Bundesrecht bricht Landesrecht (früher Reichsrecht bricht Landesrecht) ist eine Kollisionsregel gemäß dem Grundsatz lex superior derogat legem inferiorem („das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige“) im deutschen und schweizerischen Recht. Sie besagt, dass das Recht des Bundesstaates (der Bundesebene) Geltungsvorrang gegenüber dem Recht eines Gliedstaates hat. Widerspricht das Recht eines Gliedstaats (zum Beispiel ein Landesgesetz) dem Bundesrecht, dann ist es nichtig. Besteht der Gliedstaat auf der Anwendung seines Landesrechts, kann die Bundesebene notfalls mit Gewalt ihr eigenes Recht durchsetzen. In der Schweiz wird diese Kollisionsregel als Vorrang des Bundesrechts ( BV) bezeichnet; Lehre und Praxis sprechen zumeist von der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Im Heiligen Römischen Reich war dieser Rechtsgrundsatz noch nicht allgemein anerkannt; viel mehr stand das Reichsrecht vielen anderen Normenebenen gegenüber, wie dem Recht von Reichsständen oder dem kirchlichen Recht. Der Grundsatz galt aber im Deutschen Bund von 1815 und später auch laut den Verfassungen des deutschen Bundesstaates ab 1867. In anderen Staaten der Welt, auch in föderal organisierten, ist der Grundsatz jedoch nicht unbedingt verbreitet.

Altes Reich Das Heilige Römische Reich im Mittelalter und der Frühen Neuzeit entwickelte sich zu einem staatsrechtlichen Monstrum, wie Samuel Pufendorf es genannt hat. Pufendorf hat in seinem Essay über die deutsche Verfassung von 1667 auf die Freiheitsliebe schon unter den alten germanischen Stämmen hingewiesen. Das Reich als Lehensverband sei dadurch entstanden, dass die deutschen Könige Besitz unter ihren Günstlingen weggegeben haben. Danach war es den Königen nicht mehr möglich, auf eine Weise Recht zu sprechen, dass die Machtgrundlage der Fürsten gefährdet worden wäre. Gegen solche Versuche haben die Fürsten scharfen Widerstand geleistet.Samuel Pufendorf: Die Verfassung des deutschen Reiches. Reclam, Stuttgart 1976, S. 11, 46–48 (RUB 1667).

Der Immerwährende Reichstag sah sich dadurch begrenzt, dass seine Gesetze materiell stets an die Beachtung bestehender Rechte gebunden waren, so Michael Kotulla. In den einzelnen Territorien gab es vielfältiges Gewohnheits- und Vereinbarungsrecht, das grundsätzlichen Vorrang hatte. Dabei ging es nicht nur um Landesrecht, sondern auch um das Recht von Provinzen und Landschaften sowie Städten. Hinzu kam das römische und das kanonische (kirchliche) Recht. Man könne sich dieses „Partikularrecht gar nicht komplex genug vorstellen“. Entsprechend war die Gesetzgebungstätigkeit des Reiches „äußerst bescheiden“.Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 117.

Deutscher Bund ab 1815 Eine Änderung brachte der Deutsche Bund von 1815 mit sich. Zwar war in den Bundesgrundgesetzen (wie der Bundesakte) der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht ausdrücklich festgeschrieben. Er bestand aber der Sache nach. Der Bund ging über einen reinen Staatenbund insofern hinaus, als er durchaus bundesstaatliche Elemente besaß. Dazu gehörten Vorschriften der Bundesgrundgesetze zur Landesverfassung: Vor allem wurde den Gliedstaaten vorgegeben, dass sie eine landständische Verfassung einführen und das monarchische Prinzip aufrechterhalten müssen, wo es besteht.

Widersprach ein Landesgesetz dem Recht des Deutschen Bundes, so war es automatisch ungültig bzw. unwirksam. Der Bundestag sah sich im Recht, das Urteil über einen solchen Gegensatz festzustellen. Zum Beispiel verkündete im Jahr 1831 das Großherzogtum Baden ein neues Pressegesetz, das die Zensur abschaffte. Der Bundestag wies Baden darauf hin, dass das Gesetz in Teilen gegen Bundesrecht verstoße. Baden erkannte an, dass diese Teile unwirksam seien. Das Gesetz selbst brauchte nicht formell aufgehoben zu werden, die bundeswidrigen Teile waren von Anfang an ohne rechtliche Wirksamkeit. Ein Unterschied zu späteren deutschen Verfassungen bestand nur darin, dass der Bund kein eigenes Publikationsorgan hatte. Ein Bundesgesetz musste also erst in einem Landesgesetzblatt verkündet worden sein.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 601/602.

Im entstehenden Deutschen Reich von 1848/49 sollte der Grundsatz ebenfalls gelten, wenngleich die Provisorische Zentralgewalt Schwierigkeiten hatte, dass ihre Anordnungen von den größeren Staaten anerkannt wurden. In der Reichsverfassung vom 28. März 1849 wurde der Grundsatz so formuliert (beibehalten in der Erfurter Unionsverfassung, dort §§ 63 und 192):

Trotz dieser und anderer Versuche, den Deutschen Bund auszubauen, kam es in den 51 Jahren seiner Existenz zu keiner wesentlichen Bundesreform. Das Problem war weniger die Kompetenz des Bundes, Recht zu setzen. Vielmehr hatte der Bund nur einen eingeschränkten Bundeszweck: Der Bund war nur für die innere und äußere Sicherheit ins Leben gerufen geworden. Eine Weiterentwicklung hin zum Bundesstaat wurde von den meisten der größeren Staaten nicht gewünscht.

Monarchischer Bundesstaat seit 1867 In der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 heißt es:

In den Verfassungen vom 1. Januar 1871 und vom 16. April 1871 steht dasselbe, wobei die Bezeichnung „Bund“ fast überall durch „Reich“ ersetzt wurde. Nur das „Bundesgebiet“ behielt den alten Ausdruck.

Ernst Rudolf Huber zufolge waren zwar die Staatsaufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten aufgeteilt, nicht aber die Souveränität. Diese lag eindeutig auf der Bundesebene. Der Bund war den Gliedstaaten übergeordnet. Daraus folgte die Kompetenz-Kompetenz, die Entscheidungsgewalt darüber, welche Aufgaben und Befugnisse der Bund an sich zog. Das galt selbst dann, wenn der Bund den Gliedstaaten die Ausführung von Bundesgesetzen zustand. So war zwar ein Norddeutscher bzw. Deutscher ein Angehöriger eines Gliedstaates. Doch der Bund bestimmte (laut Art. 3 der Verfassung) ein gemeinsames Indigenat, also dass Staatsangehörige eines anderen Gliedstaates als Inländer behandelt werden mussten. Außerdem war das Staatsangehörigkeitsrecht (des Bundes sowie der Gliedstaaten) bundesrechtlich geregelt.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 796–798.

Zwischen Bund und Gliedstaaten bestand die gegenseitige Pflicht zur Bundestreue. Naturgemäß ging es vor allem um die Treupflicht der Gliedstaaten. Dementsprechend hatte der Bund ein wichtiges Machtinstrument in der Hand, die Bundesexekution (Reichsexekution) nach Artikel 19 der Verfassung. Kam ein Gliedstaat seinen verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nach, so entschied der Bundesrat über die Bundesexekution. Der Bundesrat bestand zwar aus Vertretern der Gliedstaaten, war aber selbst ein Bundesorgan, kein Landesorgan oder Organ der Ländergewalt.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 796/797.

Weimarer Republik Die Länder waren an der Entscheidung über die Weimarer Verfassung nicht unmittelbar beteiligt, was am stärker unitarischen Charakter der Weimarer Republik erkennbar ist. Überhaupt war eine alte „bündische Grundlage“ weggefallen, denn ohne Fürsten war der Föderalismus nur noch eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit. Doch obwohl das Reich seit 1919 mehr Kompetenzen als zuvor hatte, waren die Länder in ihrem Besitzstand stärker gesichert: Für eine Änderung der Reichsverfassung brauchte man im Reichsrat, dem Vertretungsorgan der Länder, nun statt einer einfachen Mehrheit eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Außerdem gab es für Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern nun einen Reichsstaatsgerichtshof. Es war kaum denkbar, das Reich auf legalem Weg unitarischer zu machen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 60–62.

