Ein Tierversuch oder ein Tierexperiment ist ein wissenschaftliches Experiment an oder mit lebenden Tieren (Versuchstieren). Ziele von Tierversuchen sind Erkenntnisgewinn in der Grundlagenforschung sowie die Entwicklung und Erprobung neuer medizinischer Therapiemöglichkeiten. Die Forschung mit Versuchstieren wird in Universitäten und Forschungseinrichtungen, Pharmaunternehmen und Dienstleistungsunternehmen durchgeführt. Die meisten Tiere werden eigens für Forschungszwecke gezüchtet, nur sehr wenige werden dafür gefangen. Schätzungen zufolge wurden im Jahr 2005 weltweit zwischen 58 und 115 Millionen Wirbeltiere – vor allem Zuchtformen der Hausmäuse und Wanderratten, aber auch Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Frettchen, Hunde und Primaten – für Tierversuche verwendet.K. Taylor, N. Gordon, G. Langley, W. Higgins: Estimates for worldwide laboratory animal use in 2005. In: Altern Lab Anim. Bd. 36(3), 2008, S. 327–342. PMID 18662096. 2017 belief sich die Schätzung auf 50–100 Millionen Wirbeltiere weltweit. Viele Versuchstiere sterben während der Experimente oder werden anschließend getötet. Die Aussagekraft (Relevanz für den Menschen) und ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen sind umstritten.

Geschichte mini|Wistar-Ratte, ein Modellorganismus Die ersten überlieferten Berichte von Tierversuchen stammen aus dem 5. Jahrhundert v. Chr. im antiken Griechenland. Zu den griechischen Forschern, die in der Antike Untersuchungen an Tieren vornahmen gehören etwa Alkmaion, Empedokles und Diogenes von Apollonia.Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 7. In der hippokratischen Schrift Über das Herz werden um 300 v. Chr. Untersuchungen an lebenden Tieren zur Erforschung des Herzens und des Schluckvorgangs erwähnt.Andreas-Holger Maehle: Tierexperimente. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. de Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1398–1399, hier: S. 1398. Am Anfang der Neuzeit sezierte Andreas Vesalius Leichen und Kadaver, um anatomische Einsichten zu erhalten. René Descartes sezierte um 1633 auch lebende Tiere, etwa um die Blutzirkulation zu beobachten. Dabei vertrat er die zu dieser Zeit neuartige These, dass Tiere keinen Schmerz empfinden würden.Silvia Federici: Caliban und die Hexe. Frauen, der Körper und die ursprüngliche Akkumulation. Aus dem Engl. v. Max Henninger. Mandelbaum Verlag, Wien 2012, ISBN 978-3-85476-670-4, S. 186 und 200f.

Der lateinische Begriff Vivisektion war lange Zeit für alle Arten des Tierversuchs international gebräuchlich:

„Vivisektion: Das Wort bezeichnet jede Art von Tierversuch, ob die Tiere nun seziert werden oder nicht.“ (Encyclopaedia Americana)Pietro Croce: Tierversuch oder Wissenschaft: Eine Wahl. Buchverlag CIVIS Publications, Massagno 1988, , S. 21. „Vivisection: Im Allgemeinen jede Art von Tierversuchen, besonders, wenn sie dem Subjekt Schmerzen bereitet.“ (Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary) „Vivisektion: Eingriff am lebenden Tier zu wissenschaftlichen Versuchszwecken.“ (Duden).Duden. Bd. 1: Die deutsche Rechtschreibung. 24., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich 2006, ISBN 3-411-04014-9, S. 1089.

Als „Meister des Tierversuchs“ galt im 19. Jahrhundert der Anatom und Physiologe Georg Meissner, der unter anderem Robert Koch einen behutsamen Umgang mit Versuchstieren lehrte.Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Bd. 36/37, 2017/2018 (2021), S. 73–109, hier: S. 73.

