Kindesmisshandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche. Es handelt sich um eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Unter dem Begriff Kindesmisshandlung werden sowohl physische als auch psychische Gewaltakte, sexueller Missbrauch sowie Vernachlässigung zusammengefasst. Diese Handlungen an Kindern sind in den meisten westlichen Industrieländern strafbar. Statistiken haben ergeben, dass die Täter häufig die Eltern oder andere nahestehende Personen sind.
Definition Kindesmisshandlung kann verstanden werden als „eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht“ (nach SchBastGewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin. Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Berlin 2002.).
In dieser Definition sind Formen der alltäglichen und systematischen Kinderfeindlichkeit, wie sie sich beispielsweise in schlechten Wohnbedingungen oder lebensbedrohlichem Verkehr ausdrücken, nicht berücksichtigt. Diese ebenfalls zur Misshandlung zu zählen, würde den Begriff zu ungenau machen.
Missbrauchsformen Unterschieden werden: Körperlicher Missbrauch (körperliche Gewalt), Sexueller Missbrauch, Emotionaler Missbrauch (seelische Gewalt) und VernachlässigungCarsten Spitzer, Hans Jörgen Grabe (Hrsg.): Kindesmisshandlung. Psychische und körperliche Folgen im Erwachsenenalter. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-022167-3, S. 17f.
Zum körperlichen Missbrauch zählen körperliche Gewalt und schwere Züchtigungen durch Erziehungsberechtigte. Zum sexuellen Missbrauch zählt die Entblößung des Täters bzw. exhibitionistische Handlungsformen sowie sexueller Missbrauch mit Körperkontakt. Von emotionaler Misshandlung wird gesprochen, wenn das Kind dauerhaft feindliche Zurückweisung, Entwertung, Verspottung, Drohung, Liebesentzug oder Isolierung erfährt und sich nicht menschenwürdig entfalten kann. Andererseits stellen auch unangemessen kontrollierendes Verhalten, Verwöhnen oder das Drängen des Kindes in eine überfordernde Rolle als Partner- oder Elternteilersatz (Parentifizierung) emotionalen Missbrauch dar. Die Inzidenz beträgt in USA und Großbritannien circa 10 Prozent bei Frauen und 4 Prozent bei Männern. Zu wenig Beachtung findet in Wissenschaft und Gesellschaft die Missbrauchsform der emotionalen und körperlichen Vernachlässigung. Die Vernachlässigung ist oftmals nicht unmittelbar erkennbar, da gesundheitliche Folgen oder Entwicklungsdefizite erst nach länger anhaltender Mangelversorgung sichtbar werden.
Oft bedingen sich diese Misshandlungsformen gegenseitig, so kann beispielsweise die Einschüchterung des Kindes nach der Misshandlung als emotionaler Missbrauch verstanden werden. Aus der Vernachlässigung eines Kleinkindes kann körperliche Misshandlung entstehen.
Abgrenzungen
Körperstrafe
In den meisten Staaten der Welt sind Körperstrafen als Erziehungsmittel gesetzlich nicht pauschal verboten. Es wird daher zwischen „nicht-missbräuchlicher“ (nonabusive) und „missbräuchlicher“ (abusive) Züchtigung unterschieden. Es gibt dabei in jedem Land eigene Gesetze, die den Tatbestand der Misshandlung von der legalen Züchtigung abgrenzen. In Deutschland wird seit der Gesetzesänderung von 2000 grundsätzlich jede Körperstrafe, unabhängig von ihrer Härte, gesetzlich als Misshandlung angesehen (siehe auch Züchtigungsrecht). Die meisten Misshandlungen geschehen durch nahestehende Personen (ältere Geschwister, Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, nähere Bekannte der Familie).
Adipositas
Die Deutsche Kinderhilfe bewertet es nicht als „Frage des individuellen Lebensstils oder eine Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsrechts“, wenn Erziehungsberechtigte es zulassen, dass Minderjährige adipös werden. „Eltern, die zulassen, dass ein 10-Jähriger schon 100 kg oder mehr wiegt, misshandeln nach bestehender Rechtslage ihr Kind! Nur wenn wir dies akzeptieren, gibt es eine Chance, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam mit den Familien präventiv gegenzusteuern und frühzeitig auch verhaltensändernd einzugreifen.“kinderhilfe.de Der Staat müsse das Recht erhalten, Eltern adipöser Kinder zur Teilnahme an Ernährungskursen zu verpflichten und die Nichtteilnahme zu sanktionieren.
Rechtliche Fragen Deutschland Nach Abs. 2 BGB haben Kinder „ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.“ Zudem steht Misshandlung nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe, so beispielsweise nach StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen (beziehungsweise den – StGB (Tötung und Körperverletzung)) und nach § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 176 ff. (Sexueller Missbrauch von Kindern) sowie – StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung).
Eine Strafverfolgung von Sextourismus ist möglich; Deutsche und in Deutschland wohnende Ausländer, die im Ausland sexuelle Übergriffe begehen, sexuell nötigen, vergewaltigen oder sexuell missbrauchen, können auch dann in Deutschland bestraft werden, wenn die Tat am Tatort nicht strafbar ist.
