Die einfache Klausel (, ZPO) ist die gängigste Art der Vollstreckungsklausel, die auf einen Titel (z. B. Urteil) gesetzt wird, damit aus diesem Titel zwangsvollstreckt werden kann. Sie wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Klauselerteilungsverfahren ausgefertigt. Sie ist zu unterscheiden von der qualifizierten Klausel, die vom Rechtspfleger erteilt wird.
Voraussetzungen Antrag des Gläubigers Titel formgültiger Titel vollstreckbarer Titel (also z. B. ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil) vollstreckungsfähiger, bestimmter Inhalt des Titels Kein Fall, der bis ZPO, da ansonsten eine qualifizierte Klausel vorläge.
Literatur
Lüke, Wolfgang: Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49534-6
Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)