Ende des 20. Jahrhunderts hatte sich im deutschen Sprachraum der Begriff Tierversuch als grundlegende Bezeichnung für den experimentellen Einsatz von lebenden Tieren in Pharmakologie, Physiologie und anderen Disziplinen durchgesetzt.Pschyrembel Klinisches Wörterbuch. 255. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin / New York 1986, ISBN 3-11-007916-X, S. 1672.

Definition und rechtliche Grundlagen Europa Die Gesetzgebung innerhalb der Europäischen Union beruht auf der aus dem Jahr 1986. Diese soll dem 1959 von dem Zoologen William Russel und dem Mikrobiologen Rex Burch erwähnten „3-R-Prinzip“ (Reduction, Refinement, Replacement) zum Durchbruch verhelfen. Reduction steht für das Ziel der Reduzierung der für die Versuche benötigten Tiere. Refinement meint die Verbesserung im Sinne einer Verminderung von Schmerz und Stress für die Tiere und Replacement meint den Ersatz von Tieren so oft wie möglich durch In-vitro-Tests oder In-silico-Tests (wörtlich „in Silizium“), also Computermodelle.Didier Buysse: Der umstrittene Opferaltar des Fortschritts. in research eu, Sonderausgabe Oktober 2008, S. 35.

Die Richtlinie 86/609 wurde am 22. September 2010 durch die des Europäischen Parlamentes und des Rates abgelöst. Grundlage dieser Richtlinie ist Artikel 13Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Richtlinie erweitert Richtlinie 86/609 insbesondere um weitere Aspekte zur Zucht und zum Schutz der Versuchstiere.

Deutschland Kontroverse um Tierversuche im Deutschen Kaiserreich bis hin zum Reichstierschutzgesetz 1933 Ein wichtiges Anliegen für die frühe Tierschutzbewegung im deutschen Kaiserreich war neben der Anlage von Tierheimen insbesondere auch ein Verbot der Vivisektion. Prominente Vorreiter wie Richard Wagner forderten neben der Abschaffung von Tierversuchen, die für Wagner und viele seiner Anhänger zusammen mit dem rituellen Schächten „das Böse und das Jüdische“Arnold Arluke, B. Sax: Understanding Nazi Animal Protection and the Holocaust. In: Anthrozoös. H. 5, 1992, S. 6–31. in Reinstform symbolisierten, auch eine Abkehr vom Fleischverzehr. Bis auf den „Gossler-Erlaß“ 1885 in Preußen, der die vorhandenen Bestimmungen moderat verschärfte, wurden Initiativen zum Tierschutz regelrecht ignoriert. Tierschutzanliegen fanden Zuspruch bei Antisemiten und Deutschnationalen wie auch bei Lebensreformern, die eine Abkehr von der modernen, „jüdischen“ Wissenschaft hin zu einer deutschen Volks- und Naturmedizin forderten. Von 1871 bis 1933 wuchsen die Tierschutzorganisationen von etlichen Dutzend auf über 700 verschiedene Vereine und Organisationen an.

