Ein Squeeze-out () ist im Aktienrecht und in der Betriebswirtschaftslehre der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft.
Allgemeines Minderheit bedeutet, dass der Streubesitz kleiner ist als – je nach Staat – 5 % bis 20 %, während der Rest von einem Hauptaktionär gehalten wird. Jeder Aktionär trifft im Regelfall autonome Kauf- und Verkaufsentscheidungen über seine Aktien. Seine Verkaufsentscheidung kann jedoch dadurch beeinflusst werden, dass ihm außerbörslich vom Hauptaktionär ein höherer Aktienkurs angeboten wird als dem offiziellen Börsenkurs entspricht und der Hauptaktionär die Übertragung der Aktien an sich verlangen kann, um Alleinaktionär zu werden. Dann wird dem Hauptaktionär der gesetzliche Anspruch zugesprochen, die Minderheitsaktionäre durch eine Barabfindung aus der Aktiengesellschaft durch Erwerb der Minderheitsaktien mit dem Ziel zu verdrängen, 100 % der Aktien zu erlangen. Da die Rechtsgrundlagen in den einzelnen Staaten stark differieren, werden sie getrennt dargestellt.
Squeeze-out in Deutschland Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt drei Formen des Squeeze-out. Der aktienrechtliche Squeeze-out ist in Deutschland durch die AktG zum 1. Januar 2002 eingeführt worden. Seit dem 14. Juli 2006 ist zudem das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde unter anderem mit den WpÜG der übernahmerechtliche Squeeze-out eingeführt. Seit dem 15. Juli 2011 gibt es eine weitere Form, nämlich den so genannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Schließlich regelt das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz eine besondere Form des Squeeze-out, die nur der Finanzmarktstabilisierungsfonds durchführen kann, was bisher nur einmal geschehen ist. Bis zum 31. Dezember 2013 sind in Deutschland insgesamt 462 aktien- oder verschmelzungsrechtliche Squeeze-outs durchgeführt worden.Weimann, Martin: Spruchverfahren nach Squeeze-out, Berlin 2015, S. 87.
Der aktienrechtliche Squeeze-out In Deutschland orientiert sich der Squeeze-out am Eingliederungsvertrag,Claudia Breuer/Thilo Schweizer/Wolfgang Breuer, Gabler Lexikon Corporate Finance, 2003, S. 421 in dessen unmittelbarer numerischer Reihenfolge er im Januar 2002 in das Aktiengesetz (AktG) eingefügt wurde.
Recht des Hauptaktionärs Wenn ein Aktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit, insbesondere auch in der LiquidationBGH ZIP 2006, 2080, 2082. der AG, das Recht, die restlichen Aktionäre (auch freie oder Minderheitsaktionäre genannt) gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) und somit einen Börsenabgang zu vollziehen. Einen bestimmten Grund braucht der Hauptaktionär dabei nicht. Die möglichen Gründe sind vielmehr Anlass für die gesetzliche Regelung gewesen. Zu erwähnen ist vor allem die Reduzierung von unverhältnismäßigem Administrationsaufwand und Reibungsverlusten, beispielsweise wegen Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären. Zu beachten ist jedoch, dass ein Squeeze-out nicht immer gegen bereits erhobene Anfechtungsklagen schützt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 2006BGH, Urteil vom 22. Dezember 2006, Az. II ZR 46/05. unter Aufhebung eines Urteils des Oberlandesgericht KoblenzOLG Koblenz ZIP 2005, 714. klargestellt.
Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Beteiligung am Hauptaktionär, sondern eine Barabfindung erhalten. Eine weitere Alternative ist die übertragende Auflösung. Diese kann wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr aber langwierig werden.
Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Auch eine BGB-Außengesellschaft kommt in Betracht. Diese muss jedoch selbst Inhaberin der Aktienmehrheit sein. Eine bloße Willensbildungsgesellschaft kommt nicht in Betracht, da sie mangels Aktien nicht Hauptaktionär sein kann.anderer Ansicht: Mertens, AG 2002, 377, 379. Erwägenswert ist die Gründung einer oHG nach Abs. 2 HGB. Die eingetragene und damit registergerichtlich geprüfte oHG hat den Anschein der Dauerhaftigkeit für sich.
Zur Berechnung der Mehrheit von 95 % kann auf die Zurechnung gem. Abs. 2 und 4 AktG zurückgegriffen werden. Problematisch ist der Fall, wenn der Hauptaktionär diese Stellung ausschließlich durch Zurechnung innehat, also selbst keine Aktien hält. Im Gegensatz zum übernahmerechtlichen Squeeze-out kommt es auf die Stimmenmehrheit nicht an. Die notwendige Mehrheit kann erforderlichenfalls durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss herbeigeführt werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind abzuziehen. Ebenso bleiben bloße Optionen oder Wandelschuldverschreibungen außer Betracht. Genehmigtes Kapital oder bedingte Kapitalerhöhungen kommen erst nach wirksamer Erhöhung und Eintragung zum Zuge. Problematisch kann die Fallkonstellation sein, in der zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung Bezugsrechte ausgeübt werden, mit der Folge, dass die 95-%-Mehrheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr besteht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. März 2009BGH, Urteil vom 16. März 2009, Az. II ZR 302/06. festgehalten, dass die Beschaffung der für einen Squeeze-out notwendigen Kapitalmehrheit von 95 % durch ein Wertpapierdarlehen i. S. d. BGB keinen Rechtsmissbrauch darstellt und somit nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führt. Es handelt sich selbst dann nicht um einen nichtigen oder anfechtbaren Beschluss, wenn der Darlehensnehmer nicht beabsichtigt, die ihm überlassenen Aktien zu veräußern oder dem Darlehensgeber aus den „verliehenen“ Aktien Vermögensrechte (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich zustehen.
Abfindung Das Gesetz sieht nur die Barabfindung vor. Die Gewährung von Anteilen am Hauptaktionär kann mithin nicht verlangt werden. Die Höhe der Barabfindung hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu orientieren. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsgarantie, Abs. 1 GG) muss der Verlust der Minderheitsaktionäre voll kompensiert werden. Nur dadurch haben die Regelungen der AktG verfassungsrechtlichen Bestand.BGH, Der Konzern 2006, S. 69. Eine gegen die Squeeze-Out-Vorschriften erhobene Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg.BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007, Az. 1 BvR 390/04 Die Abfindung unterliegt vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung nach AktG in Verbindung mit SpruchG.
Die wichtigste Bewertungsmethode ist das sogenannte Ertragswertverfahren, wie es etwa auch bei der Mehrheitseingliederung ( Abs. 1 Satz 3 AktG) angewendet wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose über zukünftige (abzuzinsende) Unternehmenserträge. Zunehmend erlangen auch die Verfahren des Discounted Cash-Flow Bedeutung. Andere Verfahren kommen nur im Einzelfall in Betracht. Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine große Rolle. Die Unterschreitung des Kurses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zur Vermeidung von missbräuchlichen Kursmanipulationen ist auf den durchschnittlichen Kurs der letzten drei Monate abzustellen (Referenzzeitraum, entspricht jenem des WpÜG-AV). Die Beeinflussung des Gesellschaftswertes kann auch in zulässiger Weise durch den Hauptaktionär erfolgen. So können eventuell bestehende Unternehmensverträge ggf. gekündigt werden.
Der Abfindungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses. Die Fälligkeit tritt jedoch erst mit Einreichung der Aktien beim Hauptaktionär oder der Clearingstelle ein. Letzteres ist in der Regel die Bank, welche auch den Abfindungsanspruch absichert. In der Zwischenzeit ist der Anspruch mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (nach BGB) zu verzinsen ( Abs. 2 AktG). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich. Gemäß Abs. 3 AktG hat der Hauptaktionär zur Absicherung des Abfindungsanspruchs bereits vor der Einladung zur Hauptversammlung eine entsprechende Erklärung eines Kreditinstituts einzuholen.
