Das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934) beschränkte den Zugang zur Funktion eines Redakteurs, schränkte die Macht der Verleger ein und führte zu einer vollständigen Kontrolle des deutschen Pressewesens durch die Nationalsozialisten.
Inhalt Im Schriftleitergesetz wurden die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs und die Aufgaben des Schriftleiters (Redakteurs, Journalisten) festgeschrieben. Damit schuf es rechtliche Grundlage für die Kontrolle der Presseinhalte und regelte die persönlichen und politischen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs des Schriftleiters.
Für Schriftleiter war die Eintragung in die Berufsliste der Reichspressekammer, einer Abteilung der Reichskulturkammer, vorgeschrieben. Die Reichskulturkammer unterstand ihrerseits den Weisungen des von Goebbels geführten Propagandaministeriums (RMVP). Zur Aufnahme in die Liste musste eine einjährige Berufsausbildung vorgewiesen werden. Nur nach einem mehrmonatigen Lehrgang mit abschließender Prüfung zum Schriftleiter war dann eine Tätigkeit möglich. Somit besaß jeder Schriftleiter gleichsam einen beamtenähnlichen Status, der von ihm verlangte, loyal zum (nationalsozialistischen) Staat zu sein. Deshalb benötigte er, wie alle Beamten während der Zeit des Nationalsozialismus, überdies einen Ariernachweis. Juden waren somit grundsätzlich von der Berufsausübung ausgeschlossen, wobei einige Ausnahmen auf das von Hindenburg eingeführte Frontkämpferprivileg zurückgingen. Jüdische Journalisten, die ausschließlich für die jüdische Presse schrieben, konnten bei der Reichskulturkammer nach § 24 der Durchführungsverordnung die Mitgliedschaft in einer gesonderten Liste erwirken. Außerdem musste der Journalist mindestens 21 Jahre alt sein.
Dem Schriftleiter vorgesetzt war der Hauptschriftleiter.§ 20, 2 des Schriftleitergesetzes Ihm oblag die Verantwortung über die Einhaltung des Gesetzes sowie die Verantwortlichkeit über den Inhalt einer Zeitung. Da andererseits der (Haupt-)schriftleiter den Richtlinien und Weisungen der Reichspressekammer – und damit dem RMVP, das dieser vorgesetzt war – unterstand, war der Verleger häufig nicht mehr in der Lage, auf den Inhalt der Zeitung Einfluss zu nehmen. Der Verleger konnte den Schriftleiter nicht ohne Erlaubnis der Reichspressekammer kündigen oder einstellen.siehe Oron J. Hale: Presse in der Zwangsjacke. 1933–1945. Droste, Düsseldorf 1965, S. 93 f.
Die Neue Zürcher Zeitung schrieb zur Verabschiedung des Schriftleitergesetzes:
Folgen Mit Inkrafttreten des Gesetzes verloren etwa 1300 Journalisten ihre Arbeit. Viele liberale Zeitungen, wie z. B. die Vossische Zeitung in Berlin, mussten daraufhin ihr Erscheinen einstellen. Pressechef Otto Dietrich erinnerte bei jeder Gelegenheit an die „jüdisch-liberale Profitpresse“, die Deutschland an den Rand des Abgrunds geführt hätte. Viele Leser waren gelangweilt von der eintönigen linientreuen Berichterstattung und die Zeitungsauflagen gingen zurück. Das Schriftleitergesetz trug so indirekt über wirtschaftliche Schwierigkeiten von Zeitungen zu einer Pressekonzentration bei. Zum Kriegsende kontrollierte der Franz-Eher-Verlag der NSDAP achtzig Prozent der in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen. Das NS-Gesetz wurde mit Bekanntmachung vom 20. Juni 1945 rückwirkend zum 27. April 1945 außer Kraft gesetzt. Der Journalistenberuf ist in Deutschland staatlich nicht reguliert und für die Funktion des Redakteurs gibt es keine gesetzlichen Zugangsbeschränkungen mehr.
Siehe auch Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945 Reichspressekammer Reichspresseschule
Literatur
Weblinks
Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 7. Oktober 1933. Bernd Sösemann: Zur historischen Orientierung: Das Schriftleitergesetz. Exemplarische „Löschung“ von der Berufsliste im Fall von Hans Heinz Stuckenschmidt:
Einzelnachweise
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