Die Wiener Straßenverkehrskonvention bzw. das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, offiziell nur Übereinkommen über den Straßenverkehr (schweizerisch Übereinkommen über den Strassenverkehr geschrieben), , , von 1968 ist ein internationaler Vertrag, der den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll.
Geschichte Mit dem stetig wachsenden Fahrzeugbestand und dem Ansteigen des internationalen Handels- und Reiseverkehrs auf den europäischen Straßen mussten bereits sehr früh staatenübergreifende Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen werden. Daher wurden bereits 1909 die Pariser Konvention über den Kraftfahrzeugverkehr, 1926 die Pariser Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr und über den StraßenverkehrHerwig Hauenschild: Straßenverkehr und Kompetenzverteilung (= Dissertationen der Universität Wien 89); WUV Universitätsverlag, Wien 2002, ISBN 3-85114-741-3. S. 235–236. und 1949 das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr abgeschlossen.
Wegen der weiteren starken Ausdehnung des Straßenverkehrs beschloss der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen 1964, Entwürfe neuer Übereinkommen auszuarbeiten, die das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr und das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen ersetzen sollten. Das neue Übereinkommen über den Straßenverkehr wurde bei der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über den Straßenverkehr, die vom 7. Oktober bis 8. November 1968 in Wien stattfand und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1129 (XLI) und 1203 (XLII) des Wirtschafts- und Sozialrates einberufen worden war, vorbereitet und zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Konferenz bereitete auch das Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vor und legte es zur Unterzeichnung auf und verabschiedete die Schlussakte.
Das Übereinkommen trat am 21. Mai 1977 in Kraft und ersetzt gemäß seinem Artikel 48 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien frühere Übereinkommen über den Straßenverkehr, insbesondere das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
Vertragsparteien mini|Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr
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Das Übereinkommen wurde bisher (Stand September 2025) von 91 Staaten ratifiziert. +Vertragsstaaten des Wiener AbkommensVertragsstaatInkrafttreten des Wiener Abkommens15. Dezember 202429. Juni 200125. September 20258. Februar 20063. Juli 200325. August 202214. Mai 199221. Mai 197721. Mai 197716. November 19897. Juli 20236. März 199229. Oktober 198128. Dezember 197924. Juli 19863. November 19873. August 197927. August 202524. August 19931. April 198621. Mai 197723. Juli 199418. Dezember 198721. Mai 19773. Februar 20211. Februar 201821. Mai 197721. Mai 19772. Oktober 199712. Juni 20194. April 19956. März 20149. September 201030. August 200725. Juli 19788. Oktober 199130. September 197814. März 198119. Oktober 199316. September 20062. März 202120. November 199221. Mai 19779. Januar 202429. Dezember 198326. Mai 19946. Juni 197919. Dezember 19983. Juni 200626. Juni 20208. November 200821. Mai 197718. Oktober 201917. November 19911. April 19869. Juni 202111. August 198219. März 198711. November 20206. Oktober 200721. Mai 197723. August 198530. Oktober 20119. Dezember 198121. Mai 197721. Mai 197712. Mai 201725. Juli 198611. Dezember 199221. Mai 197727. April 199211. April 197831. Juli 19821. Januar 199325. Juni 19911. November 19789. März 19951. Mai 20211. Januar 19935. Januar 200522. Januar 201414. Juni 199423. August 202321. Mai 197721. Mai 19778. April 198217. Januar 199610. Januar 200828. März 2019 31. März 2019 31. März 2019 31. März 201920. August 20153. Februar 1989 Folgende Staaten haben das Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: Chile, Costa Rica, Ecuador, Ghana, Heiliger Stuhl (Vatikan), Indonesien, Mexiko, Republik Korea, Spanien, Taiwan (Republik China) und Venezuela.
Nicht-Vertragsparteien des Übereinkommens sind unter anderem Argentinien, Australien, die Volksrepublik China, Indien, Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Inhalt Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen. Dazu gehört die Anerkennung der Zulassung der Fahrzeuge der jeweils anderen Staaten. Dies ist jedoch darauf beschränkt, dass die Zulassung durch eine Behörde auf ein behördlich geprüftes Fahrzeug vergeben wurde. Garagenschilder bzw. Händlerkennzeichen (in Deutschland rot mit 05 oder 06; in der Schweiz mit einem U; in Frankreich mit einem W) sind nicht anerkennungspflichtig, da diese nicht durch die Behörden, sondern durch die Autohändler/Werkstätten/Garagisten (temporär) vergeben werden. Darüber hinaus ist Inhalt im Übereinkommen auch die Verpflichtung zum Besitz eines Führerscheins für jeden Fahrzeugführer und die Anerkennung der Führerscheine (Art. 41 Wiener Übereinkommen) und Zulassungsscheine (Art. 3 Nr. 3, Art. 35 Wiener Übereinkommen) der Vertragsparteien.
Nationales Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen 1968, ratifizierte es jedoch erst 1978 (Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates 1977, Inkrafttreten 3. August 1979). Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland, dass diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in dessen Geltungsbereich einbezogen wird. (Text S. 933; pdf)
Die Deutsche Demokratische Republik trat dem Übereinkommen 1973 (nach Aufnahme beider deutscher Staaten in die UNO und der damit einhergehenden internationalen Anerkennung der Eigenstaatlichkeit) bei und wählte „DDR“ als Unterscheidungszeichen.
Österreich folgte 1982 (Genehmigung durch den Nationalrat und Ratifikation 1981, Inkrafttreten 11. August 1982), die Schweiz 1992 (Genehmigung durch die Bundesversammlung 1978, Ratifikation 1991, Inkrafttreten 11. Dezember 1992) und Liechtenstein erst 2021 (Zustimmung des Landtags 2019, Ratifikation 2020, Inkrafttreten 2. März 2021).
