Obdachlosendiskriminierung bezeichnet die Diskriminierung von Obdachlosen, welche Abwertung, Ausgrenzung und körperliche Gewalt bis zu Mord umfasst. Neben Taten von Außenstehenden findet auch gegenseitige Diskriminierung von Obdachlosen statt.

Externe Kriminalisierung von Obdachlosen Anatole France sprach bereits 1894 von einer rechtlichen Diskriminierung, wörtlich „Das Gesetz in seiner erhabenen Gerechtigkeit verbietet es den Reichen in gleicher Weise wie den Armen unter einer Brücke zu schlafen“.France, Anatole (1894). „VII“, „Le lys rouge“: « Ils y doivent travailler devant la majestueuse égalité des lois, qui interdit au riche comme au pauvre de coucher sous les ponts ».

Obdachlosenverfolgung im Nationalsozialismus

Der Höhepunkt der Obdachlosendiskriminierung wurde im Nationalsozialismus erreicht. Ab 1933 wurde mit der Verfolgung von sogenannten „Arbeitsscheuen“ und sogenannten „Asozialen“ begonnen. Zu dieser in der modernen Forschung als Heterophobie gekennzeichneten Stigmatisierung zählten neben Sinti, Roma und Prostituierten auch Obdachlose. Ab 1937 wurden Personen, die als „asozial“ galten, in Konzentrationslager eingewiesen. Nach Verlautbarung der Rassenhygienischen und bevölkerungspolitischen Forschungsstelle im Reichsgesundheitsamt waren asoziale Charaktereigenschaften angeblich vererbbar, daher wurden viele Obdachlose zwangssterilisiert.

Mit den „Bettlerwochen“ von 1933 und der Aktion Arbeitsscheu Reich wurden 1938 weit über 10.000 als „asozial“ bezeichnete Personen in Konzentrationslager verschleppt.Detlef Baum: Die Stadt in der sozialen Arbeit – Ein Handbuch für soziale und planende Berufe, 2007, Seite 164 und 165Ulrich Sondermann-Becker: „Arbeitsscheue Volksgenossen“ – Evangelische Wanderfürsorge im „Dritten Reich“ in Westfalen – Eine Fallstudie, Bielefeld, 1995, Seite 55

Rund 10.000 Obdachlose wurden während der Zeit des Nationalsozialismus als „Nichtsesshafte“ in Konzentrationslager zwangseingewiesen.Wohnungslose in der Nazizeit verfolgt. In: Hamburger Abendblatt vom 16. August 2008, S. 16 über die Ausstellung „Wohnungslose im Nationalsozialismus“ An ermordete homosexuelle Obdachlose aus dieser Zeit erinnern in Hamburg Stolpersteine vor der Unterkunft für die Nacht (Pik As).

Kriminalisierung von Obdachlosen in der DDR

In der DDR wurde der Umgang mit „Asozialität“ bzw. „krimineller asozialer Lebensweise“ 1968 in § 249 des Strafgesetzbuchs geregelt.§ 249 StGB der DDR vom 12. Januar 1968, auch in der Neufassung vom 4. Dezember 1988 (GBl. 1989 Nr. 3, S. 33) lautete: Abs. I: Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Abs. II: Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch asoziale Lebensweise beeinträchtigt. Als Begründung wurde angegeben, dass Asozialität eine Quelle der Kriminalität wäre. Nichtarbeit wurde als „Parasitentum“ und „permanente Entwendung von Volksvermögen“ eingestuft.Erich Buchholz: Strafrecht, in: Uwe-Jens Heuer: Die Rechtsordnung der DDR – Anspruch und Wirklichkeit, Baden-Baden, 1995, Seite 316 Darüber hinaus existierten etliche Dienstanweisungen zum Umgang mit „Asozialen“. Gefährdet waren Menschen, welche die „Entwicklungsgesetze der sozialistischen Gesellschaft unvollständig oder gar nicht widerspiegeln, […] indem sie bummeln, kränkeln, aktiv den Prozess der Tätigkeit stören.“

