mini|400px|Das Ständehaus in Darmstadt (1888), Sitz der Landstände
Die Landstände des Großherzogtums Hessen bildeten die Vertretung der Untertanen des Großherzogtums Hessen gegenüber Großherzog und Regierung zwischen 1820 und 1918. Nach der Novemberrevolution wurde der Landtag des Volksstaates Hessen funktionaler Nachfolger.
Vorgeschichte Sowohl in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt als auch im Herzogtum Westfalen, das zu erheblichen Teilen 1803 der Landgrafschaft zugeschlagen worden war und dort bis 1814 verblieb, bestanden Landstände. Die Landstände des Herzogtums Westfalen, mit Sitz in Arnsberg, hatten es geschafft, in der Auseinandersetzung mit Kurköln erhebliche Mitspracherechte zu sichern und zu bewahren.
Die Landstände der Landgrafschaft Hessen bestanden zunächst auch nach der Landesteilung, die auf den Tod von Landgraf Philipp I. 1567 folgte, als „Samtlandtag“ weiter. Aber sowohl die Spaltung der Landgrafschaft und folgend die zunehmende Staatlichkeit der beiden die Teilung langfristig überstehenden Landesteile (Landgrafschaft Hessen-Kassel und Landgrafschaft Hessen-Darmstadt), wie auch der aufkommende Absolutismus drängten die Einrichtung ins Abseits. Die letzten Zusammenkünfte fanden in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts statt.
Im Rahmen der Gründung des Großherzogtums Hessen und der Auflösung des Alten Reichs 1806 wurden die Landstände durch den Großherzog Ludwig I. abgeschafft.Erklärung des Großherzogs vom 1. Oktober 1806 über die Abschaffung der Landstände. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen, Heft 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 39f.
Die Landstände des Großherzogtums mini|Bundesakte von 1815 mini|Großherzog Ludewig I. auf dem Ludwigsmonument: In seiner rechten Hand hält er eingerollt die Verfassungsurkunde.
Landstände / Landtag Die Begriffe „Landstände“ und „Landtag“ hatten prinzipiell eine unterschiedliche Bedeutung. Die Begriffe wurden aber schon zeitgenössisch nicht konsequent zutreffend verwendet. Die Landstände waren die parlamentarische Einrichtung an sich, wie sie die Verfassung vorsah. Der Landtag war die konkrete Versammlung der Abgeordneten zwischen deren Einberufung und dem Landtagsabschied. Die einzelne Sitzungsperiode der erstreckte sich über einige Tage bis zu drei Jahren, im letzteren Fall in der Regel durch Vertagungen unterbrochen. Zwischen den einzelnen Landtagen bestand das Diskontinuitätsprinzip: Vorlagen, die nicht erledigt wurden, mussten im nächsten Landtag neu eingebrachte werden, Ausschüsse und GeschäftsführungGesetz, die Landständische Geschäftsführung betreffend vom 17. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 34 vom 18. Juni 1874, S. 423–437. jedes Mal neu gewählt werden. Die Landtage bestanden aus zwei Kammern. Die Erste Kammer war sehr ständisch organisiert. Es gab Sitze, die aufgrund der Geburt zustanden, institutionelle Vertreter und von der Regierung auf Lebenszeit Ernannte. Die Zweite Kammer wurde überwiegend gewählt (nach 1872 ausschließlich), allerdings mit einem Zensuswahlrecht, das die vollen Rechte aktiven und passiven Wahlrechts nur einem Bevölkerungsanteil im Promille-Bereich zugestand. Eine Ausnahme war das aus der Revolution von 1848 entstandene Wahlrecht (1850 bereits wieder annulliert), das zwar auf Einschränkungen nicht verzichtete, aber das Wahlrecht sehr viel breiter aufstellte. Bis zur Wahlrechtsreform 1872 setzte die Regierung bei jedem neu gewählten Landtag Landtagskommissare ein. Deren Hauptaufgabe war das „Aufgleisen“ des neu zusammentretenden Landtags, bis der sein Präsidium gewählt hatte und die Geschäftsführung selbst übernahm.
