Eine Saige war nach der Lex Baiuvariorum und weiteren LegesNach der Lex Alamannorum sollte jemand, der ein nicht jochgängiges Vieh wegnahm, mit zwei Saigen büßen, siehe dazu Clausdieter Schott: Lex Alamannorum. Das Gesetz der Alemannen. Schwäbische Forschungsgemeinschaft, Augsburg 1993, S. 65. aus der Mitte des 8. Jahrhunderts eine Münze. Dabei entspricht ein Schilling, verstanden als Goldsolidus, drei Tremissen, eine Tremisse vier SaigenLegIT. Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum. Abgerufen am 14. Dezember 2024. und eine Saige drei Denaren. Da im frühen Mittelalter der Münzumlauf sehr gering war, ist davon auszugehen, dass dies Wertangaben für Naturalleistungen waren; beispielsweise entsprach der Wert eines Ferkels einer Saige, nach Urkunden des Bistums Freising aus dem 9. Jahrhundert aber bereits zwei Saigen.Roman Deutinger: Lex Baioariorum. Das Recht der Bayern. Pustet, Regensburg 2017, ISBN 978-3-7917-2787-5, S. 16/17. In der Raffelstettener Zollordnung war für eine Sklavin und ebenso für einen Hengst eine Zollabgabe von einer Tremisse festgelegt, für einen Sklaven und für eine Stute musste eine Saige bezahlt werden.Franz Pfeffer: Raffelstetten und Tabersheim, In: Jahrbuch der Stadt Linz, 1955, S. 52.
Einzelnachweise
Kategorie:Münze Kategorie:Wirtschaft (Mittelalter) Kategorie:Historische Währungseinheit (Europa)