mini|Wilhelm I., seit 1861 preußischer König, war der erste und einzige Monarch, der in der Zeit des Norddeutschen Bundes das „Präsidium des Bundes“ innehatte.
Präsidium des Bundes oder Bundespräsidium ist der Name zweier verschiedener Funktionen in der deutschen Verfassungsgeschichte. Zur Zeit des Deutschen Bundes hatte der österreichische Gesandte den Vorsitz im Bundestag. Daher nannte man Österreich die Präsidialmacht, womit im Wesentlichen eine geschäftsführende Rolle im Bundestag verbunden war.
Im Norddeutschen Bund von 1867 war Präsidium des Bundes ein Amt in der Norddeutschen Bundesverfassung. Es stand für die Rolle eines Staatsoberhauptes und einer Bundesexekutive, auch wenn das Amt ursprünglich nicht als Bundesmonarch gedacht war. Das Bundespräsidium hatte der König von Preußen inne. Ebenso war der König Bundesfeldherr.
Bei den Verfassungsänderungen im Zuge der Reichsgründung 1871 blieb der Ausdruck erhalten. Der König erhielt aber zusätzlich den Titel „Deutscher Kaiser“, der an den meisten Textstellen statt „Bundespräsidium“ oder „Bundesfeldherr“ eingesetzt wurde. Mit dem Ende der Monarchie 1918 endete auch die bisherige Funktion des Bundespräsidiums bzw. Kaisers.
Später taucht der Ausdruck in den Beratungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee auf. Eine Minderheit wollte keine Einzelperson als Staatsoberhaupt, sondern ein kollektives Organ namens „Bundespräsidium“. Es hätte aus dem Bundeskanzler sowie aus den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat bestanden. Allerdings hat sich diese Vorstellung auch im Parlamentarischen Rat nicht durchgesetzt.
Deutscher Bund 1815–1866 Pläne und Präsidialgesandter im Bundestag Am Vorabend der Gründung des Deutschen Bundes (1814/15) gab es durchaus Pläne, einen deutschen Kaiser einzusetzen. Mit so einer erneuten Kaiserwürde sollte Österreich enger an das übrige Deutschland gebunden werden, außerdem hätte ein solches Amt den Bund insgesamt gestärkt. Dazu hätte er jedoch bedeutende Rechte und Machtpositionen haben müssen, wie den Oberbefehl über die Bundestruppen. Das wurde von den größeren Staaten allerdings nicht gewünscht.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 553–555.
In diesem Sinne wandte sich Wilhelm von Humboldt aus Preußen gegen einen von Stein wieder hervorgeholten Kaiserplan: Preußen könne sich einem starken Kaiser nicht unterwerfen. Wenn aber das Amt dem Kaiser keine zusätzliche Macht gibt, werde dieser bevorzugt die Interessen seines eigenen Landes vertreten. Die einzig praktikable Lösung sei ein Staatenbund ohne Oberhaupt, in dem Österreich und Preußen einig zusammenarbeiten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 555 f.
So wurde die Deutsche Bundesversammlung, auch Bundestag genannt, das oberste Organ des Deutschen Bundes. Im Bundestag führte der österreichische Gesandte den „Vorsitz“. Das bedeutete nur, dass Österreich die Geschäfte führte und bei Stimmengleichheit im Engeren Rat des Bundestags den Ausschlag gab.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 589. Diese Bestimmung aus Art. 5 der Deutschen Bundesakte führte dazu, dass der Vorsitzende die Vorschläge der Bundesstaaten dem Bundestag zur Beratung übergab.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 58. Gängig waren die Ausdrücke „Präsidium“ für den Vorsitz, „Präsidialmacht“ oder „Bundespräsidialmacht“ für Österreich, „Präsidialgesandter“ für den österreichischen Bundestagsgesandten (auch in § 39 der Geschäftsordnung der Bundesversammlung von 1854Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Berlin 2006, S. 807.) und „Präsidialstimme“ für die österreichische Stimme im Bundestag.
Reformbestrebungen mini|Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. lehnte nicht nur die Frankfurter Kaiserkrone ab, sondern scheiterte auch damit, Deutschland als Unionsvorstand einer Erfurter Union zu einen.
In der Revolutionszeit 1849–1851 ging es nicht zuletzt um die Frage eines Reichsoberhauptes. Bereits der Bundestag hatte im März und April 1848 über ein Bundesdirektorium mit mehreren Mitgliedern nachgedacht. Das Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848 und die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 sahen hingegen eine Einzelperson an der Spitze des Deutschen Reiches vor (einen Reichsverweser bzw. einen Kaiser).
In Preußens anschließendem Einigungsversuch teilte die Erfurter Unionsverfassung die Rechte des Kaisers auf:Hans Boldt: Erfurter Unionsverfassung. In: Gunther Mai (Hrsg.): Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850. 2000, S. 417–431, hier S. 425–427. Der Unionsvorstand (der preußische König) setzte die Unionsregierung ein und ein Fürstenkollegium übte die Rechte in Bezug auf die Gesetzgebung aus. Später im Norddeutschen Bund wurde aus dem Unionsvorstand der Inhaber des Bundespräsidiums und aus dem Fürstenkollegium der Bundesrat.
Der letzte Versuch dieser Zeit, die deutsche Einheit zumindest teilweise voranzutreiben, wurde auf den Dresdner Konferenzen 1850/1851 gemacht. Doch eine Bundesreform scheiterte daran, dass Preußen das Alternat forderte: Österreich und Preußen sollten abwechselnd als Präsidialmacht dienen.
In den Jahren nach der Herbstkrise 1850 blieb das Verhältnis zwischen Österreich und Preußen angespannt, auch wenn man sich zunächst zur Zusammenarbeit gezwungen sah. Österreich wollte seine Rolle als Präsidialmacht stärken und über eine gemäßigte Weiterentwicklung des Bundes seine Macht und Führung ausbauen. Preußen sollte vermehrt auf seinen zweiten Platz verwiesen werden. Der preußische Bundestagsgesandte Otto von Bismarck hingegen setzte sich vehement gegen einen Ausbau des Bundes ein. Auch wollte Preußen, dass die „Präsidialmacht“ eine bloße Ehrenstellung blieb.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 131–133.
Norddeutscher Bund und Kaiserreich 1867–1918 Entstehung und Konstruktion mini|Eröffnung des konstituierenden Reichstags durch das Bundespräsidium, den preußischen König Wilhelm
Nach dem Deutschen Krieg im Sommer 1866 bildete Preußen mit den nord- und mitteldeutschen Staaten den Norddeutschen Bund. Im Gegensatz zum Deutschen Bund war dies ein Bundesstaat, ein föderativer Staat. Maßgeblicher Politiker war der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck.
Der Norddeutsche Reichstag wollte dabei das Amt eines Kaisers eingerichtet sehen. Gerade die demokratische Linke in Deutschland wünschte sich einen starken Staat, eine unitarische Monarchie, aus der sich eine Monarchie mit parlamentarischem Regierungssystem entwickeln konnte. Bismarck erkannte dies und wies das Ansinnen ab. Die oberste Exekutive erhielt daher den Namen „Bundespräsidium“.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 657. Anders als der Ausdruck vermuten lässt, handelte es sich nicht um ein Kollegialorgan, sondern um eine Einzelperson, den preußischen König. Der Ausdruck vermied die republikanisch klingende Bezeichnung „Präsident“.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Berlin 2006, S. 211.
In der Bundesverfassung hieß es schließlich im Abschnitt „IV. Bundespräsidium“:
mini|Schema für die Bundesverfassung bzw. Reichsverfassung: Das Bundespräsidium (ab 1871 mit dem Titel Kaiser) ernannte den Kanzler, den einzigen verantwortlichen Minister
Die Verfassung wies dem Präsidium auch ansonsten Aufgaben wie einem monarchischen Staatsoberhaupt zu, ohne dabei von einem Bundesmonarchen oder Staatsoberhaupt zu sprechen. Laut Art. 15 ernannte das Präsidium einen Bundeskanzler. Dieser hatte den Vorsitz im Bundesrat inne und leitete die Geschäfte. In Art. 17 erscheint die bedeutsame Regelung:
Durch den letzten Nebensatz erhielt der Bundeskanzler die Stellung eines Ministers, der gegenüber dem Parlament (Reichstag) verantwortlich ist, während der Monarch unverletzlich ist. Ursprünglich sollte der Bundeskanzler mehr ein Beamter sein, der den Willen des Präsidiums ausführte. Erst ein Antrag der Rechtsliberalen (Lex Bennigsen) im konstituierenden Reichstag hatte zum verantwortlichen Bundeskanzler geführt. Die ursprüngliche Konstruktion sah in den Augen der Liberalen wie eine Kopie des ungeliebten Bundestages des Deutschen Bundes aus,Klaus Erich Pollmann: Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870. Droste, Düsseldorf 1985, S. 201, auch Fn. 16. in dem Sinne, dass der Bundeskanzler wie zuvor der österreichische Präsidialgesandte wirkte und auch den Vorsitz im neuen Bundesrat führte. Dietmar Willoweit urteilte über die ursprüngliche Konstruktion, dass bei dieser „für einen Großstaat fast unwirklich anmutenden Verfassungsidee […] die Last der parlamentarischen Kontrolle […] weitgehend bei den Landtagen verblieben“ wäre.Dietmar Willoweit: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. 5. Auflage, C.H. Beck, München 2005, S. 332.
Der preußische König war zudem laut Verfassung „Bundesfeldherr“, das heißt Oberbefehlshaber der Bundestruppen. Dieser Titel wurde zusätzlich zum „Bundespräsidium“ in die Verfassung aufgenommen, um die starke Stellung des preußischen Königs zu verschleiern.
Entwicklung der Bezeichnungen Anfang des Jahres 1870 arbeitete Bismarck an einem „Kaiserplan“. Nicht nur war die sperrige Bezeichnung „Präsidium des Bundes“ in der Bundesdiplomatie unpraktisch, eine Umbenennung des Amtes hätte den Status des Königs und damit das Ansehen des Bundes steigern können. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Bismarck mit dem Plan eher taktische Absichten verfolgte, etwa den Liberalen die nationale Deutungshoheit zu nehmen. Er ließ den Plan entsprechend rasch fallen, auch, weil König Wilhelm sich dafür nicht erwärmen ließ. Wilhelm erschien ein erfundener, unhistorischer Kaisertitel als Peinlichkeit gegenüber den anderen Fürsten.
Am 1. Januar 1871 trat eine neue Verfassung in Kraft, nachdem die süddeutschen Staaten in den Novemberverträgen dem Norddeutschen Bund beigetreten waren. Dabei wurden einige staatsrechtliche Bezeichnungen geändert, vor allem wurden die Begriffe „Reich“ und „Kaiser“ eingeführt. Über das Bundespräsidium hieß es seitdem:
Auch an allen übrigen Stellen blieb der Ausdruck „Präsidium“ bestehen.
Am 16. April 1871 trat abermals eine neue Verfassung in Kraft. Darin wurden konsequent weitere Bezeichnungen geändert. So wurden das „Präsidium“ und der „Bundesfeldherr“ zum „Kaiser“ vereinheitlicht. Der Abschnitt IV blieb mit dem Titel „Präsidium“ überschrieben, und zu Beginn von Artikel 11 blieb der Ausdruck „Präsidium des Bundes“.
Ernst Rudolf Huber sieht hierin mehr als nur Umbenennungen. Die Bundesverfassung habe noch drei Funktionen der Bundesspitze unterschieden: Bundespräsidium (Art. 11 NBV) Bundesfeldherr (Art. 62–65 NBV) König von Preußen als Befehlshaber der Marine (Art. 53 NBV) Die Verfassung vom 16. April 1871 habe alle drei Funktionen in einem einzigen Amt vereinigt, dem Kaisertum. Insofern sei das Kaisertum nicht mit dem norddeutschen Bundespräsidium identisch, denn es habe die zivilen und die militärischen Kompetenzen der Reichsexekutive vereint.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 813.
Amt