Verfahren Die Anwendung der AktG darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschlussgrund findet sich in Abs. 6 WpÜG. Danach finden die §§ 327a ff. AktG während des übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens (dazu unten, II.) keine Anwendung. Ansonsten bleiben sie unberührt.
Der Hauptaktionär kann in frei gewählter Form den Vorstand der Gesellschaft zur Einleitung des Ausschlussverfahrens auffordern. Bereits vor der Einladung zur entsprechenden Hauptversammlung muss der Abfindungsanspruch besichert sein („Erklärung“ eines Kreditinstituts, Abs. 3 AktG).
Der Vorstand beruft sodann eine Hauptversammlung ein. Zu beachten sind die Informationspflichten, etwa die Pflichten nach WpHG zur Ad-hoc-Meldung durch den Vorstand (Vermeidung des Insiderhandels). Die Einberufung der Hauptversammlung richtet sich nach den AktG mit der zusätzlichen Maßgabe des AktG (Angaben über den Hauptaktionär und die Höhe der Abfindung).
Der Hauptaktionär beantragt bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gericht (Landgericht, Kammer für Handelssachen) die Bestellung eines externen Prüfers (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Dieser wird mit der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beauftragt. Der Prüfer hat gegenüber der Gesellschaft das in Abs. 1 Satz 1 und AktG vorgesehene Auskunftsrecht. Die Gesellschaft hat alles offenzulegen, was für die Festlegung der Abfindung von Bedeutung ist. Dazu gehören vor allem Unterlagen zur Unternehmensplanung, zu den Bestandteilen des Vermögens und zur Bewertung von Unternehmensrisiken. Die Prüfung wird von dem Hauptaktionär bezahlt. Der durch alle Minderheitsaktionäre in der Form des BGB erklärte Verzicht auf die externe Prüfung ist möglich.
Der Hauptaktionär kann dem Gericht einen Prüfer vorschlagen und wird dies in der Regel auch tun. Das Gericht ist an den Vorschlag jedoch nicht gebunden. Nimmt das Gericht den Vorschlag an, liegt allein darin noch kein Anfechtungsgrund.BGH Urteil vom 18. September 2006, Az. II ZR 225/04. Es ist jedoch zu bedenken, dass durch ein solches Vorgehen jedenfalls ein „Verdachtsmoment“ hinzukommt. In Einzelfällen kann es daher geboten sein, von einem Vorschlag abzusehen bzw. dem Gericht etwa lediglich den bisher beauftragten Wirtschaftsprüfer zu nennen.
Der Hauptaktionär hat einen schriftlichen Bericht einzureichen, wenn nicht sämtliche Minderheitsaktionäre in der Form des BGB darauf verzichten. In dem Bericht sind die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Abfindung zu erläutern und zu begründen. Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 AktG sehen vor, dass bestimmte Tatsachen nicht offenbart werden müssen, wenn Nachteile drohen (sog. Schutzklausel). Insoweit ist eine gerichtlich überprüfbare Abwägung zu treffen. Auf die Berichtslücke und die Gründe für diese ist wiederum in dem Bericht hinzuweisen.
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind im Geschäftsraum der Gesellschaft folgende Unterlagen auszulegen: Entwurf des Übertragungsbeschlusses, Jahresabschlüsse, Lageberichte (soweit diese zu erstellen sind), Bericht des Hauptaktionärs, Prüfungsbericht zur Abfindung. Abschriften der genannten Unterlagen sind auf Verlangen eines Minderheitsaktionärs diesem kostenlos zuzuschicken. Die Informationen sind einklagbar, ggf. ist der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz „durchsetzbar“. Die Unterlagen sind auch in der Hauptversammlung auszulegen.