Entstehung Großherzog Ludewig I. war ein überzeugter Anhänger des Monarchischen Prinzips und stand Forderungen nach einer Einschränkung seiner Macht kritisch gegenüber. Andererseits war eine Verfassung dringend erforderlich, da die vom Großherzogtum seit 1803 eingesammelten Landesteile integriert werden mussten, um einen Staat zu schaffen. Weiter enthielt § 13 der Deutschen Bundesakte eine entsprechende Vorgabe.Zur Verfassungsdiskussion siehe: Uta Ziegler: Regierungsakten des Großherzogtums Hessen 1802–1820 = Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, Band 6. De Gruyter Oldenbourg. Berlin 2002. ISBN 3-486-56643-1, S. 461 ff.
In den Jahren vor 1820 entwickelte sich daraus eine heftige Auseinandersetzung, in der unter anderem ein Teil der Untertanen in einen Steuerstreik traten.
Nach Zwischenschritten kam Ende 1820 die zweite und endgültige Verfassung zu Stande, die Landstände mit einem Zweikammersystem vorsah.Wortlaut. Diese Struktur hatte grundsätzlich bis 1918 Bestand.
Aufgaben Zentral war das traditionelle Recht der Stände, dem Erheben von Steuern zustimmen zu müssen. Die (dreijährigen) Haushaltspläne mussten zunächst der Zweiten Kammer vorgelegt werden.Art. 67 Verfassung. Auch bestanden erste Ansätze eines Budgetrechts.Art. 68 Verfassung.
Im Gegensatz zu modernen Parlamenten waren die Landstände aber nicht Träger staatlicher Souveränität. Selbst die Geschäftsordnung war ihnen seitens des Großherzogs vorgegeben.Ueber die Ordnung, in welcher die Landständischen Geschäfte vorzunehmen sind vom 25. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 18 vom 29. März 1820, S. 163–168. Diese Verordnung wurde 1849 aufgehoben.Art. 25 Nr. 4 Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3. September 1849. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 52 vom 4. September 1849, S. 435–450 (440).
Es war den Landständen unter Strafandrohung verboten, sich mit Gegenständen zu beschäftigen, die nicht explizit zu ihren Aufgaben gehörten.Art. 67 Verfassung. Die Rechtsetzung lag beim Großherzog, nicht beim Parlament. In der Praxis gingen aber durchaus Gesetzesinitiativen aus dem Landtag hervor, die dann die Form von Petitionen an die Regierung hattenArt. 76 Verfassung., wie die Regierung in der Regel die vom Landtag verabschiedeten Gesetze auch umsetzte.
Diäten Schon durch das Zensuswahlrecht gehörten Abgeordnete immer zu den Wohlhabenden. Diäten oder Entschädigungen wurden bis 1856 nicht gezahlt. Die Kosten der Mandatsausübung mussten die Abgeordneten selbst tragen, es handelte sich um ein ehrenamtliches Honoratiorenparlament. Dies wurde erstmals 1856 geändert, als für die meisten Abgeordneten ein Tagessatz von 3½ Gulden eingeführtArt. 53 Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend vom 8. September 1856. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 28 vom 30. September 1856, S. 277–288. und 1862 auf 5 Gulden erhöht wurde.Gesetz, die Tagegelder der Stände-Mitglieder betreffend vom 10. August 1862. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 20. August 1862, S. 383.
