Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel ist im Unterschied zur einfachen Klausel eine besondere Klauselart, die im Klauselerteilungsverfahren gem. Nr. 12 RPflG nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Rechtspfleger ausgefertigt wird, damit aus einem Titel (z. B. einem Urteil) die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Die qualifizierte Klausel ist dann erforderlich, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der einfachen Klausel (, ZPO), qualifizierte Erteilungsvoraussetzungen ( und bis ZPO) vorliegen.
Man unterscheidet bei den qualifizierten Klauseln: titelergänzende Klauseln nach ZPO, bei denen die Vollstreckung nach dem Urteil vom Eintritt einer weiteren Tatsache abhängt und titelumschreibende Klauseln nach bis ZPO, bei denen es zeitlich nach dem Urteil zu Rechtsnachfolgen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite kommt.
Literatur Wolfgang Lüke: Zivilprozessrecht. 8. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49534-6.
Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)