In der Reichsverfassung werden die Aufgabengebiete des Reiches und der Länder definiert, worauf die bündige Feststellung folgt:

Anders als der Norddeutsche Bund und das Kaiserreich griff die neue Reichsverfassung ausdrücklich in das Verfassungsrecht der Länder ein. In Artikel 17 schreibt sie den Ländern unter anderem die republikanische Staatsform, freie Wahlen und das parlamentarische Regierungssystem vor. Bei allen Handlungen mussten die Länder das Reichsinteresse berücksichtigen: in der Landesverwaltung, bei der Landesgesetzgebung, beim Verfassungsschutz gegen reichsfeindliche Bestrebungen, bei der Ausübung der eigenen Außenpolitik und Ausnahmegewalt.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 71/72, 80/81.

Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz von 1949 hat die Formulierung des Art. 13 WRV übernommen in seinen eigenen Art. 31 und dabei das Wort „Reichsrecht“ durch „Bundesrecht“ ersetzt. Im Sinne der Normenhierarchie stellt der Artikel 31 damit das Bundesrecht über das Landesrecht. Gemeint ist das gesamte Bundesrecht, sodass zum Beispiel ein Bundesgesetz über einer Landesverfassung steht.

Das Mittel, um Bundesrecht durchzusetzen, wäre im Extremfall der Bundeszwang.

Internationaler Vergleich Der konservative, separatistische Jurist Matthias Storme aus Flandern argumentiert dafür, dass der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht in Belgien gilt. Dieser Grundsatz sei zuerst 1787 in den Vereinigten Staaten von Amerika entstanden und daher relativ neu. Zuvor sei das Gegenteil der Fall gewesen. In einigen Staaten wie den USA, Deutschland und der Schweiz sei der Bundesstaat durch eine Zentralisierung bereits bestehender Einzelstaaten zustande gekommen. Es gab konkurrierende Befugnisse, und darum sei eine Regelung nötig gewesen.Waarom Bundesrecht bricht Landesrecht het monster van Loch Ness is van het belgische staatsrecht. law.kuleuven.be; ursprünglich erschienen in TIJD, 15. Oktober 2004.

Andere Länder hingegen wie Belgien und Italien seien durch Dezentralisierung zustande gekommen. Der Föderalismus dort sei nicht „zentripetal“, sondern „zentrifugal“ (aus der Mitte strebend). Dabei erhalten die Gliedstaaten Befugnisse, die nicht in Konkurrenz zur Bundesebene stehen. Bei einer konkurrierenden Gesetzgebung müsse man sonst Vertretungen der Gliedstaaten errichten, die wie in Deutschland über die Bundesgesetze mitentscheiden. Das sei in Belgien aber bislang nicht der Fall, denn die Bundesebene könne mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Gliedstaaten wieder Befugnisse wegnehmen, ohne Einspruchsmöglichkeit der Gliedstaaten.

In Österreich gilt es zwischen der verfassungsgesetzlichen Ebene und der einfachgesetzlichen Ebene zu unterscheiden. Das Landesverfassungsrecht darf gemäß Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen, einfache Landes- und Bundesgesetze sind dagegen gleichrangig. Widerspricht ein Landesverfassungsgesetz dem Bundesverfassungsrecht, so kann es vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekämpft werden.

Schweiz

Der Grundsatz, dass das Bundesrecht dem Recht der Gliedstaaten vorgeht, gilt ebenso in der Schweiz ( BV). In der Verfassung der Schweiz wird vom Vorrang, in Praxis und Lehre zumeist von der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gesprochen. Das Bundesgericht umschreibt den Vorrang des Bundesrechts mit folgender Grundformel: