Die Jägerprüfung ist in Deutschland eine Sachkundeprüfung als Voraussetzung für die Erteilung des ersten Jagdscheins.

Österreich

Die Jagdausbildung absolvieren in der Steiermark jährlich etwa 1000 (Stand 10 Jahre davor etwa 800, Anstieg seit 15 Jahren) Menschen. Involviert sind der Steirische Jagdschutzverein (Präsident: Franz Meran) und die Steirische Landesjägerschaft. Weitere 200–400 Personen machen die Ausbildung zum Aufsichtsjäger. Wegen steigender Nachfrage wird ab 2024 im Bezirk Murtal erstmals ein Kurs ohne Ausbildung an der Waffe angeboten.Pilotprojekt: Jagdausbildung ohne Waffe orf.at, 28. Januar 2024, abgerufen am 28. Januar 2024.

Deutschland Zulassung mini|Unterrichtsraum einer deutschen Jagdschule

Die Zulassung zur Jägerprüfung ist in 11 der 16 deutschen Bundesländer vom Nachweis eines Ausbildungslehrgangs abhängig. In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt kann ohne vorherigen Ausbildungslehrgang zur Jägerprüfung angetreten werden.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen die Jägerprüfung ablegen. In einigen Bundesländern ist ein vorausgehender einjähriger Lehrgang bzw. ein in der Dauer verkürzter Intensivkurs vorgeschrieben. Diese Lehrgänge mit abschließender Prüfung werden wegen ihrer Schwierigkeit auch als Grünes Abitur bezeichnet. Die Durchfallquote lag 2021 im bundesweiten Durchschnitt bei 24 % und 2022 bei 25 %.

Wer die Jägerprüfung mit dem Ziel absolviert, die Ausbildung zum Falkner anzuschließen, hat die Möglichkeit, eine eingeschränkte Jägerprüfung abzulegen, bei welcher schuss- und waffenkundliche Prüfungsfächer entfallen. https://d-f-o.de/falknerausbildung.html

Prüfungsinhalte Die Prüfung besteht in Deutschland aus drei Abschnitten, einer theoretischen schriftlichen Prüfung, einer mündlich-praktischen Prüfung und einer Schießprüfung. Darin muss der Bewerber ausreichende Kenntnisse nachweisen zu den Wildarten, der Wildbiologie, der Wildhege, dem Jagdbetrieb, der Wildschadensverhütung, dem Land- und Waldbau, dem Jagd- und Waffenrecht sowie den Unfallverhütungsvorschriften, der Waffentechnik, der sicheren Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden, der Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und im Jagd-, Tier- und Naturschutz sowie im Landschaftspflegerecht.Prüfungsfragenkatalog für die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

Neben Multiple-Choice-Fragen kann die schriftliche Prüfung auch aus Fragen mit frei zu formulierenden Antworten bestehen. Die praktische Prüfung ist in der Regel ein Reviergang, bei dem Fragen mündlich beantwortet und jagdliche Situationen eingeschätzt werden müssen.

In Österreich ist die Jägerprüfung ähnlich geregelt.Jagdrecht (Österreich)

Schießprüfung Ein wesentlicher Bestandteil der Jägerprüfung ist die Schießprüfung. Die in diesem Gebiet zu erbringende Prüfungsleistung ist in den 16 deutschen Ländern erheblich unterschiedlich.

Erläuterungen Zum Verständnis der Tabellen in den folgenden Abschnitten sind hier Erläuterungen zu den Waffen und Zielen aufgeführt. Im Allgemeinen gilt, dass gemäß der aktuellen Fassung der Schießstandvorschrift und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes geschossen wird. DJV-Vorschrift Schießstandordnung und Schießvorschrift vom 1. März 2007 (PDF; 645 kB) Abweichungen bzw. Vereinfachungen hiervon sind möglich, jedoch nicht gesondert aufgeführt.

