mini|300px|Blick auf die württembergischen Landtagsgebäude in der Stuttgarter Kronprinzstraße im 19. Jahrhundert. Links an der Ecke zur Kienestraße stand das Gebäude der Ersten Kammer (Kammer der Standesherren), ganz rechts das Gebäude der Zweiten Kammer (Kammer der Abgeordneten) mit dem Halbmondsaal. mini|1957 erinnerte die Deutsche Bundespost mit einer Sonderbriefmarke an den 500. Jahrestag der ersten nachweisbaren württembergischen Landtage Die Württembergischen Landstände waren ein vom 15. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts existierendes Repräsentativorgan Württembergs und spielten eine wichtige historische Rolle. Die Geschichte dieser Landstände gliedert sich in zwei Perioden:
Die erste und bei weitem längere beginnt mit den dokumentierten altwürttembergischen Landtagen des Jahres 1457 in Stuttgart und Leonberg. In Württemberg schied der Adelsstand mit der Reformation aus der Landschaft aus.In der Literatur zur Geschichte der Württembergischen Landstände wird Landschaft zunächst als die Bezeichnung der Abgeordneten des dritten Standes verwendet und nicht als die Gesamtheit aller Stände. Somit ist in der Literatur für das 15. Jahrhundert meist von den Ständen als Adel (Ritterschaft), Klerus (Prälaten) und Landschaft (Abgesandte der Städte und Ämter) die Rede. Im Artikel hier wird der Begriff Landschaft jedoch gemäß der Definition in Wikipedia als die Gesamtheit aller Stände benützt. Die Landschaft (im württembergischen Sinne) verschmolz mit der evangelischen Geistlichkeit, so dass der Unterschied der Begrifflichkeiten von Landständen und Landschaft in Württemberg ab etwa 1550 ohnehin verwischt. Die beiden verbliebenen Stände, die evangelische Geistlichkeit und das Bürgertum, versammelten sich in den Landtagssitzungen gemeinsam und nicht, wie in den anderen deutschen Territorien üblich, getrennt in die drei klassischen Stände Adel, Klerus und Bürgertum. Die Geistlichkeit und das Bürgertum verschmolzen im Laufe des 16. Jahrhunderts zu einem einzigen Stand, der württembergischen Ehrbarkeit. Das Fehlen des Adels verlieh der Landschaft ein stärker „demokratisches“ Element als andernorts. Im Jahre 1805, als Kurfürst Friedrich die altständische Verfassung des Herzogtums Württemberg aufhob, gab es bis zum Ende der Napoleonischen Kriege keine württembergischen Landtage.
Die zweite Phase der Geschichte der württembergischen Landstände reicht vom Jahre 1815 bis zur Novemberrevolution. Der Landtag bestand von 1819 bis 1918 aus den beiden Kammern der Standesherren (Erste Kammer) und der Abgeordneten (Zweite Kammer). Die Altrechtler der Abgeordnetenkammer (Zweite Kammer) sahen sich in der Tradition der altwürttembergischen Landschaft. Die Zweite Kammer war zudem die Vorläuferin der württembergischen Volksvertretung, die in der Zeit der Weimarer Republik auf einer demokratischen Verfassung beruhte und nur noch aus einer Kammer bestand.
Die Landschaft Altwürttembergs mini|Erste Seite des Münsinger Vertrags im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
Die Entstehung Die Mitwirkung württembergischer Landstände bei politischen Entscheidungen hatte eine lange Tradition. Zum Abschluss des Friedensvertrages Graf Eberhards des Erlauchten mit der Reichsstadt Esslingen am 20. Dezember 1316 entsandten acht württembergische Städte ihre Vertreter aus der Landschaft. Die Landschaft spielte im 15. Jahrhundert eine zunehmend wichtigere Rolle, insbesondere nachdem die Grafschaft Württemberg im Nürtinger Vertrag von 25. Januar 1442 in die Linien Stuttgart und Urach aufgeteilt worden war. Für das Jahr 1457 sind erstmals zwei württembergische Landtage klar dokumentiert, wobei sich die Delegierten der Stuttgarter Landeshälfte vermutlich im Sommer im Herrenhaus am Stuttgarter Marktplatz versammelten und diejenigen der Uracher Landeshälfte im November das Gasthaus Schwarzer Adler in Leonberg gemäß unsicherer mündlicher Überlieferung als Versammlungsort wählten. Gegenstand der Beratungen in Stuttgart war der drohende Krieg mit der Kurpfalz, für den Graf Ulrich V. von Württemberg-Stuttgart die finanzielle Hilfe der Landstände suchte.
