Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (sog. Interessenkollision, für Rechtsanwälte nach Abs. 4 BRAO, für Patentanwälte nach § 39a Abs. 4 PAO) besagt, dass ein Rechtsanwalt bzw. ein Patentanwalt keine widerstreitenden Interessen in zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalten vertreten darf. Berufsrecht der Anwaltschaft, abgerufen am 22. Dezember 2021 Rechtsgüter der Vorschrift sind die dem Rechtsanwalt anvertrauten rechtlich geschützten Interessen der Mandanten und das Ansehen der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege.Heribert Prantl, Wenn Anwälte zu Verrätern werden, abgerufen am 20. April 2023 Damit sollen die Integrität und die geradlinige Berufsausübung des Anwalts sichergestellt werden, worauf die Rechtssuchenden vertrauen. Die Vertretung widerstreitender Interessen untergräbt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft.Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a, Rdnr. 111

Interessenkollision Eine Interessenkollision im engeren Sinne liegt in einer Vertretung gegenläufiger Interessen in zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalten begründet, wobei es sich auch um verschiedene Verfahren handeln kann. In einem weiteren Sinne liegt Interessenkollision vor, wenn die Gefahr der Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren Mandanten anvertrauten Informationen besteht oder wenn Kenntnisse aus der Befassung mit einem früheren Mandat einem neuen Mandanten zu ungerechtfertigten Sondervorteilen verhelfen.Rechtsanwaltskammer Berlin, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA - Widerstreitende Interessen im Familienrecht, abgerufen am 22. Dezember 2021 In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung zwischen einem explizit berufsrechtswidrigen Verhalten und einer bloßen moralischen Anrüchigkeit oftmals als sehr schwierig.Karl F. Hofmeister, Interessenkollision im Lichte der BRAO-Reform: Was gilt heute, was kommt, was kommt nicht?, abgerufen am 22. Dezember 2021

Die Vorschriften zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gelten nur für den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit das Merkmal dieselbe Rechtssache restriktiv auszulegen.BGH, Urteil vom 17.09.2020 - III ZR 283/18, abgerufen am 8. Februar 2021

Um der Berufsausübungsfreiheit in Abs. 1 GG angemessen Rechnung zu tragen, muss BORA bei einem Kanzleiwechsel allerdings verfassungskonform ausgelegt werden. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ( Abs. 4 BRAO) vor, wenn den Anwalt kein Verschulden trifft sowie tatsächlich keine Interessenkollision und kein Nachteil für den Mandanten entstanden ist.Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. 10 O 219/16, Anwaltsblatt 2017, 91.

Kollisionsprüfung Bei der Kollisionsprüfung prüft der Rechtsanwalt, ob er oder Kollegen der Kanzlei nicht bereits den möglichen Gegner in derselben Rechtssache vertreten bzw. vertreten oder beraten haben oder er bzw. seine Kollegen mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung befasst waren. Der Anwalt wird bei der Kollisionsprüfung immer abwägen, ob er nicht das angetragene Mandat trotzdem annimmt. Ohne standesrechtliche Regelungen zu verletzen, kann er ein Mandat gegen einen früheren Mandanten annehmen, wenn das Mandatsverhältnis zu dem früheren Mandanten inzwischen beendet ist. Ein wichtiges Indiz für diesen Fall ist, wenn der frühere Mandant im konkreten Fall bereits einen anderen Anwalt mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt hat. Nachdem inzwischen der weitaus größte Teil der Anwälte das Prozess- oder Aktenregister in elektronischer Form führen, ist die Kollisionsprüfung mit wenig Aufwand möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Anwaltskanzleien eindeutige Richtlinien für die Erfassung der Mandantendaten existieren und die Einhaltung dieser Vorschriften überwacht wird. Insbesondere bei überörtlichen Sozietäten ist die Kollisionsgefahr groß, wenn nicht zeitnah die Datenbestände abgeglichen werden. In früheren Jahren wurden jahrgangsweise chronologische Handaufzeichnungen geführt, die zur Kollisionsprüfung manuell durchgesehen werden mussten.Barbara Grunewald, Das Problem der Vertretung widerstreitender Interessen und ihre Vermeidung, abgerufen am 22. Dezember 2021

Tätigkeitsverbot Liegt ein Fall einer Interessenkollision vor, hat dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt bzw. ein Patentanwalt ein ihm angetragenes Mandat wegen bestehender oder zu befürchtender Interessenkollision nicht annehmen darf.Anwaltsblatt 2008, 446, Interessenkollision, abgerufen am 8. Februar 2021 Wurden mehrere kollidierende Mandate wahrgenommen, sind alle niederzulegen.Martin Huff, Widerstreitende Interessen im Bild-Komplex?, abgerufen am 19. April 2023 Es besteht ein Tätigkeitsverbot nach BRAO. Damit sollen die Integrität und die geradlinige Berufsausübung des Anwalts sichergestellt werden, worauf die Rechtssuchenden vertrauen.Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 45, Rdnr. 4 Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. Dieses berufsrechtliche Tätigkeitsverbot hindert allerdings nicht die Wirksamkeit der anlässlich der Tätigkeit vorgenommenen Prozesshandlungen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist.

Zivilrechtliche Folgen Ein gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen begründeter Anwaltsvertrag wird regelmäßig wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß BGB nichtig sein. Dies hat den Verlust sämtlicher Gebührenansprüche zur Folge.

Strafrechtliche Folgen Treten weitere, erschwerende Umstände hinzu, kann auch der Tatbestand des Parteiverrats erfüllt sein. Solche Fälle sind in der Praxis allerdings äußerst selten. Der konkrete Sachverhalt muss schon sehr extrem liegen, damit einmal eine Prüfung der Angelegenheit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt. Die problematischen Fälle sind deshalb für gewöhnlich nur berufsrechtlich relevant, nicht jedoch strafrechtlich.

Berufsrechtsnovelle Von der Novellierung des anwaltlichen Berufsrechts mit Wirkung ab dem 1. August 2022 ist auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen betroffen.Anwaltsblatt, Große BRAO-Reform gilt ab 1. August 2022: Mehr Freiheit für Anwaltschaft, abgerufen am 22. Dezember 2021Steuerberaterkammer Hessen, Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, abgerufen am 22. Dezember 2021

Beispiel Die Rechtsanwaltskanzlei Höcker, deren Mitglied Maaßen sechzehn Monate lang, vom 1. Oktober 2019 bis zum 25. Januar 2021 gewesen war, vertritt die Alternative für Deutschland (AfD) in einem Verfahren gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Klage hat zum Ziel, die Beobachtung der AfD durch das BfV zu begrenzen bzw. zu verhindern. Die Partei klagt hierbei gegen eine Beobachtung durch den Inlandsgeheimdienst. Die Behörde schweigt zu diesem Vorgang, weil das Verfahren noch läuft. Die Zeit wies am 25. Januar 2021 darauf hin, dass Maaßen für Höcker tätig ist, worauf nach Veröffentlichung des Artikels Maaßen die Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei beendete.Pressemitteilung vom 25. Januar 2021, Höcker und Maaßen beenden Zusammenarbeit, abgerufen am 1. März 2022 Maaßen könnte deshalb gegen das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen haben, weil er zuvor Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, also des Prozessgegners der AfD, gewesen war.Helene Bubrowski und Marcus Jung, Maaßen will Schaden von Verfahren abwenden, FAZ vom 26. Januar 2021, abgerufen am 1. März 2022Claudia Wangerin, Maaßens Anschlussverwendung Telepolis vom 25. Januar 2021, abgerufen am 1. März 2022 Würde sich der Vorwurf eines Berufsrechtsverstoßes gegen Maaßen als zutreffend herausstellen, würde dies die weitere Rechtsfolge nach sich ziehen, dass sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei, der Maaßen angehörte, in dieser Rechtssache einem Tätigkeitsverbot unterlägen, das sie daran hinderte, weiterhin für die Mandantschaft tätig zu sein.David Markworth, Durfte Maaßen die AfD vertreten?, Legal Tribune Online vom 26. Januar 2021, abgerufen am 1. März 2022

Literatur Deckenbrock, Tätigkeitsverbote des Anwalts: Rechtsfolgen beim Verstoß, AnwBl. 2010, 221 Erb, Auch der Sozietätswechsler steht unter dem Schutz von Art. 12 GG!, AnwBl. 2012, 594 Hartung, Ist die Vertretung widerstreitender Interessen künftig erlaubt?, NJW 2006, 2721 Henssler, Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, NJW 2001, 1521 Kilian, Die Vertretung widerstreitender Interessen in Sozietäten, AnwBl. 2012, 597 Kleine-Cosack, Parteiverrat bei Mehrfachvertretung, AnwBl. 2005, 338 Krenzler, Vom Untergang des Anwaltsstandes, BRAK-Mitt. 2003, 249 Kuhn/Doppler, Zu den Schutzgütern des § 3 BORA in der Praxis, BRAK-Mitt. 2011, 225 Maier-Reimer, Widerstreitende Interessen und Anwaltssozietät, NJW 2006, 3601 Müller, Sozietätswechsel und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, AnwBl. 2001, 491 Offermann-Burckart, Die Interessenkollision – Anwaltschaft im Wandel?, AnwBl. 2005, 312 Papier, Das anwaltliche Berufsrecht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BRAK-Mitt. 2005, 50 Purrucker, Der fremde § 3 Abs. 2 S. 2 BORA – Versuch einer Annäherung –, BRAK-Mitt. 2007, 150 Römermann, Doppelnützige Treuhand: Früher verboten, jetzt richtig unzulässig, AnwBl. 2015, 34 Saenger/Riße, Offene Fragen zur Sozietätserstreckung beim Interessenwiderstreit, MDR 2006, 1385 Sahan, Anwälte einer Sozietät als Vertreter widerstreitender Interessen, AnwBl. 2008, 698 Schons, Das Verbot der doppelten Treuhandtätikgeit – eine Klarstellung, BRAK-Mitt. 2014, 250 Schramm, Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Universität Köln, Bd. 64, 2004 Szalai, Verbot der doppelten Treuhand – wirklich alles unzulässig?, AnwBl. 2015, 37

Weblinks Rechtsprechung zu § 3 BORA Rechtsprechung zu § 45 BRAO Susanne Offermann-Burckart, Interessenkollision - Was jeder Anwalt wissen sollte, AnwBl. 2008, 446

Einzelnachweise

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