Waffen Büchse: Abzugeben sind insgesamt fünf Schüsse pro angegebener Disziplin (Bock, Keiler, Überläufer, Fuchs, 10er) auf eine Distanz von 100 m. Berührte Ringe gelten im Allgemeinen als getroffen. Das Mindestkaliber ist das kleinstmögliche auf Schalenwild zugelassene Kaliber, was dem Kaliber .222 Remington entspricht. Die Benutzung eines Zielfernrohrs ist erlaubt. Im Normalfall zählt jeder Schuss. In manchen Ländern ist jedoch ein Probeschuss (Probe) vor dem Wertungschießen erlaubt und in manchen Ländern wird der Sitz des ersten Schusses (Anzeige) oder jedes Schusses angezeigt. Flinte: Zu beschießen sind zehn bzw. 15 bewegliche Ziele, wobei jedes Ziel mit maximal zwei Patronen beschossen werden kann. Angeforderte, jedoch nicht beschossene Ziele gelten als gefehlt. Das Kaliber der Flinten ist Kaliber 20 bis Kaliber 12. Im Allgemeinen ist aus dem jagdlichen Anschlag heraus zu schießen, ferner ist im Allgemeinen der Durchmesser der Schrotkörner auf 3 mm beim Hasen und 2,5 mm bei den Wurfscheiben (Skeet: 2 mm) begrenzt. In manchen Bundesländern ist zusätzlich die Anzahl der Schrotkörner, die sogenannte Vorlage, begrenzt. Kurzwaffe: Mit Pistole oder Revolver sind fünf Schüsse, stehend freihändig, ein- oder beidhändig, auf eine Scheibe im Abstand von 10 m abzugeben.

Ziele Bock: Bezeichnet die DJV-Wildscheibe Nr. 1 (stehender Rehbock, links). Diese ist im Abstand von 100 m, stehend angestrichen zu beschießen. Überläufer: Bezeichnet hier die stehende Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 2). Diese wird im Abstand von 100 m sitzend aufgelegt beschossen. 10er: Bezeichnet die 10er-Ringscheibe (auch 109 Jagdscheibe). Diese wird sitzend aufgelegt im Abstand von 100 m beschossen. Keiler: Bezeichnet den Schuss auf den flüchtigen Überläufer, stehend freihändig, jagdlicher Anschlag, auf 50 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 5) oder 60 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 6). Fuchs: Bezeichnet den Schuss auf den sitzenden Fuchs (DJV-Wildscheibe Nr. 3), liegend frei, auf 100 m. Hase: Schuss auf den sogenannten Kipphasen, stehend freihändig, auf 35 m. Der Doppelschuss ist erlaubt. Ist statt des Kipphasen der Rollhase gemeint, so ist dies angegeben. Der Hase bewegt sich über eine 6 m breite Schneise und ist hierbei für zwei bis drei Sekunden sichtbar. Taube: Bezeichnet den Schuss auf die Traptaube. Sofern andere Taubenarten gemeint sind, ist dies angegeben. Das Werfen der Tauben in der Prüfung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Im Normalfall wird eine Traptaube geworfen, die in Höhe und Richtung nicht wechselt und rund 65 m bis 70 m weit fliegt. Diese ist von der 7-m-Linie und von einem beliebigen Stand aus zu beschießen. In manchen Bundesländern ist jedoch abweichend hiervon der olympische Abstand von 11 m, ein Standwechsel oder eine Variation der Flugrichtung vorgeschrieben.

Prüfungsinhalt In der Prüfung werden vorgegebene Ziele in den Kategorien Büchse, Flinte und Kurzwaffe beschossen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Art der Ziele, die beschossen werden müssen. Die zu erbringende Leistung ist in einer gesonderten Tabelle im folgenden Abschnitt dargestellt.