Konstanten In den fast 100 Jahren, die die Verfassung Bestand hatte, galten für die Landstände – bei allen Änderungen im Detail – Die Abgeordneten waren keinen Weisungen unterworfen. Art. 61 Verfassung. Der überwiegende Teil der Abgeordneten der Ersten Kammer erbte seine Sitze oder wurde von der Regierung ernannt. Erst in den letzten Jahrzehnten traten einige gewählte Abgeordnete der Höchstbesteuerten hinzu. Die erste Kammer war allein schon aufgrund ihrer Zusammensetzung immer konservativ. Ausnahme waren die beiden Landtage 1849 und 1850, als nach der Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen ein liberales Wahlrecht galt und die Abgeordneten auch der ersten Kammer gewählt wurden. Standesherren waren die einzigen, die sich als Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Agnaten vertreten lassen durften.Art. 61 Verfassung. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden gewählt. Frauenwahlrecht bestand nicht. Die Anzahl der Wahlberechtigten an der Gesamtbevölkerung war relativ gering. Selbst nach der Reform von 1911 waren nur etwa 20 % der Einwohner wahlberechtigt.Diese relative geringe Zahl kommt vor allem dadurch zustande, dass es ein Frauenwahlrecht noch nicht gab und aufgrund der Altersstruktur relativ viele Einwohner das Wahlalter noch nicht erreicht hatten. Der Großherzog (oder ein Vertreter) eröffnete und schloss Landtag oder Landstände in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern mit einer Thronrede.Cosack, S, 25f. Der Großherzog konnte den Landtag vertagen oder die Landstände auflösen.Art. 63 Verfassung. In letzterem Fall gab es Neuwahlen.Art. 64 Verfassung. Nach Ende der Sitzungsperiode von Landtag oder Landständen gab es einen „Abschied“, je nachdem einen „Landtagsabschied“ (bei Vertagung) oder einen „Abschied der Landstände“ (bei Neuwahl). Dieser hatte die Form eines Protokolls, in dem die Regierung darüber unterrichtete, wie sie mit den Beschlüssen des Landtags verfuhr. Er wurde im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt veröffentlicht.
Zusammensetzung und Wahlrecht 1820 Erste Kammer Die erste Kammer war eine ständische Vertretung der führenden Kreise des Großherzogtums. Voraussetzung dafür, in der ersten Kammer seinen Sitz einnehmen zu dürfen, war die Vollendung des 25. Lebensjahres.Art. 54 Verfassung.
Erbliche Mitglieder Dazu zählte zunächst der Hochadel. Neben den Prinzen der großherzoglichen Familie – der Großherzog selbst als Souverän war nicht Mitglied der ersten Kammer – waren das die Standesherren. Das waren bis zu 19 Personen.
Funktionsträger Weiterhin waren qua Amt die Spitze der römisch-katholischen Kirche im Land, der Bischof von Mainz, und seitens der evangelischen Landeskirche im Großherzogtum ein vom Großherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Prälaten erhobener protestantischer Geistlicher vertreten. Ebenfalls Mitglied aufgrund des Amtes war der Kanzler der Landes-Universität in Gießen. Diese Vertretung der Hochschule griff die altständische Tradition auf.Friedrich Gackenholz: Die Vertretung der Universitäten auf den Landtagen im Vormärz. 1974, ISBN 3-8114-0006-1, S. 56.
Ernannte Darüber hinaus konnte der Großherzog bis zu zehn Staatsbürgern aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verleihen.Art. 52 Verfassung.
Zweite Kammer Die zweite Kammer bestand aus 50 nach unterschiedlichen Modi gewählten AbgeordnetenArt. 53 Verfassung.: 6 Abgeordneten des ritterschaftlichen (niederen) Adels. 10 Abgeordneten der „großen“ Städte: je 2 für Darmstadt und Mainz, jeweils einer für Alsfeld, Bingen, Friedberg, Gießen, Offenbach, und Worms 34 Abgeordnete in den Wahlbezirken im restlichen Land, das entsprechend aufgeteilt war.
Die Abgeordneten wurden auf sechs Jahre gewählt. Mandate ausscheidender Abgeordneter (durch Nichtbestätigung, Tod oder Rücktritt) wurden in Nachwahlen wiederbesetzt. Diese Mandate galten für die verbleibende Dauer der Legislaturperiode.
Wahlrecht Das Verfahren zur Wahl der Abgeordneten wurde im Vorfeld der Wahl zu den ersten Landständen in mehreren Verordnungen festgelegt.Verordnung wie die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen vom 22. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 14 vom 27. März 1820, S. 113–116;Bekanntmachung über die Wählbarkeit der Capitalisten zur 2. Kammer der Landstände vom 31. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 20 vom 5. April 1820, S. 173 f.
Wahlberechtigt und wählbar waren ausschließlich Männer.
Die Wahl der adeligen Abgeordneten erfolgte als Briefwahl. Aktiv- und passiv wahlberechtigt waren die Oberhäupter von etwa 25 Familien.1862 gab es z. B. 24 Wahlberechtigte (Bekanntmachung, die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend vom 12. August 1862. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 28 vom 18. August 1862, S. 380–382).