Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Wortlaut

Bezug

Die in Bezug genommenen Bestimmungen der Weimarer Verfassung lauten:

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Bedeutung Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist das Ergebnis einer vierhundertjährigen Geschichte, ausgehend von der Reichs- und Verfassungskrise der Reformation über den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden von 1555, den Westfälischen Frieden 1648 und den Kulturkampf des 19. Jahrhunderts bis zur endgültigen Trennung von Staat und Kirche in Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung von 1918/19.Hendrik Munsonius: Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Deutschland und in der Perspektive der Errichtung eines neuen Europas. Dokumenten- und Publikationsserver der Georg-August-Universität Göttingen 2012, S. 11.

In Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist das Grundrecht der Religionsfreiheit eigenständig geregelt. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich ( Abs. 1 GG). Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet ( Abs. 2 GG). Diese umfasst auch ein korporatives Daseins- und Betätigungsrecht der religiösen Vereinigungen. Das Verhältnis von Staat und Kirche hat das Grundgesetz dagegen nicht im Einzelnen selbst geregelt, sondern in Art. 140 GG bestimmt, dass die in dieser Vorschrift genannten sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes sind. Die Kirchenartikel der WRV sind im Licht und im Geist des Grundgesetzes auszulegen.Inkorporierte Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung. In: Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen - Kommentar. § 107 Kirchen und Religionsgemeinschaften. Rehm-Verlag, Online-Kommentar, abgerufen am 27. August 2025.

Mit Inkorporation der staatskirchenrechtlichen Klauseln der WRV in das Grundgesetz haben diese den Status vollgültigen Verfassungsrechts erlangt.BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 = BVerfGE 19, 206 Rz. 45. Dies geschah in deutlicher Abkehr zum Recht und insbesondere zum Kirchenkampf des NS-Staates mit dem Ziel, „den Frieden zwischen Staat und Kirchen wieder herzustellen“.Bernd Jeand’Heur, Stefan Korioth: Grundzüge des Staatskirchenrechts. Kurzlehrbuch. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag 2000, S. 48 f. Als die Verhandlungen im Parlamentarischen Rat zwischen Befürwortern einer weitgehenderen Trennung von Staat und Kirche auf der einen und Vertretern einer „freundlichen Nähe von Staat und Kirche“ andererseits gelähmt zu werden drohten, einigte man sich auf die kirchenrechtlichen Klauseln aus der WRV als Kompromiss. Dabei wurden nicht überkommene Privilegien einzelner Großkirchen geschützt, sondern auf der Basis von Religionsfreiheit, religiöser Gleichheit, Trennung von Staat und Kirche und der damit verbundenen religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates ein Verhältnis von Distanz und Kooperation statuiert.Heinrich de Wall: Nach 100 Jahren noch brauchbar? Die immer noch geltenden Religionsartikel der Weimarer Reichsverfassung. Universität Leipzig, ohne Jahr, abgerufen am 27. August 2025. Im Unterschied etwa zu Frankreich besteht also kein laizistisches Trennungssystem, unzulässig ist aber eine organisatorische Verbindung von Staat und Kirche, wie sie im Landesherrlichen Kirchenregiment (Summepiskopat) im deutschen Protestantismus bis 1918 bestand. Die genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen schreiben somit eine Ämter- und organisatorische Trennung von Staat und Kirche fest, sie verbieten aber nicht die Kooperation bzw. besondere vertragliche Beziehungen, wie sie etwa in Konkordaten zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Bundesländern mit dem Heiligen Stuhl und in Gestalt von Kirchenverträgen mit den evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.Deutsches und europäisches Staatskirchenrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 22. Januar 2007, S. 4.

Soweit in den Artikeln der WRV Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.vgl. beispielsweise BVerfGE 137, 273 - Katholischer Chefarzt

Literatur Rudolf Smend: Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz. In: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik. Staatskirchenrechtliche Aufsätze 1950–1967, hrsg. von Helmut Quaritsch, Bad Homburg, Verlag Gehlen 1967, S. 34–43. Alexander Hollerbach: Zur Entstehung der staatskirchenrechtlichen Artikel des Grundgesetzes. In: Dieter Blumenwitz (Hrsg.): Konrad Adenauer und seine Zeit: Politik und Persönlichkeit des ersten Bundeskanzlers. Stuttgart: Deutsche Verlagsanstalt 1976, S. 367–382. Axel Camphausen, Heinrich Wall: Religionsverfassungsrecht. Staatskirchenrecht. München, C.H. Beck, 2022, ISBN 978-3-406-70618-9. Ehlers, in: Michael Sachs: Grundgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2024, Art. 140.

Weblinks Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 140 GG, Entscheidungsübersicht mit Weblinks.

Einzelnachweise

#140 Kategorie:Staatskirchenrecht (Deutschland)