Um die folgende Tabelle übersichtlich zu gestalten, wird von einem fiktiven Normalfall ausgegangen. Abweichungen von dieser Norm sind in der Tabelle angegeben. So bezeichnet Bock (3, sitzend aufgelegt), dass statt 5 Schüssen auf die Wildscheibe DJV Nr. 1 deren 3 abzugeben sind und, dass statt stehend angestrichen, der Schuss sitzend aufgelegt abzugeben ist. Zur Leseweise der Tabelle bitte die im vorherigen Abschnitt aufgeführten Erläuterungen beachten. Bundesland Büchse Flinte Kurzwaffe Baden-Württemberg Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) Vom 20. Juli 2006 Bock (sitzend aufgelegt, Anzeige), Keiler (Anzeige alle) Hase (Kipp oder Roll, 1 Schuss/Ziel) Bayern Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO) Vom 22. Januar 2007 Bock (2, sitzend aufgelegt, Probe), Bock (2, stehend angestrichen oder stehend freihändig) Berlin (PDF; 154 kB) Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2008 Bock (50 m auf KK/84) oder Bock (80 m – 100 m auf DJV/1, Probe), Keiler Hase oder Taube (11 m, seitlich variierend) Brandenburg (PDF; 39 kB) V e r o r d n u n g über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPO) Vom 28. Februar 2007 Bock (90–110 m, beliebiger Anschlag außer liegend), Keiler (50 m) Hase oder Taube (Voranschlag => 11 m) BremenBremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV) Vom 13. Oktober 1998 Bock (sitzend aufgelegt) Taube (15, Skeet oder Trap) oder Hase (15, 30 m) Hamburg Verordnung über die Jägerprüfung Vom 13. November 1979 (HmbGVBl. S. 327), zuletzt geändert am 17. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 66) fünf Schüsse stehend angestrichen auf Rehbockscheibe und fünf Schüsse Anschlag liegend frei auf Fuchsscheibe Taube (Skeet (Stand 1–6) oder Trap (variierend)) oder Hase Hessen Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen Vom 10. Dezember 2015 Bock stehend angestrichen 100 m, Überläufer sitzend aufgelegt 100 m, laufender Keiler stehend ohne Voranschlag 50–60 m Kipphase dreiteilig 35 m nur Schießnachweis Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsordnung - JägerPO M-V -) Vom 01. Januar 2017 Bock, Keiler (50 m) Hase (Kipp oder Roll) oder Taube (11 m) Niedersachsen Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung Vom 30. August 2005 Bock, Keiler (50 m) B_25 Ringe K_2 Treffer Taube (15, Trap oder Skeet) Nordrhein-Westfalen Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) Vom 31. März 2010 Bock (90–110 m, sitzend aufgelegt), Keiler (48 m-62 m) Taube (10, Trap (variierend) oder Skeet (Pos: 1, 3, 4, 5, 7 – HH/NH)) oder Hase (10, 25–35 m) Rheinland-Pfalz Landesforsten Rheinland-Pfalz, Zusammenfassung der Prüfung gemäß der Fassung vom 6. Dezember 2006 Bock (4), Überläufer (3), Keiler (3) Hase (25m, Roll) alternativ: Taube oder Hase DJV/5 (7 m) Saarland Jägerprüfungsordnung (aus DV-SJG) vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 40) Bock (3), 10er (3) Hase (6, Kipp oder Roll) Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) Vom 29. Oktober 2004 Bock (sitzend aufgelegt, Anzeige), Keiler (50 m, Anzeige) Taube (15) Sachsen-Anhalt Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284), geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 2. September 2004 (GVBl. LSA S. 713) Bock Taube (Standwechsel) oder Hase Ringscheibe (5, 47 cm × 78 cm, 25 m) Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) Vom 6. Februar 2006 Bock Taube (11 m, Standwechsel) Thüringen Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) vom 19. Juni 1992 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch: Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 29. September 2004 (GVBl. Nr. 17 S. 746) 10er (3), Bock (3) Taube oder Hase (6, Ausnahmefall!) Kurzwaffenscheibe

Anforderungen Zum Bestehen der Schießprüfung wird in jeder Kategorie, also Büchse, Flinte und Kurzwaffe, eine Mindestleistung gefordert. Die unten folgende Tabelle gibt darüber eine Übersicht. Diese Mindestleistung muss in jeder Kategorie erbracht werden. Es ist also nicht möglich, die Kategorie Flinte durch eine herausragende Leistung in der Kategorie Büchse auszugleichen.

Ferner sind in der Kategorie Büchse alle geforderten Leistungen zu erfüllen. Dies wird durch das Zeichen + ausgedrückt. So bedeutet beispielsweise Bock + Keiler, dass sowohl die Forderungen beim Schießen auf den Bock und die Forderungen auf die flüchtige Überläuferscheibe (Keiler) zu erfüllen sind. Beim Flintenschießen bedeutet das Wort oder, dass entweder die Leistung auf Taube oder Hase zu erfüllen ist. Welche Disziplin zu erfüllen ist, wird von der Prüfungskommission festgelegt und ist dem Prüfling bzw. dem Ausbilder bereits vor der Prüfung bekannt.