Dieses Anliegen wurde vom NS-Regime aufgenommen und sofort nach 1933 mit großem propagandistischem Aufwand in die Tat umgesetzt.K. P. Schweiger: „Alter Wein in neuen Schläuchen“: Der Streit um den wissenschaftlichen Tierversuch in Deutschland 1900–1935. Dissertation. Göttingen 1993. (The struggle in Germany around scientific animal testing 1900–1933)Helene Heise: Tierliebe Menschenfeinde. Hitlers Zuneigung zu seiner Schäferhündin „Blondi“ ist legendär. Dass strenger Tierschutz und Verachtung für Menschen für die Nazis ohne weiteres zusammengingen, beweist die Geschichte des „Reichstierschutzgesetzes“ von 1933. In: Spiegel online. 19. September 2007. Für die Nationalsozialisten war der Tierschutz damit ein willkommenes populäres Thema – auch weil Pelzhändler wie praktische und akademische Mediziner und Biologen vielfach Juden waren und mit Tierschutzargumentationen nicht nur deren berufliche Existenz in Frage zu stellen, sondern über das Verbot des religiös bedingten Schächtens hinaus auch ihr kulturelles Leben unter Druck zu setzen war. Nach der Machtübernahme 1933 wurde bereits ab dem 1. April 1933 mit Hochdruck und unter intensiver Mitarbeit der Tierschutzverbände an einem pathozentrischen Tierschutzgesetz gearbeitet. Am 16. August 1933, über drei Monate vor Erlass des Reichstierschutzgesetzes, hatte Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident die „Vivisektion an Tieren aller Art für das gesamte preußische Staatsgebiet“ per Erlass als verboten erklärt. Die gleichzeitige Androhung von KZ-Lagerhaft für Tierexperimentatoren im Rahmen einer Radioansprache war eine der ersten öffentlichen Erwähnungen der Konzentrationslager und stellte Tiertester mit hochrangigen politischen Gegnern des Regimes auf eine Stufe. Es blieb allerdings nicht bei einem kompletten Verbot der Tierversuche, es wurden aber signifikante Restriktionen und ein externes Genehmigungsverfahren eingeführt. Die Tierschutzverbände wurden bei den Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und nach 1933 gleichgeschaltet.

Der nationalsozialistische Tierschutzgedanke gewährte ausgewählten Tieren als Bestandteil einer arisch-naturverbundenen Volksgemeinschaft Schutz, welcher Opfern von Menschenversuchen mit oft tödlichem Ausgang nicht zugesprochen wurde. Darüber hinaus wurden für sogenannte „kriegswichtige“ Projekte und im Dienste der „Volksgesundheit“ Tierversuche als durchaus legitim angesehen und auch bedenkenlos durchgeführt, beispielsweise bei Sterilisationsexperimenten und Versuchen für die Luftfahrttechnik.

Rechtliche Situation Das deutsche Tierschutzgesetz (TSchG) wurde 1972 neu gefasst. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Tierversuchen sind dort in den §§ 7–10, sowie in der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVerV) und der Versuchstiermeldeverordnung enthalten. Die Inhalte des Tierschutzgesetzes wurden seit 1972 mehrmals angepasst. Die letzte größere Novellierung speziell zu Tierversuchen fand 2012 statt, um Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/63/EU ins deutsche Recht zu überführen. Der Tierschutz ist seit dem 1. August 2002 als Staatsziel im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten.

Gesetzliche Definition eines Tierversuchs Ein Tierversuch ist im Tierschutzgesetz definiert als ein Eingriff oder eine Behandlung zu Versuchszwecken an lebenden Tieren, wenn diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere oder deren Nachkommen verbunden sein können (§ 7 Absatz 2 TSchG). Die Veränderung des Erbguts von Tieren fällt unter diese Definition, „wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können“ (§ 7 Absatz 2 Punkt 3 TSchG). Ebenfalls als Tierversuch gelten Eingriffe oder Behandlungen zur Herstellung von Stoffen oder zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken. Nicht als Tierversuch im rechtlichen Sinne gilt die Tötung eines Tieres zum Zwecke der Organ- oder Gewebeentnahme, um diese zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, was durch § 4 Absatz 3 Tierschutzgesetz geregelt ist. Sowohl für Tierversuche als auch für Tiere, deren Gewebe oder Organe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, gilt es gemäß Tierschutzgesetz die Zahl der verwendeten Tiere und die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden auf ein unerlässliches Maß zu beschränken.

Genehmigungspflicht Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern unterliegen gemäß § 8 Tierschutzgesetz einer Genehmigungspflicht. Bestimmte Tierversuche, die auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher Anordnung erfolgen, die zur Erkennung von Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren oder zur Prüfung von unter anderem Seren, Impfstoffen oder Chargenprüfungen dienen, können in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassen werden (§ 8a TSchG). Vor der Gesetzesnovelle zum Tierschutzgesetz im Jahr 2021 unterlagen diese Tierversuche lediglich einer Anzeigepflicht. Die Tötung von Tieren ausschließlich zur Organ- oder Gewebeentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken ist nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig.