlungen zu diesem Kapitel vorläufig abzuschließen, was erneut durch einstimmigen Beschluss erfolgt. Allerdings können alle Kapitel bis zum Abschluss der Gesamtverhandlungen auch wieder eröffnet werden.Europäische Kommission: .

Beitrittsvertrag Nach Abschluss der Verhandlungen zu allen Kapiteln entwerfen die Kommission und das Beitrittsstaat den Beitrittsvertrag, in dem alle Übergangsbestimmungen und sonstigen Verhandlungsergebnisse zusammengefasst werden. Dieser Beitrittsvertrag muss vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Anschließend wird er von Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten und des Beitrittsstaates unterzeichnet. Formal handelt es sich also um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den bisherigen Mitgliedstaaten und dem neuen Mitglied. Er muss daher auch von allen Mitgliedstaaten entsprechend deren nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Normalerweise erfolgt dies durch einen Parlamentsbeschluss; in Frankreich ist allerdings für jede künftige EU-Erweiterung ein Referendum vorgesehen. Auch der Beitrittsstaat muss den Vertrag nach seinen nationalen Regelungen ratifizieren; dies erfolgt meistens durch ein Referendum.

Zwischen der Unterzeichnung und der Aufnahme in die Europäische Union erhält das Beitrittsstaat bereits bestimmte Vorrechte. So kann es an Sitzungen der EU-Organe als „aktiver Beobachter“ teilnehmen und besitzt dort ein Rederecht (aber kein Stimmrecht). Nach Abschluss des Ratifizierungsprozesses wird der Beitrittsstaat am im Beitrittsvertrag vorgesehenen Tag zum Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Überblick über die Verhandlungskapitel Die folgende Tabelle zeigt die 35 Verhandlungskapitel im Einzelnen:Europäische Kommission: European Neighbourhood Policy And Enlargement Negotiations: Chapters of the acquis Kapitel1. Freier Warenverkehr2. Freizügigkeit der Arbeitnehmer3. Niederlassungsrecht und Dienstleistungsfreiheit4. Freier Kapitalverkehr5. Öffentliches Auftragswesen6. Gesellschaftsrecht7. Rechte an geistigem Eigentum8. Wettbewerbspolitik9. Finanzdienstleistungen10. Informationsgesellschaft und Medien11. Landwirtschaft12. Lebensmittelsicherheit und Tier- und Pflanzengesundheit13. Fischerei14. Verkehrspolitik15. Energie16. Steuern17. Wirtschafts- und Währungspolitik18. Statistik19. Sozialpolitik und Beschäftigung20. Unternehmens- und Industriepolitik21. Transeuropäische Netze22. Regionalpolitik und Koordination der strukturpolitischen Instrumente23. Justiz und Grundrechte24. Sicherheit, Freiheit und Recht25. Wissenschaft und Forschung26. Bildung und Kultur27. Umwelt28. Verbraucher- und Gesundheitsschutz29. Zollunion30. Außenbeziehungen31. Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik32. Finanzkontrolle33. Finanz- und Haushaltsbestimmungen34. Institutionen35. Sonstige Fragen

Gründung und Erweiterungen 1957–2013 Gründung der EWG 1957 mini|hochkant=1.2|Entwicklung 1957–2020 (animierte Grafik)

Die sechs Gründungsmitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Diese Staaten werden oft auch als „Sechsergemeinschaft“ oder „Gründerstaaten“ bezeichnet. Die von ihnen am 25. März 1957 unterzeichneten Römischen Verträge traten am 1. Januar 1958 in Kraft.

Erste Erweiterung (Norderweiterung) EG 1973 Bei der so genannten Norderweiterung am 1. Januar 1973 traten Dänemark, die Republik Irland und das Vereinigte Königreich der EG bei. Norwegen, welches ebenfalls die Mitgliedschaft beantragt hatte, konnte wegen eines ablehnenden Votums der Bevölkerung nicht beitreten. Der negative Ausgang der norwegischen Volksabstimmung lässt sich unter anderem damit erklären, dass das norwegische Volk Bedenken hatte, Errungenschaften wie den Wohlfahrtsstaat, den es selbstständig erreicht hatte, zu verlieren. In Irland votierten die Wähler in einem Referendum am 10. Mai 1972 mit großer Mehrheit für den Beitritt, ebenso in Dänemark am 2. Oktober 1972.

Mit diesen Beitritten wurde die EFTA (European Free Trade Association), die insbesondere vom Vereinigten Königreich in den 1960er-Jahren als Gegenmodell zur EG propagiert worden war, geschwächt. Dänemark und das Vereinigte Königreich traten mit Wirkung vom 1. Januar 1973 aus der EFTA aus.

Schon 1963 hatte das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Beitritt zur EU gestellt, der aber durch Frankreich – insbesondere auf Betreiben von Charles de Gaulle – abgelehnt wurde. Nachdem 1974 die Regierung unter Premierminister Edward Heath (Conservative Party) abgewählt worden war, drängte die neue Regierung unter Premierminister Harold Wilson (Labour Party) auf eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen. Im Zuge dieser erneuten Verhandlungen erreichte er eine Verringerung der Beitragszahlungen des Vereinigten Königreichs. Am 5. Juni 1975 fand erstmals in der Geschichte des Staates eine nationale Volksabstimmung statt, bei der die Bürger über den Verbleib in der EU abstimmten. Für den Verbleib stimmten 67,2 Prozent, dagegen 32,8 Prozent„Großbritannien sagt Ja“ von Andrew Manderstam (RTL, 5. Juni 1975) CVCEDeutsche Welle: 5. Juni 1975: „Briten stimmen für Europa“.

Die Wirtschaft Irlands war hinter der wirtschaftlichen Entwicklung Mittel- und Westeuropas zurückgeblieben. Der Staat war agrarisch geprägt. Daher stellte die EWG Irland umfangreiche Fördermittel zur Verfügung. Eine weitere Besonderheit Irlands war, dass es 1973 als einziger EG-Staat nicht NATO-Mitglied war.

Zweite Erweiterung (Süderweiterung, Teil I) 1981 Griechenland trat zum 1. Januar 1981 der Europäischen Gemeinschaft bei. Seine Aufnahme war heftig diskutiert worden; erst 1974 hatte die Griechische Militärdiktatur geendet. Generell befürchtete man, dass die EG mit Griechenland eine Art „Störenfried“ aufnehmen würde. Diskutiert wurde das gespannte und konfliktbehaftete Verhältnis zur Türkei, die zusammen mit Griechenland 1952 in die NATO aufgenommen wurde. Griechenland war sehr arm und agrarisch ausgerichtet. Auch die scharfen USA-kritischen Äußerungen hätten zu Problemen führen können.

Griechenland war das zehnte Mitglied der EG.

Grönlandvertrag