Homosexualität in Deutschland war lange Zeit, besonders während der Zeit des Nationalsozialismus und in den ersten beiden Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland, von der diskriminierenden Gesetzgebung und Strafverfolgung betroffen. Heute ist Homosexualität jedoch weitgehend akzeptiert, besonders in größeren Städten. Es existieren in Deutschland keine Gesetze mehr, die homosexuellen Geschlechtsverkehr bestrafen. Die Ehe steht in Deutschland seit dem 1. Oktober 2017 auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.Sueddeutsche.de: Ehe für alle, Das ändert sich für homosexuelle Paare Bis zu diesem Tag war es ihnen seit dem 1. August 2001 möglich, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, die sich nur in wenigen Rechtsbereichen von der Ehe unterschied. Gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, werden als Ehen anerkannt.

Geschichte

Die Verfolgung homosexueller Männer reicht im deutschsprachigen Raum bis zu den Anfängen des Christentums. Laut vereinzelt dokumentierter Fälle von „Sodomie“, „widernatürlicher Wollust“, „Knabenschänderei“ oder „Unzucht wider die Natur“ wurden immer wieder Männer verfolgt oder hingerichtet, die gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen verdächtigt oder überführt wurden.Homosexuellenverfolgung in Deutschland

Deutsches Kaiserreich mini|hochkant|Eduard Oberg

Während des Deutschen Reiches war Homosexualität wegen der damals herrschenden Moralvorstellungen gesellschaftlich und politisch geächtet.

1869 erwähnte erstmals Karl Heinrich Ulrichs von der Polizei geführte „Urningslisten“ (Rosa Listen), in denen „fortlaufende Personalnotizen über mehr als 2.000 in Berlin wohnende Urninge“ aufgezeichnet seien.

Am 15. Mai 1871 wurde der § 175 eingeführt und damit sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts wieder im ganzen Kaiserreich unter Strafe gestellt.

Am 15. Mai 1897 gründeten Magnus Hirschfeld, Max Spohr, Eduard Oberg und Franz Joseph von Bülow das Wissenschaftlich-humanitäre Komitee. Es gilt als erste Organisation der Geschichte, die sich um eine liberalere Einstellung zur Homosexualität bemühte. Das Ziel des Komitees lag vor allem in der Beseitigung des § 175. Dabei arbeitete es eng mit dem 1919 ebenfalls von Hirschfeld eröffneten Institut für Sexualwissenschaft zusammen und übernahm zahlreiche dort entwickelte wissenschaftliche Theorien. Diese beschrieben Homosexuelle als ein biologisches drittes Geschlecht zwischen Mann und Frau. Homosexualität sollte nicht länger strafrechtlich verfolgt werden, da es sich um eine angeborene Eigenschaft handele. Hirschfeld gelang es durch eine 1899 durchgeführte UmfrageUrteile römisch-katholischer Priester über die Stellung des Christentums zur staatl. Bestrafung der gleichgeschlechtlichen Liebe, in: Hirschfeld, Magnus (Hrsg.): Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen unter besonderer Berücksichtigung der Homosexualität, 2. Jahrgang, Leipzig 1900, 161–203; hier eine Zusammenfassung der Umfrage-Ergebnisse, Erkenntnisse vom tabuisierten Leiden der Homosexuellen zu erlangen, indem er Pfarrer nach ihren Seelsorge-Erfahrungen befragte. Es handelt sich um ein wichtiges sozialpsychologisches Zeitdokument.

1898 wies August Bebel, Vorsitzender der SPD und Unterzeichner der ersten Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees, darauf hin, dass die Berliner Polizei Listen mit Namen von Homosexuellen führe, die später als Rosa Listen bezeichnet wurden.

In den Jahren 1907 bis 1909 kam es zu einer Reihe von Gerichtsverfahren wegen homosexuellen Verhaltens, wobei prominente Mitglieder des persönlichen Umfeldes von Kaiser Wilhelm II. betroffen waren. Die sogenannte Harden-Eulenburg-Affäre drehte sich zunächst lediglich um einen Streit zwischen Philipp zu Eulenburg und dem Journalisten Maximilian Harden, der sich jedoch ausdehnte und heute als der größte Skandal des zweiten deutschen Kaiserreichs gilt.Biographie: Philipp Fürst zu Eulenburg und Hertefeld, 1847–1921