Erziehung und Strafe bei der Verfolgung von nicht gesellschaftskonformem Verhalten stellte in der DDR somit einen rechtlichen und ordnungspolitischen Komplex dar, der im bundesrepublikanischen Recht so nicht existierte und existiert.Matthias Zeng, Landesbeauftragter des Freistaates Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Ehemaligen DDR: "Asoziale" in der DDR: Transformationen einer moralischen Kategorie, Seite 35

Kriminalisierung und Ausgrenzung von Obdachlosen in der Bundesrepublik

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Obdachlosen auch in der Bundesrepublik zunächst faktisch weiter kriminalisiert. Eine Kombination aus Fürsorge, Diskriminierung und Kriminalisierung ergab sich im Rahmen der sogenannten Hilfe für Gefährdete, die es in Deutschland bis zum Kippen des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht 1967 ermöglichte, Obdachlose allein aufgrund ihrer Obdachlosigkeit auf unbegrenzte Zeit zu inhaftieren. Eine Inhaftierung auf dieser Grundlage ist seitdem nicht mehr möglich, aber Obdachlose werden noch immer aus InnenstadtbereichenNeuigkeiten aus Freiburg vom 28.10.2016: 104 Platzverweise für Obdachlose in der Innenstadt Badische Zeitung/Fudder.de, abgerufen am 11. Dezember 2016 und öffentlichen Gebäuden vertrieben, auch mithilfe juristischer Kniffe wie dem Anzeigen des Sammelns von Pfandflaschen. So vertreiben die Städte die Armen aus der Stadt Stern.de vom 31. Januar 2015, abgerufen am 11. Dezember 2016

Kriminalisierung von Obdachlosen in den USA Der gemeinsame Bericht A Dream Denied: The Criminalization of Homelessness in U.S. CitiesThe National Coalition for the Homeless and The National Law Center on Homelessness & Poverty: A Dream Denied: The Criminalization of Homelessness in U.S. Cities, Januar 2006 () der National Coalition for the Homeless und des National Law Center on Homelessness & Poverty konstatierte 2006 eine zunehmende Kriminalisierung von Obdachlosen in den Städten der Vereinigten Staaten. Hier wurde zusammengetragen, dass zunehmend Obdachlose für das Schlafen, Essen, Sitzen und Betteln in der Öffentlichkeit kriminalisiert würden und „Herumlungern“ („Loitering“) durch Ordnungskräfte sanktioniert werde.The National Coalition for the Homeless and The National Law Center on Homelessness & Poverty: A Dream Denied: The Criminalization of Homelessness in U. S. Cities, Januar 2006, S. 79 ff.

Kriminalisierung von Obdachlosen in Ungarn In Ungarn wurde im September 2013 die Kriminalisierung von Obdachlosen in der Verfassung festgeschrieben.Elisabeth Katalin Grabow, Wenn Aussichtslosigkeit unter Strafe steht. Ein Kommentar,pusztaranger.wordpress.com, 2. Oktober 2013.Umstrittenes Gesetz. Ungarn geht hart gegen Obdachlose vor, Süddeutsche Zeitung, 1. Oktober 2013.

Obdachlosenabwertung In Deutschland wird mit dem Forschungsprojekt Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit die Abwertung von Obdachlosen jährlich gemessen. Abwertung von Obdachlosen meint hier die „Feindseligkeit gegenüber jenen Menschen, die den Vorstellungen von einem geregelten bürgerlichen Dasein nicht entsprechen.“Wilhelm Heitmeyer/Jürgen Mansel 2008: Gesellschaftliche Entwicklung und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Unübersichtliche Perspektiven, in: Deutsche Zustände Bd. 6, S. 19

Zum Thema Abwertung der Obdachlosen sagten 2007 38,8 % der Befragten, dass ihnen Obdachlose in Städten unangenehm seien (2005: 38,9 %). Der Aussage, Obdachlose seien arbeitsscheu, stimmten 32,9 % zu (2005: 22,8 %). Der Forderung, bettelnde Obdachlose sollten aus den Fußgängerzonen entfernt werden, schlossen sich 34 % der Befragten an (2005: 35 %). Insgesamt sei die Abwertung von Obdachlosen gegenüber 2005 gestiegen.Wilhelm Heitmeyer/Jürgen Mansel 2008: Gesellschaftliche Entwicklung und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Unübersichtliche Perspektiven, in: Deutsche Zustände Bd. 6: S. 28

