Gewässerunterhaltung ist in der Wasserwirtschaft die Bezeichnung für Unterhaltungsmaßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und naturräumlichen Funktion wie auch der Schiffbarkeit. Sie ist durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Landeswassergesetze geregelt.

Allgemeines Zu den Gewässern gehören Flüsse, Kanäle, Küstengewässer, Seen und Grundwasser ( WHG).

Aufgaben Das WHG bestimmt in WHG, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz folgen muss: Es ist gleichermaßen der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und die Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern zu erhalten und die ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten und zu fördern. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Ferner sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft zu berücksichtigen. mini|alternativtext=Ein Haufen entnommenes Kraut am Ufer der Recknitz|Entkrautung der Recknitz in Ahrenshagen-Daskow mini|alternativtext=Das „Dreibein“ ist eine Spezialmaschine zur Böschungsmahd, welches etwa an landwirtschaftlichen Bewässerungsgräben zum Einsatz kommt|Böschungsmahd am Graben mittels Böschungsmäher

Nach DIN 4047-5 wird die Gewässerunterhaltung eingeteilt in Entkrautung (Beseitigung der Verkrautung und Entfernung der Pflanzenmasse im Gewässer; Pflanzen im Wasserbereich werden oberhalb der Sohle abgeschnitten; keine Sedimententnahme) Mahd (maschineller oder manueller Schnitt und Entfernung übermäßigen Pflanzenbewuchses auf Ufern) Räumung (Beseitigung von Abflusshindernissen und Auflandungen; Entnahme von Sedimenten, Totholz, Pflanzen und Objekten aus dem Gewässer) Grundräumung (Beseitigung von Abflusshindernissen und Auflandungen zur Wiederherstellung des Abflußquerschnittes; vollständiger Aushub verlandeter Zonen)

Entsprechend sind die wesentliche Maßnahmenziele die Erhaltung des Gewässerbettes durch Entschlammung, Entfernen von Krautbewuchs und Auflandungen, Ausfüllen von Auskolkungen, Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss z. B. durch Mähen von Uferröhricht und Uferstauden sowie Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, Ufersicherungsarbeiten und Verfüllen von Uferabbrüchen. Zur Erzielung eines guten ökologischen Zustands im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie können im Rahmen der Gewässerunterhaltung folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

bei Erosionsformen, z. B. Uferabbrüchen, kann überlegt werden, ob eine eigendynamische Entwicklung erwünscht und zulässig ist oder ob eine naturnahe Ufersicherung nötig ist Ufermahd und Krautung können zur Erhaltung von Biotopstrukturen abschnitts- oder streifenweise erfolgen gebietsheimische Ufergehölze können zur Beschattung des Gewässers, Verbesserung der Biotopstruktur oder zur ingenieurbiologischen Ufersicherung angepflanzt werden verdriftungssichere Totholzstrukturen können zur Verbesserung der Biotopstrukturen, z. B. zur Strömungslenkung oder als Fischunterstände oder als Ufersicherungen (s. DIN 19657) eingebaut werden

Alle Eingriffe im und am Gewässer sollen so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen, um die Bewirtschaftungziele zu erreichen. Für die Ausführungszeiten gelten je nach Maßnahme entsprechende jahreszeitliche Empfehlungen bzw. konkrete Vorgaben der Fachbehörden. Damit soll auf die vegetationsspezifischen und faunistischen Belange (z. B. Vogelbrutzeit, Amphibien- und Fischlaichzeiten) Rücksicht genommen werden. Insbesondere Maßnahmen in geschützten Biotope sollten stets mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Ggf. müssen Strukturmaßnahmen im Hinblick auf die Wirkung auf den Wasserabfluss beurteilt werden. Der Einsatz chemischer Mittel bei der Gewässerunterhaltung sollte grundsätzlich unterbleiben. In besonderen Ausnahmefällen ist dies gem. Abs. 3 WHG eine Benutzung und erfordert daher eine Erlaubnis der Wasserbehörde ( WHG). Die Instandhaltung von technischen Einrichtungen wie Wehranlagen oder Hochwasserschutzeinrichtungen ist nur Teil der Gewässerunterhaltung, soweit sie den in § 39 WHG definierten Zwecken dienen.

Zuständigkeiten Gemäß WHG ist die Unterhaltung oberirdischer Gewässer Aufgabe der Gewässer-Eigentümer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Der Bund ist gem. GG Eigentümer der BundeswasserstraßenSiehe: und daher Träger der Unterhaltslast an diesen Gewässern.

§ 40 WHG regelt ferner die mögliche Verteilung der Kosten des Unterhalts. Da die Unterhaltungsmaßnahmen auch Eingriffe auf Grundstücke Dritter zur Folge haben können, regelt WHG Rechte und Pflichten zwischen dem Träger der Unterhaltslast einerseits und den Gewässereigentümern, Anliegern und Hinterliegern andererseits.

Unterhaltungspläne Basis für eine regelmäßige Gewässerunterhaltung ist die Aufstellung und kontinuierliche Fortschreibung gewässerindividueller Unterhaltungspläne. Sie sind hierarchisch strukturiert und beschreiben in kartografischer oder tabellarischer Form.

Gewässerzustand aus ökologischer und technischer Sicht (Morphologie, Gewässerökologie und -defizite; hydraulische Besonderheiten, technische Bauwerke, Unterhaltungsträger, rechtlicher Rahmen, beteiligte Fachplanungen etc.) sowie das angestrebte Leitbild der Gewässerentwicklung mit den Entwicklungspotenzialen oder -restriktionen. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -entwicklung (vorgesehene Maßnahmenarten und -intensitäten, präziser Ortsbezug und Zeitrahmen turnusgemäßer Maßnahmen, Gestaltungsmaßnahmen im Gewässer und Ufern, gezieltes Unterlassen etc.). Einsatzsteuerung, Monitoring und Controlling (Einsatzsteuerung von Personal, Geräten und Firmen, Klassifizierung des Gewässers nach Unterhaltungsintensität; Dokumentation der Ergebnisse von Unterhaltung und Entwicklung; Dokumentation der Maßnahmenwirkung).

Literatur Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN) (Hrsg.) (1989): DIN 4047/5 – Landwirtschaftlicher Wasserbau; Begriffe; Ausbau und Unterhaltung von Gewässern. Berlin. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) (2010): Merkblatt DWA-M 610 Neue Wege der Gewässerunterhaltung – Pflege und Entwicklung von Fließgewässern. Hennef.

Weblinks Der ewige Streit ums Geld: Wer ist zuständig für die Gewässerunterhaltung? Die historische Entwicklung der Gewässerunterhaltung im Osnabrücker Land UBA-Broschüre: Kleine Fließgewässer pflegen und entwickeln – Neue Wege bei der Gewässerunterhaltung (PDF; 2,76 MB) salmonidenfreund.de Viele nützliche Informationen zur Pflege und Erhaltung kleiner Fließgewässer

Siehe auch Seentherapie

Einzelnachweise

Kategorie:Wasserwirtschaft (Deutschland)