Unter E-Justiz bzw. E-Justice (englisch electronic justice; auch elektronischer Rechtsverkehr) versteht man den Einsatz von IT-Verfahren innerhalb der Justiz und zwischen Organen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und Privatpersonen. E-Justice ist Teil des E-Governments. Der Begriff „eJustice“ ist diffus und lediglich als Oberbegriff, manchmal vielleicht auch als Schlagwort, benutzbar. Letztlich beschreibt er die Bemühungen der Rechtsprechung als dritter Staatsgewalt um eine vollelektronische Kommunikation und Aktenführung. Letztlich handelt es sich also um einen Sammelbegriff von Einzelaspekten des Einsatzes von Informationstechnologie bei der Erledigung von Justizaufgaben. Neben den einzelnen Prozessen von „eJustice“, wie der elektronischen Kommunikation oder der elektronischen Aktenführung, müssen daher auch Querschnittsaufgaben und Grundlagenfragen wie die Arbeitsorganisation im digitalen „Workflow“, die IT-Sicherheit oder der Datenschutz zum „eJustice“ im weitesten Sinne gezählt werden. Im Übrigen dürfen „eJustice“-Prozesse nicht nur aus gerichtlicher Sicht betrachtet werden oder nur aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht, sondern auch stets übergreifend zur Realisierung eines größtmöglichen gemeinsamen Nutzens im Interesse des rechtsuchenden Bürgers. Hierher gehören beispielsweise sehr weitgehende Bestrebungen zur Formalisierung und Strukturierung der Justizkommunikation.

Elektronische Kommunikation Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kommunikation, die bestimmten formellen gesetzlichen Grundlagen zu genügen hat, und sonstiger, informeller Kommunikation.

Formgebundene Kommunikation In Deutschland wurden bereits durch das „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr“ vom 13. Juli 2001 die einzelnen Prozessordnungen geändert und damit der Grundstein für die formgebundene E-Justice gelegt. Zwischenzeitlich sind durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten weitergehende Schritte zur teilweise verpflichtenden Einführung der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht Gesetz geworden. Bei der formgebundenen Kommunikation hat eine weitere Unterteilung zwischen der Kommunikation vom Rechtsanwender zum Gericht (gerichtlicher Posteingang) und der Kommunikation des Gerichts zum Rechtsanwender (gerichtlicher Postausgang bzw. elektronisches Zustellungsrecht) stattzufinden.

Formgebundene Kommunikation an das Gericht (gerichtlicher Posteingang) Bürger und Rechtsanwälte können ihre Schriftsätze und andere Erklärungen auch in elektronischer Form beim zuständigen Gericht einreichen. Eine zusätzliche Nachreichung auf Papier ist dann nicht notwendig. Allerdings muss die elektronische Kommunikation mit dem einzelnen Gericht noch durch eine besondere Rechtsverordnung erlaubt werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird dieses Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Der elektronische Rechtsverkehr ist dann kraft Gesetzes für alle deutschen Gerichte eröffnet. Die Details der Kommunikation, insbesondere die zugelassenen Dateiformate, regelt dann die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV.ERVV: Bundesrat stimmt unter Verlängerung der OCR-Übergangsfrist zu

Gemäß ZPO (in der Fassung ab 1. Januar 2018; entsprechendes gilt für die wortgleichen SGG, VwGO und FGO) können elektronische Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut explizit nicht nur auf schriftformbedürftige Dokumente, sondern auf sämtliche Einreichungen (schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter).

Während bei einer Einsendung über das EGVP eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) stets erforderlich ist (Abs. 3 1. Var.), kann bei Einreichungen aus einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden; dann genügt eine einfache Signatur (bspw. der maschinenschriftliche Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift).

Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs macht es erforderlich, dass die den Schriftsatz verantwortende Person selbst (bspw. der postulationsfähige Rechtsanwalt) den Sendevorgang vornimmt.