Der Landtag im November 1457 in Leonberg beschäftigte sich mit Graf Ulrichs Streit mit Kurfürst Friedrich um die Frage der Vormundschaft über Ulrichs Neffen Eberhard von Württemberg-Urach. Die Uracher Landschaft entschied sich in dieser Frage für die Vormundschaft Graf Ulrichs von Württemberg-Stuttgart. Zudem traten Vertreter der Landschaft in den neuen Vormundschaftsrat ein, so dass diese direkten Einfluss auf politische Entscheidungen des Uracher Landesteils nehmen konnten. Die Konfrontation mit der Kurpfalz endete für Graf Ulrich schließlich in der Niederlage der Schlacht bei Seckenheim.
Nicht nur die Auseinandersetzungen mit der Kurpfalz, sondern auch die Aufspaltung in die beiden Linien des Hauses Württemberg erforderten einen engen Zusammenhalt von Land und Herrschaft, wenn Württemberg als eigenständiges Territorium nicht zu Grunde gehen sollte.
Für die Folgezeit sind neben Stuttgart und Leonberg noch weitere württembergische Städte im Uracher Landesteil als Orte von Landtagen bekannt. Dazu zählen nachweislich Münsingen, Urach und Tübingen.
Auf den Landtagen der getrennten Landesteile Württemberg-Stuttgart und Württemberg-Urach wurde ein gemeinsames Landesbewusstsein gepflegt. Die Identifizierung der Untertanen mit Württemberg als Ganzem scheint der so genannten „Ehrbarkeit“ sehr wichtig gewesen zu sein, um dem jeweiligen Grafen den Rücken frei zu halten. Damit zeichnete sich in Württemberg im späten 15. Jahrhundert die Aufteilung der Macht zwischen dem Herrscher und seinen meist niederadeligen Räten und Dienern einerseits und der Landschaft bestehend aus Ritterschaft, Prälaten und Ehrbarkeit andererseits ab. Schon bei den ersten Tagungen forderten und erhielten die Vertreter der Landschaft politische Mitsprache über Krieg und Frieden sowie das Steuerwesen. Auch das Recht auf Widerstand der Landschaft gegenüber dem Grafen im Falle von Vertragsbrüchen war mit eingeschlossen.
Ein festgefügter Turnus zur Einberufung des Landtags durch den Grafen hatte sich anfangs noch nicht herausgebildet. Dafür bot meist ein besonderes Ereignis den Anstoß, insbesondere wenn Hausverträge zu beschließen waren, von denen es im Laufe des 15. Jahrhunderts wegen der Fortdauer der Teilung Württembergs noch eine ganze Reihe gab. In dem Zusammenhang zu nennen sind der Nürnberger Vertrag vom 3. Dezember 1361, der Uracher Vertrag vom 12. Juli 1473 und schließlich der wichtige Münsinger Vertrag vom 14. Dezember 1482, welcher die Teilung Württembergs beendete und die Unteilbarkeit des Landes für die Zukunft festlegte. In der Folge gab es noch den Stuttgarter Vertrag vom 22. April 1485, den Frankfurter Entscheid vom 30. Juli 1489 und den Esslinger Vertrag vom 2. September 1492. Eine nachhaltige Stabilisierung der Einheit Württembergs erfolgte schließlich auf dem Reichstag zu Worms (1495) durch die Erhebung zum Herzogtum am 21. Juli. Dies brachte die endgültige Festlegung der Unteilbarkeit und der Unveräußerlichkeit des Landes sowie der reichsrechtlich garantierten Primogenitur in der württembergischen Thronfolge.Ausstellungskatalog Landschaft, Land und Leute, S. 40.
Bei den Landtagen ab den achtziger Jahren des 15. Jahrhunderts erschienen nun auch verstärkt die Äbte und Pröpste der 14 württembergischen Klöster und gewannen bedeutenden Einfluss. Neben den 14 Äbten bestand ein württembergischer Landtag dieser Zeit aus etwa 30 adeligen Rittern, die Lehen vom Herzog hatten, und den rund 120 bürgerlichen Abgeordneten der Städte und Ämter.Die Zahlen beziehen sich auf den im März 1498 abgehaltenen Landtag zur Absetzung Herzog Eberhards II. und sind im Ausstellungskatalog Landschaft, Land und Leute auf Seite 30 erwähnt. Die Ritterschaft mochte sich bei den Landtagen nicht in gleicher Intensität wie die beiden anderen Stände beteiligen, weil sie eine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Hofs in Stuttgart ablehnte. Auch die Prälaten, also die Äbte und Pröpste der sich autonom wähnenden Landesklöster, trugen mit ihren Klostergrundherrschaften bis etwa zum Jahre 1530 noch kaum zum württembergischen Steueraufkommen bei. Allein die bürgerlichen Vertreter der Landschaft und somit die Bürger und Bauern der württembergischen Ämter brachten die von den Landtagen bewilligten Steuern auf.Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament, S. 33.
Ein Höhepunkt der landständischen Entwicklung in Württemberg war die Absetzung Herzog Eberhards II. durch die Landschaft im Jahre 1498. Nun verwaltete mit dem Wohlwollen König Maximilians erstmals eine rein landständische Regierung das Herzogtum Württemberg.
mini|Urkunde des Tübinger Vertrags im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
Der Tübinger Vertrag Wegen der ständig zunehmenden Steuerlasten erhob sich in der Landbevölkerung des kurz vor dem Staatsbankrott stehenden Herzogtums Württembergs Anfang des Jahres 1514 heftiger Unwille, der schließlich im Mai in den Aufstand des Armen Konrad mündete. Die Landschaft nahm diese Empörung breiter Schichten der Untertanen zum Anlass, Herzog Ulrich im Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514 eine Reihe von Zugeständnissen abzuringen, wofür im Gegenzug die Schulden des Herzogs in Höhe von 920.000 GuldenVon der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament, S. 35. von der Landschaft übernommen wurden und dann eine planvolle Besteuerung zur Abtragung der Schuldenlast angegangen wurde. Die Schuldenlast rührte hauptsächlich von Herzog Ulrichs kostenträchtigen Kriegszügen und seinem aufwändigen höfischen Lebensstil her.
Der Tübinger Vertrag verbriefte dem Landtag die zum Teil schon gewohnheitsrechtliche Mitsprache bei der Gesetzgebung, das Recht der Steuerbewilligung, ein Mitspracherecht bei Führung von Kriegen und bei Friedensbeschlüssen sowie das Recht zur Ablehnung des Verkaufs von Teilen des Landes. Außerdem wurde den württembergischen Untertanen Rechtssicherheit vor Gericht zugebilligt, wobei die im Vertrag genannten Strafbestimmungen von zeitüblichen körperlichen Grausamkeiten geprägt waren. Der Vertrag sah auch die Möglichkeit zur freien Auswanderung aus Württemberg für jedermann vor.
Die Regelungen des Tübinger Vertrags blieben bis zum Ende des Jahres 1805 in Kraft und können als Verfassung Altwürttembergs betrachtet werden. Allerdings gab es fast bei jedem Antritt eines neuen Herzogs Auseinandersetzungen um den Fortbestand, die Interpretation oder die Abänderung des Vertrags.
Unter Herzog Ulrich und den Habsburgern Der Tübinger Vertrag gewährte lediglich den Vertretern der Ehrbarkeit die Möglichkeit zur Teilnahme an Landtagen. Die Forderungen des Armen Konrad nach politischer Teilhabe blieben unerfüllt. Ein im Jahre 1514 zeitgleich zum Tübinger Landtag in Stuttgart versammelter Bauernlandtag blieb ergebnislos. Erneute Aufstände des Armen Konrad wurden von der Obrigkeit nun blutig niedergeschlagen.
Bereits 1516 richtete sich die Politik Herzog Ulrichs auch gegen die unerwünschte Übermacht der Landstände, nachdem diese im Blaubeurer Vertrag vom Oktober 1516 die Ausübung der Regierungsgewalt für sechs Jahre ausgehandelt hatten. Es kam zu Verhaftungen und Hinrichtungen führender Vertreter der Ehrbarkeit. Im Jahre 1519 wurde Herzog Ulrich wegen seines Überfalls auf die Reichsstadt Reutlingen von Truppen des Schwäbischen Bundes aus seinem Land vertrieben. Während der nun folgenden vierzehnjährigen Herrschaft des Hauses Habsburg konnte sich die Ehrbarkeit in ihrem Einfluss festigen und mit den katholischen Äbten des Landes insgesamt 20 Landtage abhalten. Während dieser Zeit eignete sich die Landschaft die gesamte Finanzverwaltung Württembergs an. Neben den Plenarlandtagen bildeten sich aus Gründen der Effizienz ein ständig tagender kleiner Ausschuss und ein um weitere Personen erweiterbarer sogenannter großer Ausschuss des Landtags heraus.