Weimarer Republik Am 26. Oktober 1921 wurde der Rechtsphilosoph und Rechtswissenschaftler Gustav Radbruch (SPD) Reichsjustizminister. Er war Unterzeichner der Petition zur Streichung des § 175 und war erfolglos bemüht, „einfache Homosexualität“ straffrei zu halten. Stattdessen wurde der Paragraph von der am 15. Januar 1925 gewählten konservativen Regierung verschärft, aber im Juni 1927 vom vierten Kabinett Marx’ wieder etwas entschärft. Mit knapper Mehrheit empfahl der Strafrechts-Ausschuss des Reichstages am 16. Oktober 1929 die Straffreiheit der „einfachen Homosexualität“ unter Erwachsenen. Aufgrund der Krisen der Weimarer Republik und der Stimmenzugewinne der Nationalsozialisten konnte dieser Beschluss jedoch nicht umgesetzt werden.

Zeit des Nationalsozialismus

mini|links|50px|Rosa Winkel Homosexuelle Männer wurden – zumeist nach Verbüßung einer Strafhaft aufgrund der 1935 verschärften §§ 175 und 175a RStGB – in Konzentrationslager verschleppt und nach Einführung der Winkel-Kennzeichnung mit dem Rosa Winkel markiert. Frühe Konzentrationslager benutzten andere Kennzeichnungen (z. B. Lichtenburg: „Wir hatten ein großes ‚A‘ am Bein“, so Kurt von Ruffin).

Lesbische Frauen wurden nicht wegen ihres Lesbischseins verfolgt, aber es wurden jüdische oder politisch missliebige (z. B. im kommunistischen Widerstand aktive) Lesben aus diesen Gründen ebenfalls verschleppt., abgerufen am 7. April 2017 Eine besondere Kennzeichnung von Lesben ist daher weder mit dem zeitweilig kolportierten „rosa Winkel“ mit Zusatzkennung „LL“ noch unter dem Vorwand einer Verfolgung als „Asoziale“ mit schwarzem Winkel nachweisbar. Der einzige Hinweis auf einen schwarzen Grundwinkel bei einer Lesbe in Ravensbrück (Mary Pünjer) betrifft eine Frau jüdischer Herkunft.Claudia Schoppmann „Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität“, in zwei Auflagen 1991 und 1997 veröffentlicht, abgerufen am 7. April 2017Alexander Zinn: "Aus dem Volkskörper entfernt"? S. 279–289.

Ernst Röhm, homosexueller Führer der Sturmabteilung, wurde zunächst von Adolf Hitler geschützt. Hitler empfand ihn jedoch später als Bedrohung und ließ ihn während der Nacht der langen Messer töten., abgerufen am 7. April 2017 Schwule wurden von Hitler als „Volksfeinde“ denunziert. Er betrachtete Homosexualität als ein „entartetes“ Verhalten, das die Leistungsfähigkeit des Staates und den männlichen Charakter des deutschen Volkes bedrohe., abgerufen am 7. April 2017 Der Paragraph 175 wurde 1935 durch die Ausweitung auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen extrem verschärft. Das schloss nicht nur die bislang straffreie wechselseitige Onanie ein. Theoretisch sollte nun bereits das „bloße Anschauen des geliebten Objekts“ oder das „bloße Berühren“ dafür ausreichen, bestraft zu werden. Auch das bisher straffreie „Streicheln, Umarmen, Küssen u. dgl.“ wurde nun mit Gefängnis bedroht. Neu geschaffen wurde § 175a, der „schwere Fälle“ der Unzucht mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren bedrohte., abgerufen am 7. April 2017Alexander Zinn: "Aus dem Volkskörper entfernt"? S. 279–289.

Am 10. Juni 1936 wurde die Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung gegründet. Ihre Einrichtung war der Auftakt für die nach den Olympischen Spielen 1936 wieder verstärkt einsetzende Homosexuellenverfolgung. Die Aufgabe der Reichszentrale bestand vorrangig in der Sammlung von Daten über Homosexuelle. Die Rosa Liste enthielt schließlich Dateien von etwa 100.000 als homosexuell bestrafter oder verdächtiger Männer. Kulturring in Berlin e. V.

Homosexuelle Männer wurden in Zuchthäusern und Gefängnissen, aber auch in den Konzentrationslagern durch Folter und Misshandlung zu „freiwilligen“ Anträgen auf Kastration genötigt und kastriert.

Im Konzentrationslager Buchenwald führte der dänische SS-Arzt Carl Værnet 1944 Menschenversuche zur „Heilung“ durch. Er implantierte den Opfern künstliche Hormondrüsen in der Leistengegend, die durch die permanente Abgabe männlicher Hormone zu Heterosexualität führen sollten.

Deutsche Demokratische Republik

Der seit der Reichsgründung geltende und von den Nazis erheblich verschärfte § 175 StGB („Unzucht zwischen Männern“) wurde 1957 in der DDR auf sexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 21 Jahren beschränkt. Der neue § 151 war somit nur ein Jugend-Schutzparagraph, der sich nicht gegen homosexuelle Handlungen an sich richtete. Dieses so genannte Schutzalter wurde 1968 auf 18 Jahre herabgesetzt. Damit war die DDR nach Polen, wo Homosexualität schon seit 1932 entkriminalisiert war, und der Tschechoslowakei, wo 1961 entsprechende Gesetze aufgehoben wurden, Vorreiter bei der Emanzipation homosexueller Bürger.

Durch das oberste Gericht wurde am 11. August 1987 ein Urteil wegen § 151 StGB-DDR kassiert. Das Gericht begründete dies damit, dass Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt und homosexuelle Menschen daher nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft stünden, die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet.Neue Justiz 1987: 467f.

1989 strich die Volkskammer der DDR ihre gegen Homosexualität gerichtete Sondergesetzgebung (§ 151) ersatzlos, das Schutzalter lag somit wie bei Heterosexuellen bei 14 Jahren. Dieses Schutzalter war in den neuen Bundesländern bis zum 9. März 1994 rechtswirksam, zeitgleich existierte in den alten Bundesländern ein Schutzalter von 18 Jahren nach § 175.Daten-Pool zum Diskurs Männlicher Homosexualität in der DDR

Bundesrepublik Deutschland Vor der Wiedervereinigung Seit Bestehen der Bundesrepublik waren homosexuelle Handlungen zunächst strafbar und wurden verfolgt. Die rechtliche Grundlage dazu war § 175 des Strafgesetzbuches. Einen frühen Höhepunkt der Verfolgung homosexueller Männer in der Bundesrepublik Deutschland markieren die Frankfurter Homosexuellenprozesse der Jahre 1950/51, die deutliche Kontinuitäten zur NS-Zeit aufweisen, aber auch unter den neuen Vorzeichen der Ära Adenauer stattfanden. Sie wurden maßgeblich vonseiten der Frankfurter Staatsanwaltschaft durch die Instrumentalisierung des Sexarbeiters Otto Blankenstein als Kronzeugen initiiert.Daniel Speier: Die Frankfurter Homosexuellenprozesse zu Beginn der Ära Adenauer – eine chronologische Darstellung. In: Mitteilungen der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft 61/62 (2018), S. 47–72. Am 10. Mai 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht: Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Deshalb könnten sich Homosexuelle nicht auf das durch das Grundgesetz garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berufen. Zudem sei § 175 des Strafgesetzbuches nicht in dem Maße nationalsozialistisch geprägtes Recht, dass ihm in einem freiheitlich demokratischen Staat die Geltung versagt werden müsse. Die Anwendung des § 175 in der Bundesrepublik erfolgte exzessiv. Es wurden über 50.000 Männer verurteilt und 100.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Rahmen der Reform des Strafrechts in der Großen Koalition wurde unter Federführung von Justizminister Gustav Heinemann (SPD) 1969 gleichgeschlechtlicher sexueller Verkehr bei einem Schutzalter von 21 Jahren entkriminalisiert: Seit 1969 war Homosexualität unter Erwachsenen in Westdeutschland damit straffrei. Im Rahmen der Reform des Sexualrechts in der sozialliberalen Koalition wurde 1973 das Schutzalter auf 18 Jahre reduziert.Projektarbeit über Homosexualität Der § 175 bezog sich seitdem nur noch auf Jugendliche. Auch nach der Legalisierung wurde jedoch die polizeiliche Sammlung der Daten von Homosexuellen in Rosa Listen zunächst fortgesetzt. Das Handbuch der Kriminalistik sah noch 1978 die Führung von Homosexuellenkarteien als notwendige Maßnahme zur Wahrnehmung der polizeilichen Sicherungsaufgaben an.