In beiden Fällen muss die Einreichung unter Nutzung eines durch die Rechtsverordnung gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO zugelassenen Dateiformats erfolgen. Gemäß ERVV ist als Dateiformat grundsätzlich eine durchsuchbare (d. h. texterkanntetexterkannte) PDF-Datei zugelassen. Falls eine sachgerechte Umwandlung in PDF nicht möglich ist, kann (neben der PDF-Datei) auch eine Bilddatei im Format TIFF mitübersandt werden.

Die Empfangseinrichtung des Gerichts wird dabei in jedem Fall als elektronisches Gerichtspostfach bezeichnet. Eine automatisch generierte Antwort bestätigt den Zugang des Dokuments bei Gericht.

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Rechtsanwälten und Gerichten ist mittlerweile fest etabliert. Die obersten Bundesgerichte haben mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen die auftauchenden rechtliche Probleme im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 130a ff. ZPO behandelt und dadurch für die Praxis geklärt.etwa zur einfachen Signatur, jeweils mit weiteren Nachweisen: BGH Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23; BGH Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23.

zur Ersatzeinreichung mit weiteren Nachweisen: BGH Beschl. v. 19.12.2024 – IX ZB 41/23.

Vom Gericht ausgehende formgebundene Kommunikation (gerichtlicher Postausgang / elektronisches Zustellungsrecht) Der gerichtliche elektronische Postausgang beruht auf Abs. 3 ZPO. An Verfahrensbeteiligte, an die gem. § 174 Abs. 1 ZPO durch Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, und an solche, die ausdrücklich einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, kann das Gericht Dokumente in digitaler Form übermitteln. Hierbei ist das Gericht auf die gem. ZPO zugelassenen ÜbertragungswegeEGVP oder sog. sichere Übermittlungswege beschränkt.

Wo keine förmliche Zustellung erforderlich ist, spricht aber nichts dagegen einerseits § 174 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, andererseits auch die zugelassenen Übermittlungswege ebenso wie konsensual faktisch weitere bestehende Übermittlungswege (insbesondere das EGVP) zu nutzen, solange die Erfordernisse des Datenschutzes und der IT-Sicherheit dabei gewährleistet sind.

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)

Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 – 5 ZPO dient dem Nachweis der Zustellung auf elektronischem Wege ab dem 1. Januar 2018 das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB).das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) Es ist vom Zustellungsempfänger in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor, das im Folgenden näher vorgestellt wird. Der Nachweis der Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch ein "konventionelles Empfangsbekenntnis" ist ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr vorgesehen.

Zustellungen erfolgen im elektronischen Rechtsverkehr gem. § 174 Abs. 3 ZPO stets (nur) gegen Empfangsbekenntnis. Zustellungsurkunden erfordern auch weiterhin den postalischen Weg. Eine elektronische Zustellungsurkunde ist derzeit im elektronischen Rechtsverkehr nicht vorgesehen. Der Beginn des Fristlaufs ist deshalb – wie in der analogen Welt – vom sog. „voluntativen Element“ des Empfangsbekenntnisses, d. h. vom Zeitpunkt der gewillkürten Kenntnisnahme des Dokuments abhängig. Es ist also willentlich steuerbar. Die Zustellung "gegen Empfangsbekenntnis" gem. § 174 ZPO setzt – neben der Zustellabsicht des Versenders – nämlich voraus, dass ein tatsächliches Empfangsbekenntnis erfolgt. Der Adressat muss vom Zugang des Schriftstücks deshalb (nicht nur) Kenntnis erhalten, sondern zudem entscheiden, ob er es als zugestellt ansieht. Die Äußerung des Willens, das Schriftstück anzunehmen (Empfangsbereitschaft) ist – anders als etwa bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher – zwingende Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Das Verfahrensrecht selbst verpflichtet den Rechtsanwalt nicht zu einer Rücksendung des EB. Nimmt der Anwalt ein in seinen Machtbereich gelangtes Schriftstück also nicht entgegen oder weist er seine Bekanntgabe auf dem Wege der Übermittlung durch die Post mit Empfangsbekenntnis sogar zurück, so ist es nicht zugestellt und eine Frist hierdurch nicht in Lauf gesetzt. Erst wenn er die Bekanntgabe als Zustellung akzeptiert – was allerdings keine inhaltliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück voraussetzt –, kann ein Fristlauf beginnen. Unterbleibt die Rücksendung grundlos, kann sie verfahrensrechtlich nicht erzwungen werden.BGH Beschl. v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses ist ein Willensakt hinsichtlich dessen nur standesrechtlich eine anwaltliche Mitwirkungspflicht besteht.

Unterschied zwischen konventioneller und elektronischer Übersendung / sog. „Acknowledgement-Datei“

Ein Unterschied zwischen der postalischen Zustellung und der per Fax oder per EGVP besteht in der Sichtbarkeit des tatsächlichen Zugangszeitpunkts. Bei der postalischen Zustellung ist der tatsächliche Zugangszeitpunkt (mit Ausnahme der Übersendung per Einschreiben mit Rückschein) nicht erkennbar. Beim Telefaxversand ist jedenfalls durch das Sendeprotokoll der Versandzeitpunkt dokumentiert – was aber nicht den Zugang beweist; dieser kann durch bspw. einen Defekt auf der Gegenseite (Papierstau, leerer Toner etc.) oder die Versendung an eine falsche Gegenstelle dennoch unterblieben sein.

Bei der elektronischen Versendung per EGVP kann jedoch auch im Nachhinein noch der genaue Zeitpunkt – sekundengenau – ermittelt werden, zudem das elektronische Dokument im Machtbereich des Empfängers eingegangen ist. Dieser Machtbereich ist letztlich ein Server – der sog. Intermediär – auf den vom Absender die übermittelten Dateien in einem verschlüsselten (OSCI-)Nachrichtencontainer abgelegt werden und sodann vom Empfänger ohne vorherige Entschlüsselung abgeholt werden. Über den Eingang auf dem Intermediär erhält der Absender eine automatische Empfangsbestätigung, die den Absender, den Empfänger, den Betreff und – sekundengenau – das Ende des Empfangsvorgangs auf dem Intermediär ausweist (sog. „Acknowledgement-Datei“). Dieser technische Zugang sagt aber über den Zeitpunkt der juristisch bedeutenden Zustellung nichts aus, wie vorstehenden zum elektronischen Empfangsbekenntnis erläutert wurde.

Formfreie Kommunikation Dokumente oder Nachrichten, durch die keine Rechte oder Pflichten begründet werden, können in der Regel formfrei kommuniziert werden. In diese Kategorie fallen Terminabsprachen und ähnliches. Aus datenschutzrechtlichen Gründen verbietet sich auch insoweit die Kommunikation mittels unverschlüsselter E-Mail.http://www.e-justice-magazin.de In der Praxis werden auch in der formfreien Kommunikation ausschließlich die Übermittlungswege des § 130a ZPO (EGVP bzw. die sicheren Übermittlungswege) verwendet.

Mahnbescheide In Mahnverfahren nach ff. ZPO gab es bereits seit etwa 1980 elektronische Verfahren für Großgläubiger, bei denen die Daten jedoch physisch auf Magnetband oder anderen Datenträgern angeliefert wurden.

Dieses Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldzahlungen war bereits in Papierform durch Formularzwang weitgehend standardisiert und bot sich daher für die maschinelle Bearbeitung an.

Daneben ist es jedermann möglich, Mahnbescheide online zu beantragen („Barcode-Verfahren“).

Gemäß Abs. 2 ZPO (§ 690 Abs. 3 ZPO alte Fassung) dürfen Rechtsanwälte Mahnanträge ausschließlich auf elektronischem Wege einreichen. Außer mit dem Barcode-Verfahren ist dies durch Schnittstellen der verwendeten Anwaltssoftware zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) möglich.