Als Menschenrechte werden individuelle Freiheits- und Autonomierechte bezeichnet, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins gleichermaßen zustehen. Sie sind universell (gelten weltweit für alle Menschen), unveräußerlich (können weder entzogen noch übertragen werden) und unteilbar (können nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden). Sie umfassen dabei bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche.
Im Unterschied zu Menschenrechten sind Grundrechte auf den Hoheitsbereich desjenigen Staates beschränkt, der diese Rechte ausdrücklich per Verfassung garantiert. Bürgerrechte wiederum nennt man den Teil der Grundrechte, der nur den Staatsbürgern des betreffenden Landes vorbehalten ist.mini|Die englische Bill of Rights (1689) überwand den bis dahin vorherrschenden Gedanken des Gottesgnadentums und ersetzte ihn durch das Prinzip der Parlamentssouveränität. Damit wurde der Weg zur politischen Durchsetzung der Menschenrechte gebahnt. mini|Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten, 1776 mini|Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 1789 mini|Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948 mini|Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 1, an der Außenwand des österreichischen Parlamentsgebäudes in Wien
Wesen der Menschenrechte Universalität Universalität im Menschenrecht steht für Allgemeingültigkeit. Das heißt, dass die Menschenrechte überall und für alle Menschen jederzeit gültig sind.
Diese ist jedoch in der Praxis nicht immer gewährleistet, da die Ausgestaltung sowie der Schutz von spezifischen Menschenrechten von der politischen Auffassung und der damit verbundenen rechtlichen Durchsetzung innerhalb von Staaten und Institutionen abhängig sind. Eingrenzungen, wer als Mensch angesehen wird (Rechtssubjekt), wem gegenüber diese Rechte geltend gemacht werden können (Rechtsadressat), wie die Inhalte der Menschenrechte bestimmt werden und wer sie durchsetzt (sanktionierende Autorität), sind deshalb durch jeweils variierende historische, kulturelle oder auch politische Faktoren bedingt. Gegen den universellen Anspruch, dass Menschenrechte allgemein gültig sind, wendet sich der Kulturrelativismus.
Egalität Die Menschenrechte sind egalitär, gelten also für jeden Menschen gleichermaßen; unabhängig etwa von Herkunft, Geschlecht, Nationalität, Alter, Hautfarbe usw. Dieser Gleichheitsgrundsatz wird in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zusammengefasst mit:
Unveräußerlichkeit Die Menschenrechte können niemandem entzogen und auch nicht willentlich aufgegeben oder abgetreten werden.
Unteilbarkeit Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig etwa das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.
Normativer Gehalt Rechtsquellen Der Entschluss zur Achtung und Förderung der Menschenrechte findet sich bereits in der Charta der Vereinten Nationen. Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights.Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars. Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, bei der es sich jedoch nur um eine von der UN-Generalversammlung verabschiedete Erklärung handelt, die nicht unmittelbar für die Mitgliedstaaten bindend ist, sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:
der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR).
Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft, nachdem sie von der geforderten Anzahl von Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Sie sind für alle Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, bindendes Recht (siehe dazu auch den Abschnitt „Vereinte Nationen“ weiter unten). Hintergrund für die Aufteilung in zwei eigenständige Vertragswerke war der Kalte Krieg, wobei zunächst die Staaten des Ostblocks insbesondere den IPwskR mit seinem kollektivistischen Ansatz bevorzugten und die westlichen Demokratien dem IPbpR mit seinen individuellen politischen Rechten den Vorzug gaben. Mit der Zeit der Entspannung und besonders in den 90er Jahren wuchs die gegenseitige Akzeptanz beider Konventionen.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes die Genfer Flüchtlingskonvention das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau die UN-Antifolterkonvention die UN-Kinderrechtskonvention die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Fakultativprotokoll über das Individualbeschwerderecht zum UN-Zivilpakt das Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe zum UN-Zivilpakt das Fakultativprotokoll über das Individualbeschwerderecht zum UN-Sozialpakt
mini|250px| Hinzu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika (Banjul-Charta) und der amerikanische Doppelkontinent (Interamerikanische Menschenrechtskonvention) verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen. Der Status einzelner Rechte hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Ein Menschenrecht kann als Gewohnheitsrecht für alle (erga omnes) Staaten bindend sein, gegebenenfalls sogar zwingend (ius cogens) oder aber nur in den Staaten, welche das entsprechende Abkommen ratifiziert haben. Dabei entwickeln sich die Menschenrechte durch die Ratifizierung neuer Vertragswerke und Gerichtsurteile ständig weiter.
Bürgerliche und politische Rechte Persönlichkeitsrechte (grundlegende Rechte)
Recht auf Leben Recht auf körperliche Unversehrtheit Verbot der Folter Schutz vor Menschenversuchen ohne Einwilligung des Patienten, vor Zwangssterilisation und Zwangskastration, Schutz vor Körperstrafen und Prügelstrafen sowie Schutz vor entwürdigender oder erniedrigender Behandlung (wie beispielsweise Ehrenstrafen), Abschaffung der Züchtigung in Erziehung und Schule
Freiheitsrechte
Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Unverletzlichkeit der Wohnung, Briefgeheimnis etc.) Meinungsfreiheit Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Reisefreiheit Versammlungsfreiheit Informationsfreiheit Berufsfreiheit
Justizielle Menschenrechte Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege) Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
Wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören zudem u. a.: Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3) Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7) Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8) Das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 9) Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10) Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung, Bekleidung und Wohnung (Art. 11) Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12) Recht auf Bildung (Art. 13) Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)
Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus dem UN-Sozialpakt werden auch kurz „soziale Menschenrechte“ genannt. Während bürgerliche und politische Rechte heute in zahlreichen Verfassungen aufgenommen sind und ihre Verletzung gerichtlich einklagbar ist, sind die sozialen Menschenrechte nicht in allen Mitgliedstaaten positiv rechtlich normiert.
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.
Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte. So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.
Gleichzeitig treten soziale Menschenrechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.
Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen; Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen; Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.
Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt. „Damit ist das Grundproblem angesprochen, ob individuelle Freiheitsrechte effektiv nutzbar erst auf Basis eines kollektiven Mindeststandards sind.“
Geschichte
Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike