mini|Illustration von Yahya ibn Mahmud al-Wasiti zu den Maqāmāt von al-Hariri. 34. Maqāma: Sklavenmarkt in Zabid im Jemen, 13. Jahrhundert (Französische Nationalbibliothek). Der Islam hat die Sklaverei in der Region seiner Entstehung als fest verankerte Institution vorgefunden und beibehalten. Mohammed und seine Zeitgenossen besaßen, erbeuteten, erwarben, verkauften und befreiten Sklaven oder benutzten Sklavinnen als Konkubinen.Robert Brunschvig: ʿAbd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 24a-39 Über die Jahrhunderte waren der Sklavenhandel und die Sklavenarbeit wichtige Wirtschaftsfaktoren in der islamischen Welt. Sie wurde erst durch die kolonialistische Einflussnahme der europäischen Staaten, die sich ab dem frühen 19. Jahrhundert bemerkbar machte, schrittweise in den meisten muslimischen Staaten abgeschafft. Bis heute existieren aber in einzelnen mehrheitlich islamischen Ländern sklavereiähnliche Rechtsverhältnisse fort.
Begrifflichkeit Der Sklave wird im Arabischen als ʿabd (vgl. Sure 2:178), raqaba oder mamlūk (siehe dazu Mamluken) bezeichnet. Im Koran werden Sklaven häufig auch mit der Bezeichnung „was eure rechte Hand besitzt“ (mā malakat aimānu-kum, z. B. Sure 24:33) umschrieben. Eine Sklavin wird im Arabischen als dschāriya () oder ama () bezeichnet. Eine Sklavin, die als Konkubine diente, wird surrīya genannt. Sklaverei als solche heißt auf Arabisch riqq.
Aussagen im Koran Der Koran betrachtet die Unterscheidung zwischen Herren und Sklaven als Teil der göttlichen Ordnung, beschreibt jedoch die Freilassung von Sklaven als wohltätigen Akt. So billigt der Koran auch das Konkubinat des freien Mannes mit seiner Sklavin (Sure 4:3; 4:24f; Sure 23:6; Sure 70:30). Allerdings werden die Menschen angehalten, die Sklaven gut zu behandeln (Sure 4:36) und sie zu verheiraten (24:32). Außerdem ist die Freilassung von Sklaven (arab. ʿitq) als Wiedergutmachung für verschiedene Vergehen vorgesehen.Robert Brunschvig: ʿAbd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 25: „The Ḳurʾān (…) makes the emancipation of slaves (…) a deed of expiation for certain felonies“ Vgl. Jonathan Brockopp: Slaves and Slavery. In: Encyclopaedia of the Qurʾān. Brill, 2006. Bd. 5, S. 57 Ein muslimischer Sklave soll als Sühne für die unabsichtliche Tötung eines Gläubigen freigelassen werden (4:92). Ferner wird die Freilassung als Sühneleistung für Eidbruch (5:89) und Widerruf einer Scheidung (Sure 58:3) vorgeschrieben. In Sure 24:33 werden die Gläubigen aufgefordert, ihren Sklaven, die einen Freibrief (kitāb) begehren, einen solchen auszustellen, ihre Sklavinnen aber nicht als Prostituierte arbeiten zu lassen. Der Freikauf fremder Sklaven wird auch als Akt der Wohltätigkeit empfohlen (2:177).
Sklaverei im islamischen Recht Allgemeine Regeln Genauere Regeln zum Sklavenrecht wurden im Islam zum ersten Mal im Rahmen der Siyar-Literatur ausgearbeitet. Hier wurde zum Beispiel geregelt, in welchen Fällen Menschen versklavt werden durften, was mit entlaufenen oder vom Feind erbeuteten Sklaven zu geschehen hat, wenn diese wiedergefunden werden usw.Vgl. Majid Khadduri: The Islamic Law of Nations: Shaybānī's Siyar. Baltimore: The Johns Hopkins Press 1966. S. 120–179. Ein freier Muslim kann nicht versklavt werden. Der Übertritt zum Islam ändert den Sklavenstatus nicht.
Im Unterschied zum römischen Recht, das den Sklaven ausschließlich als Eigentum seines Herrn betrachtet, sind Sklaven nach islamischem Recht Mensch und Sache zugleich. Als Eigentum ihrer Besitzer können sie nach Belieben verschenkt, verliehen, verpfändet, vererbt oder verkauft werden. Andererseits haben sie Anspruch auf gute Behandlung, Versorgung und Verpflegung. In einer Überlieferung von Buchari erklärt Mohammed:
Grundsätzlich galt Sklaverei als Strafe für bewusst gelebten Unglauben, doch wurde er nicht konsequent durchgehalten: Auch strafunmündige Kinder wurden in Sklaverei gehalten, und eine Konversion zum Islam, zu der ein Sklave auch mittels Körperstrafen gezwungen werden durfte, zog nicht automatisch die Freilassung nach sich.Rainer Oßwald: Das islamische Sklavenrecht. Ergon Verlag, Würzburg 2017, ISBN 978-3-95650-238-5, S. 27.
Muslimische Sklaven waren den freien Muslimen auch in religiöser Hinsicht gleichgestellt. Sie waren allerdings jener Pflichten enthoben, für die Bewegungsfreiheit unabdingbar war (Freitagsgebet, Wallfahrt, Dschihad)P. Heine: in Khoury, Hagemann und Heine: Islam-Lexikon, Freiburg 1991, Bd. 3, Stichwort Sklaven Von größerer juristischer Bedeutung war, dass Sklaven nicht als Zeuge vor Gericht aussagen und kein Eigentum erwerben können. Im Auftrag ihres Herrn können sie jedoch Geschäfte tätigen.Th. W. Juynboll: in: E. J. Brill's First Encyclopaedia Of Islam 1913–1936, Leiden 1987, Bd. 1, Stichwort: 'Abd
Ehen zwischen Freien und Sklaven sind erlaubt. Für die Heirat brauchen Sklaven aber die Zustimmung ihres Herrn. Die Kinder einer verheirateten Sklavin gehören ihrem Herrn, auch wenn ihr Ehemann ein freier Mann ist. Aus diesem Grunde unterliegt eine solche Ehe vielen rechtlichen Beschränkungen und wird nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. So muss für den Mann die Gefahr der Unzucht bestehen oder (und?) der Bräutigam muss ledig und außerstande sein, den Brautpreis für eine freie Frau zu entrichten. Die Sklavin muss Muslimin sein. Reguläre Ehen zwischen Besitzern und Sklaven sind verboten. Eine Heirat ist jedoch möglich, wenn der Sklave von seinem Besitzer freigelassen wird. Nach Auffassung einiger Rechtsschulen dürfen männliche muslimische Sklaven höchstens zwei Frauen heiraten.
Während sexuelle Beziehungen zwischen einem Muslim und seiner Sklavin erlaubt waren, waren solche zwischen einer Muslimin und ihrem Sklaven verboten. Der sexuelle Verkehr eines Muslims mit der Sklavin eines anderen Besitzers wird als Unzucht betrachtet und entsprechend geahndet.
Die Umm Walad Für die umm walad (), die Sklavin, die ihrem Herrn ein Kind geboren hat, gelten im klassischen islamischen Recht spezielle Regeln: Sie darf nicht mehr verkauft werden und wird nach dem Tod ihres Herrn frei.Vgl. J. Schacht: Art. „Umm walad“ in Encyclopaedia of Islam. Second Edition. Bd. X, S. 857–859. Auch das Kind aus dieser Verbindung ist frei.Hans Müller: in Klaus Kreiser und Rotraud Wielandt (Hrsg.): Lexikon der Islamischen Welt, Stuttgart 1992, s. v. Sklaven Die Umm Walad hatte aber nie den gleichen sozialen Status wie eine freie Frau. Die Söhne solcher Sklavenmütter wurden, insbesondere in frühislamischer Zeit, als hudschanā' („Bastarde“) bezeichnet.Vgl.: Jamal Juda: Die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte der Mawālī in frühislamischer Zeit. Tübingen 1983, (Dissertation Universität Tübingen 1983, 250 Seiten). S. 174f
Freilassung Ein Sklave kann durch eine testamentarische Verfügung freigelassen werden (arab. tadbīr). Der Sklave wird in diesem Fall frei, sobald der Herr gestorben ist. Eine solche Verfügung kann nach herrschender Meinung nicht widerrufen und der Sklave danach nicht mehr verkauft oder verschenkt werden. Sklaven können mit ihrem Herrn auch einen Loskaufvertrag (mukātaba) abschließen. Der Loskauf erfolgt in diesem Fall üblicherweise in Raten. Der Sklave wird dann zwar sofort frei, was die Verfügungsgewalt seines Herrn über ihn anlangt. Hinsichtlich des Rechtsstatus erlangt er die Freiheit allerdings erst nach Erfüllung des Vertrags. Bis dahin hat er auch keine volle Verfügungsgewalt über seinen Besitz. Ein Anspruch auf einen solchen Loskauf besteht nicht. Der Mukātab, also der Sklave, der mit seinem Herrn einen Loskaufvertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf Unterstützung aus dem Ertrag der Zakāt bzw. Sadaqa. Durch die Freilassung entsteht ein Klientelverhältnis zwischen dem Sklaven und seinem ehemaligen Herrn mit erbrechtlichen Folgen.Vgl. G. Bergsträsser: Grundzüge des Islamischen Rechts. Bearbeitet u. hrsg. von J. Schacht. Berlin-Leipzig 1935. S. 42.
Die Freilassung eines Sklaven gilt im Islam als gottgefälliges Werk (qurba). Sie bewahrt laut einer Überlieferung des Propheten Mohammed vor dem Höllenfeuer: „Wer einen Sklaven (Var.: muslimischen Sklaven / gläubigen Sklaven) frei lässt, wird vom Höllenfeuer befreit werden.“Überlieferung nach Buchari: und Muslim (in mehreren Varianten)
Sklavenhaltung in der islamischen Geschichte
Mohammed Es ist nicht zu erkennen, dass Mohammed die Absicht hatte, die Sklaverei abzuschaffen.Hans Müller in: Bernard Lewis: Wirtschaftsgeschichte des vorderen Orients in islamischer Zeit, Leiden 1977, S. 57 Ein berühmter Fall der Versklavung eines Stammes aus der Frühzeit des Islam sind die Banu Quraiza. Dieser jüdische Stamm aus Yathrib/Medina wurde nach der Grabenschlacht von den Muslimen unter Führung Mohammeds angegriffen. Nachdem die Banu Quraiza aufgegeben hatten, wurden die Männer des Stammes geköpft und die Knaben, Frauen und Mädchen versklavt. Ibn Ishaq beschreibt die Teilung der Beute folgendermaßen:
Der Prophet verteilte den Besitz, die Frauen und die Kinder der Banu Quraiza unter den Muslimen. Er legte fest, welche Anteile an der Beute jeweils den Reitern und den Unberittenen zustanden, und behielt selbst ein Fünftel ein. […] Die gefangenen Frauen und Kinder aus dem Fünftel schickte er mit dem Helfer Sa'd ibn Zaid in den Nadjd und tauschte sie gegen Pferde und Waffen ein. Eine der gefangenen Frauen, Raihana bint 'Amr, behielt der Prophet für sich selbst. Sie blieb in seinem Besitz, bis er starb.Ibn Ishaq: Das Leben des Propheten. Aus dem Arabischen von Gernot Rotter. Kandern 2004, S. 180f.
Im Fall der Banū l-Mustaliq bot Mohammed Dschuwairiya bint al-Hārith, die mit ihren Stammesgenossen den Muslimen als Beute in die Hände gefallen war und die ihn um Hilfe bei ihrem Freikauf bat, die Heirat an. Daraufhin ließen die Muslime die Sklaven und Sklavinnen, die zu ihrem Beuteanteil gehörten, frei. Sie wollten keine Stammesgenossen einer Prophetengattin als Sklaven besitzen. Kalif Umar verbot es später allgemein, Araber zu versklaven.
Sklavenquellen Insgesamt ist die Geschichte der Sklaverei im islamischen Orient aufgrund der Weiträumigkeit und der ethnischen, kulturellen und politischen Vielfalt des Gebiets sehr unterschiedlich ausgeprägt. Das ergiebigste Sklavenreservoir war über Jahrhunderte Subsahara-Afrika, insbesondere etwa die Sudan-Region, wo ebenfalls regelrechte Sklavenjagden unternommen wurden, hier von den Muslimen selbst.Vgl. Tidiane N'Diaye, Der verschleierte Völkermord. Die Geschichte des muslimischen Sklavenhandels in Afrika, Rowohlt: Reinbek 2010.
In die Frühzeit der islamischen Expansion gehören auch die aus Ostafrika nach Mesopotamien deportierten Sklaven, die „Zandsch“ genannt wurden.
Als „Schwarze“ gehörten sie auf die niedrigste soziale Stufe
und hatten Schwerstarbeit bei der Trockenlegung der Salzsümpfe für die Einrichtung von Plantagen am Euphrat zu verrichten. Sie sorgten in der Abbassidenzeit für ein ähnlich herausragendes Ereignis wie der von Spartacus angeführte Sklavenaufstand in Rom: Nach schnell niedergeschlagenen Revolten in den Jahren 689, 690 und 694 leitete Ali ben Muhammad, ein arabischer Dichter und Lehrer, der sich als Verwandter Mohammeds ausgab und sich selbst zum Mahdi („Messias“) ausgerufen hatte, den 14 Jahre dauernden Aufstand der Zandsch von 869 bis 883.