Wilhelm Heitmeyer mutmaßt, dass die zunehmende Abwertung von Obdachlosen mit einer Verschiebung der Marktwirtschaft zur Marktgesellschaft und damit einer Ökonomisierung des Sozialen zusammenhänge, der zur Folge Menschen stärker nach dem Kriterium der Nützlichkeit betrachtet werden, was wiederum zur Abwertung der als „nutzlos“ empfundenen Obdachlosen beitrage:

Ökonomistischen Bewertungskriterien können neben den Langzeitarbeitslosen weitere Gruppen zum Opfer fallen, die nur einen geringen oder gar keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung der Marktgesellschaft beitragen. Letzteres gilt insbesondere für jene Personen, die in der Sozialhierarchie noch unter den Langzeitarbeitslosen stehen und deren Arbeitsmoral als noch geringer geschätzt wird: die Obdachlosen.Wilhelm Heitmeyer/Kirsten Endrikat: Die Ökonomisierung des Sozialen. Folgen für „Überflüssige“ und „Nutzlose“, in: Deutsche Zustände Bd. 6, S. 68

Gewalt gegen Obdachlose

Gewalt gegen Obdachlose in der Bundesrepublik Deutschland Medien berichteten mehrfach über Gewalt gegenüber Obdachlosen. Eine offizielle Statistik über alle Fälle von Gewalt gegen Obdachlose wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht geführt, da in der Polizeilichen Kriminalstatistik keine Daten zur generellen Opfereigenschaft „Wohungs- oder Obdachlosigkeit“ erhoben werden. Jedoch wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik das Opfermerkmal „Obdachlosigkeit“ im Katalog „Operspezifik/Opfer wegen persönlicher Beeinträchtigung“ verzeichnet. So kann erfasst werden, wenn die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass die Tatmotivation speziell in Zusammenhang mit dieser personenbezogenen Eigenschaft des Opfers steht. Im Jahr 2023 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2122 solcher Straftaten wegen der persönlichen Beeinträchtigung Obdachlosigkeit verzeichnet. Davon sind 885 der Gewaltkriminalität zuzuordnen. Zwischen 2018 und 2023 stiegen die Fallzahlen um 36,8 Prozent.

Nicht alle Straftaten gegen Obdachlose werden angezeigt und tauchen somit nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik auf. Bei einer empirischen Untersuchung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2022 gaben 58 % der Wohnungslosen an, Gewalt erfahren zu haben, nachdem sie wohnungslos wurden. Davon gaben 70 Prozent an, beschimpft, beleidigt oder bedroht worden zu sein. 54 Prozent derjenigen, die Gewalt erfahren haben, gaben an, Opfer von Diebstahl oder Raub geworden zu sein. Fast die Hälfte der Gewaltopfer gab an, eine Körperverletzung erfahren zu haben. 22 Prozent der Gewaltbetroffenen gab an, in der Wohnungslosigkeit sexualisierte Gewalt wie sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigung erlebt zu haben, wobei dies auf 36 Prozent aller wohnungslosen Frauen zutraf und auf 3 Prozent der männlichen Wohnungslosen. 8 Prozent der gewaltbetroffenen Wohnungslosen gab zudem an, zur Prostitution genötigt worden zu sein.

Aufgrund von öffentlicher Kritik werden seit dem Jahr 2001 offiziell die Übergriffe gegen Obdachlose als Politisch motivierte Kriminalität und Hasskriminalität gewertet.Periodischer Sicherheitsbericht des BMI 2006, S. 138; download von Kapitel 3.2 (Hinweis, die Quellenreferenz dort auf S. 134 ist falsch: Nicht S. 210, sondern Pkt. 2.10 auf S. 263) Dementsprechend erfasst der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PKM) Straftaten gegen Obdach- und Wohnungslose unter dem Oberthemenfeld „Hasskriminalität“ und dort unter dem Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“. Im Jahr 2023 wurden im Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“ (in dem nicht nur Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen erfasst werden) 19 Straftaten registriert; dazu gehörten auch Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Nötigungen.