Fast alle dieser Paragraphen sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft muss bei Hinweisen ermitteln, selbst wenn kein Strafantrag gestellt wird (bei einfacher Körperverletzung ist zwar grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich, allerdings ermittelt die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, das bei Kindesmisshandlung generell angenommen wird, von Amts wegen, vgl. unten).
Widersprüchlichkeit in der Gesetzgebung Die Gesetzgebung hat eine in sich widersprüchliche Form angenommen. Zum einen wird Kindesmisshandlung als Straftat aufgefasst und das Strafgesetzbuch fordert mit StGB bis zu zehn bzw. fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe bei einer solchen Straftat. Mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung aus dem Jahr 2000 wurde jedoch der Grundsatz „Hilfe statt Strafe“ verankertFünfter Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (PDF) BMSFSJ, August 2002 (Seite 79). Zitat aus dem Gesetzentwurf (nur hier wurde das Konzept „Hilfe statt Strafe“ benannt): „Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge dürfen deshalb in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern.“Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. (PDF; 163 kB) Deutscher Bundestag, Drucksache 14/1247 14. Wahlperiode, 23. Juni 1999
Die Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes im Bundesgesetzblatt () zeigt neben Änderungen der Unterhaltsregelungen die zwei Gesetzesmodifikationen zum Schutz von Kindern vor Gewalt: Änderung des BGB: Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII): „Sie (Kinder- und Jugendhilfe) sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“
Zum 1. Januar 2023 trat die zu Beginn des Deutschland-Abschnitts genannte Fassung in Kraft.
Daneben floss diese Widersprüchlichkeit auch in die Verwaltungsvorschrift zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaften (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) ein. Dort heißt es in der ab dem 1. Februar 1997 bundeseinheitlich geltenden Fassung (2023 inhaltsgleich neugefasst) unter Abschnitt 235: „Kindesmisshandlung (1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach. (2) Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist in der Regel nicht angezeigt. (3) Sind sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.“
Die Umsetzung des Konzeptes Hilfe statt Strafe spiegelt sich in den Richtlinien für die zuständigen Behörden wider. So leitet das vom Familienministerium geförderte Handbuch Kindeswohlgefährdung die Mitarbeiter des Jugendamtes und des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) dazu an, über den Schutz der Kinder wie folgt zu entscheiden: „Die Einschaltung der Polizei ist nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten des ASD zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl nicht ausreichen, das Tätigwerden der Polizei zum Schutz der Kinder also zwingend erforderlich ist, und wenn der Erfolg der eigenen Tätigkeit des ASD durch die Einschaltung der Polizei nicht gefährdet ist.“
Kindesmisshandlung ist zwar ein Offizialdelikt, wird aber nur strafrechtlich verfolgt, wenn er den Strafverfolgungsbehörden bekannt wird. Auch wenn für den Kinderschutz verantwortliche Behörden Polizei und Staatsanwaltschaft nicht hinzuziehen, so bleibt Kindesmisshandlung dennoch eine Straftat: „Wer den Tatbestand des StGB an seinem Kind erfüllt, der hat sich damit strafbar gemacht.“Martina Julia Laura Maiorino: Elterliches Züchtigungsrecht und Strafrecht in rechtsvergleichender Sicht. Inaugural-Dissertation, Universität Köln, S. 104,
Gespaltene Haltung des Staates Diese Ausprägung der Gesetzgebung bringt eine gespaltene staatliche Haltung gegenüber Fällen von Gewalt in Familien zum Ausdruck. Das zeigt sich besonders an dem Paradoxon, dass ein gegen den Partner gewalttätiger Ehegatte, nach dem bei erwachsenen Opfern geltenden Gewaltschutzgesetz mit Wohnungsverweis zu rechnen hat, wogegen aber bei Kindesmisshandlung durch dieselbe Person Unterstützung durch Jugendhilfemaßnahmen (sog. Hilfen zur Erziehung) zur Linderung einer Überforderungssituation als Lösung verfolgt wird, allerdings auch Sorgerechtsentzug in Betracht kommt. Bei den staatlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt werden Kinder als eigenständige Opfergruppe ausgenommen. So lässt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt in ihren „Standards und Empfehlungen“ Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt, August 2002 Kinder nur als indirekt betroffene Opfer gelten. Andererseits kommt in beiden Fällen eine Bestrafung in Betracht (teilweise bei Taten gegen Minderjährige sogar eine höhere), wenn der Fall den Strafverfolgungsbehörden bekannt wird (vgl. oben).
Reaktionen nach Medienberichten Nachdem die Medien über eine große Zahl von schweren Kindesmisshandlungsfällen mit zum Teil tödlichem Ausgang berichteten, bei denen die Jugendämter vorher eingeschaltet waren, wurde deren Kompetenz bei Maßnahmen gegen familiäre Gewaltverbrechen an Kindern in Frage gestellt. Dies führte im Jahr 2005 zu einer Neufassung des SchutzauftragesJugendhilfegesetz, SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Seitdem sind die Jugendämter bei Gefährdungssituationen dazu verpflichtet, Fachkräfte und als letzte Möglichkeit auch die Polizei hinzuzuziehen. Bereits zuvor waren die Jugendämter verpflichtet, bei erkennbaren Kindeswohlgefährdungen ggf. eine Inobhutnahme vorzunehmen ( SGB VIII).
Begrenzte Möglichkeiten der Jugendhilfe