Das Vereinigte Königreich ratifizierte das Übereinkommen am 28. März 2018 im Rahmen der Vorbereitungen der Regierung auf den Brexit. Die Ratifikation erfolgte, um eine weitere Anerkennung von vom Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen in jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, die nur Vertragsparteien des Übereinkommens, nicht aber des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr sind (Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland und Litauen). Auf Basis der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein wird ein vom Vereinigten Königreich ausgestellter Führerschein seit dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr anerkannt. Die Ratifikation erstreckt sich auch auf die Gebiete von Gibraltar, Guernsey und Jersey.
Europäisches Zusatzübereinkommen und Änderungen Der Text des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen (vollständiger Titel: Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde) wurde vom Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) am 1. Mai 1971 in seiner 30. Sitzung in Genf angenommen. Das Europäische Zusatzübereinkommen wurde am selben Tag zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 7. Juni 1979 in Kraft. Es wurde bisher (Stand April 2022) von 37 Staaten ratifiziert; das Vereinigte Königreich hat es zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Das Übereinkommen und das Europäische Zusatzübereinkommen sind seit ihrem Inkrafttreten wiederholt geändert worden. Die Änderungen erfolgen in einem vertraglich vorgesehenen, besonderen Verfahren.Siehe zu einer Änderung des Übereinkommens näher https://www.bundestag.de/resource/blob/478076/17128cdc1e877496a454de411b27a8af/wd-2-131-16-pdf-data.pdf. Die Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit (Working Party on Road Traffic Safety (WP.1)) hat ihren Namen 2017 in Globales Forum für Straßenverkehrssicherheit (Global Forum for Road Traffic Safety (WP.1)) geändert. VertragsstaatInkrafttreten des Europäisches Zusatzübereinkommens6. Juni 200611. Juli 20123. August 197916. November 19896. März 199228. Dezember 19793. November 19873. August 197930. November 19941. April 19863. August 197915. Mai 200218. Dezember 19877. Februar 19987. Juni 20128. Oktober 199120. November 20022. März 202131. Januar 19933. August 197927. Oktober 20163. Juni 20068. November 200817. November 199111. August 198223. August 19859. Dezember 19813. August 197925. Juli 198611. Dezember 199227. April 19921. Januar 19931. Januar 199317. Mai 201431. August 20213. August 19793. August 197916. August 2017
Fahrzeuge im internationalen Verkehr Das Wiener Übereinkommen schreibt verschiedene Voraussetzungen für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr vor.
Ein Kraftfahrzeug, welches sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindet, muss ein Kennzeichen vorne und hinten führen. Für Motorräder reicht nur ein Kennzeichen hinten (Art. 36 Nr. 1 Wiener Übereinkommen). Das Kennzeichen muss dem Anhang 2 des Wiener Übereinkommens entsprechen. Außer dem Kfz-Kennzeichen muss das Fahrzeug im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist (Art. 37 Wiener Übereinkommen). Das Unterscheidungszeichen muss dem Anhang 3 des Wiener Übereinkommens entsprechen und kann Bestandteil vom Kfz-Kennzeichen (z. B. Eurokennzeichen) oder unabhängig vom Kennzeichen angebracht sein (z. B. bei schweizerischen Kfz-Kennzeichen). Das Fahrzeug muss alle technischen Voraussetzungen im Anhang 5 des Wiener Übereinkommens erfüllen. Darüber hinaus muss es verkehrssicher sein (Art. 39 Wiener Übereinkommen). Für das Kraftfahrzeug muss eine gültige Zulassungsbescheinigung vorliegen. Ist das Fahrzeug für eine nicht im Fahrzeug befindliche Person zugelassen, so soll ein Nachweis vorhanden sein, dass der Fahrzeugführer zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist (Art. 35 Wiener Übereinkommen).
Siehe auch Internationaler Führerschein Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Rechtsquellen
Fünfsprachige Fassung: engl., frz., chin., russ., span. (in der Vertragssammlung der Vereinten Nationen → Chapter XI : Transport and Communications → B. Road Traffic → 19; pdf; mit Abschlusserklärung; Text der Konvention dort S. 65 ff). Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. Wirtschaftskommission für Europa, Convention on Road Traffic, of 8 November 1968 (konsolidierte Fassungen 1993 und 2006 in mehreren Sprachen)
Nationale Fassungen: Bundesrepublik Deutschland: (Text S. 811, dreisprachig; pdf). Deutsche Demokratische Republik: GBl. 1976 II S. 280, 1980 S. 53 Österreich: (StF; i.d.g.F. online, ris.bka; diverse Abbildung nur im pdf) – mit einer Gesamtübersicht der Vorbehalte und Erklärungen (auch Deutschland, Anfang und Ende des Dokuments). Schweiz: (i.d.g.F. online, admin.ch) – mit einer Vergleichstabelle zur deutschen und schweizerischen Terminologie.
Europäisches Zusatzübereinkommen: Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. Wirtschaftskommission für Europa, European Agreement supplementing the 1968 Convention on Road Traffic, of 1 May 1971 (konsolidierte englische, französische und russische Fassung 2006) Bundesrepublik Deutschland: (pdf, dort S. 178). Deutsche Demokratische Republik: GBl. 1976 S. 280 Österreich: (StF; i.d.g.F. online, ris.bka). Schweiz: (i.d.g.F. online, admin.ch).
Pariser Abkommen (Übereinkommen) über den Kraftfahrzeugverkehr 1926: Österreich: (StF; i.d.g.F. online, ris.bka). Schweiz: (i.d.g.F. online, admin.ch).
Pariser Übereinkommen über den Straßenverkehr 1926 (außer Kraft): Österreich: (StF).
Genfer Abkommen über den Straßenverkehr 1949: