mini|Eingang des spanischen Abgeordnetenhauses
Das Wahlsystem für das aus zwei Kammern bestehende spanische Parlament, die Cortes Generales, ist in den Artikeln 68 und 69 der Verfassung und im Ley Orgánica 5/1985, de 19 de junio, del Régimen Electoral General (LOREG)Ley Orgánica 5/1985, de 19 de junio, del Régimen Electoral General. Abgerufen am 25. Juni 2011 (spanisch). geregelt.
Die beiden Kammern des Parlaments sind das Abgeordnetenhaus und der Senat. Die Wahl zum Abgeordnetenhaus erfolgt nach einem Verhältniswahlsystem in Wahlkreisen unterschiedlicher Größe, die Wahl des Senats ist eine Mehrheitswahl in Mehrmannwahlkreisen. Das Wahlsystem für beide Kammern ist seit den ersten demokratischen Wahlen (1977) nach dem Ende des Franco-Regimes im Wesentlichen unverändert geblieben.
Ebenfalls im LOREG ist das Wahlsystem für die Wahl der Europaabgeordneten, der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Inselräte auf den Kanaren und der Provinzialräte (mit Ausnahme der baskischen Provinzen) geregelt. Die Regelungen zum Wahlsystem für die Wahlen zu den Parlamenten der Regionen (Autonomen Gemeinschaften) finden sich jedoch überwiegend in eigenen Regionalgesetzen.
Congreso Einteilung des Wahlgebiets mini|Die spanischen Provinzen bilden die Grundlage für die Wahlkreiseinteilung Das Wahlgebiet ist in 52 Wahlkreise unterteilt. Dabei handelt es sich um die 50 Provinzen sowie um die beiden Autonomen Städte Ceuta und Melilla. Die Sitzverteilung auf die Wahlkreise wird jeweils vor der Wahl festgelegt: 248 Sitze werden nach der Bevölkerungszahl verteilt (nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren), hinzu kommen je zwei Grundmandate für jede Provinz. Die beiden Autonomen Städte sind durch je einen Abgeordneten vertreten, so dass sich eine Gesamtzahl von 350 Sitzen ergibt (Art. 68 Abs. 2 der Verfassung, Art. 162 LOREG).
Durch die Grundmandate werden Provinzen mit wenigen Einwohnern bevorzugt. Bei der Parlamentswahl 2008 kamen in der Provinz Teruel rechnerisch 38.070 Wahlberechtigte auf ein Abgeordnetenmandat, in der Provinz Madrid hingegen 128.286 Wahlberechtigte auf ein Mandat.
Weiter ist charakteristisch, dass die Wahlkreise von der Größe her sehr unterschiedlich sind und es insbesondere viele kleine Wahlkreise gibt (Wahl 2008: 2 mit einem, 1 mit zwei, 8 mit drei, 9 mit vier, 7 mit fünf, 8 mit sechs, 4 mit sieben, 5 mit acht, 1 mit neun, 2 mit zehn, 2 mit zwölf, Valencia mit 16, Barcelona mit 31 und Madrid mit 35 Abgeordneten). Die durchschnittliche Wahlkreisgröße beträgt 6,7 Abgeordnete.
Stimmenverrechnung Die Parteien stellen in jedem Wahlkreis eigene Kandidatenlisten auf. Die Wähler können nur für eine Liste stimmen, personalisierte Komponenten existieren nicht. Die Sitze werden innerhalb der Wahlkreise nach dem D’Hondt-Verfahren, das große Parteien begünstigt, auf die Listen verteilt (Art. 163 LOREG). Zudem existiert eine Sperrklausel in Höhe von 3 % auf Wahlkreisebene (Art. 163 Abs. 1a) LOREG), die allerdings nur in den beiden größten Wahlkreisen von Bedeutung ist – in den übrigen sind ohnehin mehr als 3 % der Stimmen erforderlich, um einen Sitz zu erhalten. Die Stimmen werden zwischen den Wahlkreisen nicht verrechnet, damit gehen die Stimmen verloren, die auf Parteien abgegeben werden, die im betreffenden Wahlkreis keinen Sitz erzielen konnten.Jonathan Hopkin: Spain: Proportional Representation with Majoritarian Outcomes. In: Michael Gallagher/Paul Mitchell (Hrsg.): The Politics of Electoral Systems. Oxford University Press, Oxford u. a. 2005, S. 375–394, hier S. 378f.
Auswirkungen des Wahlsystems Das Wahlsystem benachteiligt in hohem Maße kleinere landesweit tätige Parteien, da diese in den zahlreichen kleinen Wahlkreisen, in denen nur eine einstellige Zahl von Mandaten zu vergeben ist, kaum eine Chance auf einen Parlamentssitz haben. Sie können nur in den wenigen großen Wahlkreisen überhaupt auf Mandate hoffen, in den übrigen Wahlkreisen auf sie abgegebene Stimmen werden für die Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Von diesem Effekt weniger betroffen sind hingegen Regionalparteien mit klaren Hochburgen: Ihre Stimmen konzentrieren sich auf wenige Wahlkreise, in denen sie gute Chancen auf Parlamentssitze haben; in den übrigen Wahlkreisen treten sie meist gar nicht an. So erlangte Izquierda Unida, die drittgrößte landesweit tätige Partei, bei der Wahl 2008 mit 969.871 Stimmen nur zwei Mandate, die nur im Katalonien angetretene Regionalpartei Convergència i Unió (CiU) hingegen mit 779.425 Stimmen zehn Sitze. Von dieser Benachteiligung der kleinen profitieren vor allem die großen Parteien. Bei der Wahl 1989 führte das dazu, dass die regierenden Sozialisten mit 39,6 % der Stimmen 50,0 % der Mandate erhielten.Jonathan Hopkin: Spain: Proportional Representation with Majoritarian Outcomes. In: Michael Gallagher/Paul Mitchell (Hrsg.): The Politics of Electoral Systems. Oxford University Press, Oxford u. a. 2005, S. 375–394, hier S. 384. Die Erwartung der Wähler, dass vor allem in kleineren Wahlkreisen nur Stimmen für eine der großen Parteien einen Unterschied im Wahlergebnis machen, beeinflusst auch die Wahlentscheidungen. Als Schlagwort für dieses Phänomen, das zu höheren Stimmenanteilen für die großen Parteien führt, hat sich der Ausdruck voto útil („nützliche Stimme“) etabliert.
Eine Benachteiligung kleinerer Parteien kann sich auch daraus ergeben, dass für die Sitzverteilung in den Wahlkreisen das D’Hondt-Verfahren zur Anwendung gelangt, das tendenziell größere Parteien bevorteilt. Da dieses Verfahren in fünfzig einzelnen Wahlkreisen zur Anwendung kommt, kann dies dazu führen, dass der letzte zu verteilende Sitz gleich in mehreren Wahlkreisen an eine größere Partei geht und nicht an eine kleinere, an die er bei einem anderen Sitzzuteilungsverfahren gegangen wäre. Bei der Wahl 2016 z. B. wäre es nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren in 20 Wahlkreisen zu einer anderen Sitzverteilung gekommen. Dabei hätten Ciudadanos 9 Mandate, Podemos 6 Mandate und EH Bildu ein Mandat mehr gewonnen als nach der D’Hondt-Verteilung. Die PP wäre auf 11, die PSOE auf 3 und PNV und CDC auf jeweils 1 Mandat weniger gekommen.
Bei der Wahl 2015 erhielt die landesweit drittstärkste Partei Podemos 20 % der Mandate bei einem Stimmenanteil von 21 %. Auf die viertstärkste Kraft Ciudadanos entfielen 11 % der Mandate bei einem Stimmenanteil von 14 %. Damit hielten sich die nachteiligen Effekte des Wahlsystems für die "kleineren" Parteien bei dieser Wahl in Grenzen, was darauf zurückzuführen ist, dass sie – anders als die kleineren Parteien bei vorangegangenen Wahlen – relativ hohe Stimmenanteile erzielen konnten. Bei der Wahl 2016 war Unidos Podemos (drittstärkste Kraft, Stimmenanteil: 21 %; Mandatsanteil: 20 %) von den Effekten wieder kaum betroffen, Ciudadanos (viertstärkste Kraft, Stimmenanteil: 13 %, Mandatsanteil: 9 %) hingegen schon. Bei der Wahl 2023 wiederum erhielten die landesweit drittstärkste bzw. viertstärkste Partei (VOX und Sumar) bei 12,39 bzw. 12,31 % der Stimmen lediglich 9,4 bzw. 8,9 % der Sitze.
Senat Der "Senado" setzt sich nach Art. 69 der Verfassung zusammen aus 208 direkt vom Volk gewählten Mitgliedern und weiteren Senatoren (derzeit 58), die von den Parlamenten der einzelnen Regionen (span.: Comunidades Autónomas) bestimmt werden.
Direktwahl Einteilung des Wahlgebiets Das Wahlgebiet ist in 59 Wahlkreise unterteilt. Dabei handelt es sich um die 47 Festlandprovinzen (mit jeweils – unabhängig von der Bevölkerungszahl – vier Senatoren), die Inselwahlkreise Gran Canaria, Mallorca und Teneriffa (je drei), Ibiza-Formentera, Menorca, Fuerteventura, Gomera, Hierro, Lanzarote und La Palma (je ein Senator) sowie die beiden Autonomen Städte Ceuta und Melilla (je zwei), so dass sich eine Gesamtzahl von 208 direkt gewählten Senatoren ergibt (Art. 165 LOREG).
Durch diese Mandatsverteilung werden Wahlkreise mit wenigen Einwohnern noch wesentlich stärker bevorzugt als bei den Wahlen zum Congreso: Bei der Parlamentswahl 2008 kamen rechnerisch im Inselwahlkreis Hierro je 9.551 Wahlberechtigte auf einen Senator, in der Provinz Soria 19.342, und in der Provinz Madrid 1.122.510 Wahlberechtigte. Dies erklärt sich jedoch aus der verfassungsrechtlichen Position des Senats: Dieser ist nicht die Volksvertretung, sondern die Kammer der "territorialen Repräsentation" (Art 69 Abs. 1 der Verfassung).
Stimmenverrechnung Es handelt sich um eine Personenwahl. Der Wähler kann in den Viermann-Wahlkreisen für bis zu drei, in den Drei- und Zweimannwahlkreisen für bis zu zwei und in den Einmannwahlkreisen für einen Kandidaten stimmen und zwar auch verteilt auf mehrere Wahlvorschläge ("Panaschieren"). Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen (Art. 166 LOREG).
Auswirkungen des Wahlsystems Die Parteien stellen in den Wahlkreisen nur die Anzahl an Kandidaten auf, die der Anzahl der Stimmen, über die der Wähler verfügt, entspricht (in Viermannwahlkreisen also drei), um eine Zersplitterung des Wählerpotentials zu verhindern. Dies und der Umstand, dass die meisten Wähler ihre Stimmen geschlossen den Kandidaten der von ihnen präferierten Partei geben, führt dazu, dass das Verhältnis der von der stärksten Partei errungenen Sitze zu denen der zweitstärksten Partei in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in den Viermannwahlkreisen 3:1, in den Dreimannwahlkreisen 2:1 und in den Zweimannwahlkreisen 2:0 ist. Zu einem hiervon abweichenden Ergebnis kam es in den fünf Wahlen von 1993 bis 2008 nur in fünf Fällen (von insgesamt 354 einzelnen Wahlen in den Wahlkreisen): 1993 teilten sich PSOE und PP zu gleichen Teilen die Sitze in Valencia und Melilla, 2004 in Toledo und Teruel, 2008 in Ciudad Real; 2011 teilten sich CiU und PSC zu gleichen Teilen die Sitze der Provinz Tarragona. Das Wahlsystem ist daher im Ergebnis als Mehrheitswahl einzustufen.
Senatoren der Regionen Anzahl und Verteilung Die Zahl der von den Regionen entsandten Senatoren richtet sich nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Region (einer plus ein weiterer je eine Mio. Einwohner, Art. 69 Abs. 5 der Verfassung). In der von Dezember 2011 bis 2015 laufenden X. Legislatur waren dies insgesamt 58 (Andalusien 9, Aragonien 2, Asturien 2, Balearische Inseln 2, Baskenland 3, Extremadura 2, Galicien 3, Kanarische Inseln 3, Kantabrien 1, Kastilien-La Mancha 3, Kastilien-León 3, Katalonien 8, La Rioja 1, Madrid 7, Murcia 2, Navarra 1, Valencia 6).
Wahlverfahren Die Benennung der entsandten Senatoren erfolgt durch die Regionalparlamente nach den Bestimmungen der jeweiligen Autonomiestatuten der Regionen, wobei der Proporz zu beachten ist (Art. 69 Abs. 5 der Verfassung, Art. 165 Abs. 4 LOREG).
Europaparlament Auch das Wahlsystem für die Wahl der spanischen Europaabgeordneten ist im LOREG geregelt (Art. 214–217). Das ganze Staatsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem D’Hondt-Verfahren, eine Sperrklausel existiert nicht.
Parlamente der Autonomen Gemeinschaften Das Wahlsystem für die Wahl zu den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften ist nicht in der Verfassung und dem LOREG geregelt, sondern in den Autonomiestatuten (welche die innere Verfassung der Autonomen Gemeinschaften regeln) und in den auf ihrer Grundlage ergangenen Wahlgesetzen der Autonomen Gemeinschaften.
Die sind in der Auswahl des Wahlsystems jedoch eingeschränkt: Nach Art. 152.1 der Spanischen Verfassung sind die Regionalparlamente nach Verhältniswahlgrundsätzen zu wählen. Allerdings gilt diese Verfassungsbestimmung ihrem Wortlaut nach nur für die Autonomen Gemeinschaften des sog. „schnellen Wegs“ (Baskenland, Katalonien, Galicien, Andalusien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist sie jedoch auch auf die restlichen Autonomen Gemeinschaften anzuwenden, sodass es diesen generell verwehrt ist, für die Wahl ihrer Parlamente ein Mehrheitswahlrecht vorzusehen.