Das Eingehen der Ehe (japanisch , kekkon, oder , kon’in) war in Japan historisch immer ein Bund, der das Fortbestehen der Familie (Linie), d. h. die Erzeugung von Stammhaltern, sicherstellen sollte. Das individuelle Bedürfnis der Heiratenden spielte dabei eine nachgeordnete Rolle. Daher war und ist auch die Scheidung (, rikon) dieses Bündnisses, das im Wesentlichen einen Vertrag zum gegenseitigen Nutzen von Familien darstellt, vergleichsweise leicht möglich und häufig. Die Vorstellung, dass die Ehe eine gottgewollte Institution sei, ist der japanischen Tradition vollkommen fremd. Staatlicherseits bestand vor 1898 kaum Interesse, in die Formalien einzugreifen. Seit Mitte der 1960er Jahre hat sich die freie Partnerwahl als Norm durchgesetzt.
Allgemeines Arten der Ehe Nach Brauch und Gesetz wurden seit dem Mittelalter, basierend auf der Stellung der Jungvermählten zu ihren Ursprungsfamilien, drei Arten der Ehe unterschieden: Normal (, futsū kon’in): Die Braut heiratet in die Familie des Bräutigams, Nyūfu (): Der Bräutigam heiratet eine Braut, die Haushaltsvorstand ist, Muko yōshi (): Der Bräutigam heiratet in die Familie der Braut ein, wird gleichzeitig als Stammhalter in diese Familie adoptiert und nimmt deren Namen an.
Die beiden letzteren Formen, die in der Edo-Zeit 20–25 % aller Eheschließungen umfasst hatten, wurden bis zum Zweiten Weltkrieg praktisch bedeutungslos. Im reformierten BGB 1948 waren sie nicht mehr vorgesehen. Die Scheidung einer muko-yōshi-Ehe erforderte auch die Rückgängigmachung der Adoption (, ribetsu).
Polygamie Polygynie, also die Ehe eines Mannes mit mehreren Frauen, scheint in der japanischen Frühzeit im ganzen Volk üblich gewesen zu sein, ab der Nara-Zeit beschränkte sich der Brauch auf die oberen Schichten, wobei jedoch das Konkubinat bis 1900 durchaus üblich war.
Innerhalb der kaiserlichen Familie war es üblich, eine jede der Kaisergemahlinnen erst dann in den Rang einer Kaiserin zu erheben, wenn sie ein männliches Kind geboren hatte. Der jeweils Erstgeborene als potentieller Thronfolger erhielt dann den Titel … no Oe. So wurde sichergestellt, dass durch das Vorhandensein mehrerer Kandidaten (von jeweils verschiedenen Frauen) die Thronfolge gesichert war. Seit der Heian-Zeit kam traditionsgemäß eine der kaiserlichen Frauen aus der Sippe der Fujiwara.Toby, R.; Why leave Nara?; in Monumenta Nipponica Vol. 40 (1985), S. 331–47 Der Shōwa-Tennō war der erste monogame Herrscher (von seinem Großvater, dem Meiji-Tennō, ist noch ein „Zuchtbuch“ bekannt, in dem man die Daten des jeweiligen Beischlafs aufzeichnete).
In den „100 Gesetzen“ (Buke-hyakkajō) der Tokugawa-Zeit findet sich folgende Bestimmung: „Der Kaiser (tenshi) hat zwölf Beischläferinnen, die Fürsten haben ihrer acht, die Taifu fünf und die Krieger zwei. Personen niedrigen Standes haben nur ein eheliches Weib.“Ramming; Japan Handbuch; 1940, S. 130.
In der Edo-Zeit ist daher das offiziell registrierte Konkubinat auf die Oberschicht begrenzt. Unterschieden wurde zwischen Hauptfrau (, honsai oder , tsuma) und Nebenfrau(en) (, gonsai oder , mekake). Es kam jedoch auch im einfachen Volk vor, oft auch dadurch, dass der Mann einer bestimmten Prostituierten seine besondere Gunst schenkte (dies konnte dann jedoch wieder Anlass für ein Scheidungsbegehren seitens der Familie der Frau sein).
Eheanbahnung und -schließung Traditionell wurde die Auswahl der Ehepartner als Aufgabe der Familie (, ie) bzw. der (Dorf-)Gemeinschaft angesehen. Familienoberhäupter hatten die Kontrolle über ihre jüngeren Mitglieder. Damit eine Ehe zustande kommen konnte, war die Zustimmung beider Familien(oberhäupter) sowie die Einschaltung eines Vermittlers (/, baishakunin oder , Nakōdo – oft ein Verwandter) nötig. Teilweise gab es professionelle Vermittler, die bezahlt wurden. Viele Eheschließungen fanden innerhalb der Dorfgemeinschaften statt, so dass man über die Partner Bescheid wusste. Seit dem 19. Jahrhundert wurde es üblich, „zufällig“ arrangierte Treffen (miai) potentieller Heiratskandidaten durch den Vermittler zu organisieren. Zumindest für die Edo-Zeit kann davon ausgegangen werden, dass fast jeder erwachsene Japaner verheiratet wurde.
Es bestanden regionale Unterschiede in der Auffassung, wann eine Ehe (end)gültig zustande gekommen sei. Dies konnte der Austausch von schriftlichen Abmachungen zwischen den beteiligten Familien sein, eine Sake-Trinken-Zeremonie oder die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes. In einzelnen Gemeinschaften waren die äußeren Zeichen einer Ehefrau (bestimmter Haarstil, geschwärzte Zähne, ausgezupfte Augenbrauen) von Bedeutung.ganzer Abschnitt: Fuess, Harald; Divorce in Japan, S. 12ff.
Die Braut brachte eine vom Vermögen der Familie abhängige Mitgift (kashi oder kagu), die üblicherweise eine Kommode (, tansu) mit Kleidern und Werkzeuge (, tedōgu) umfasste. Eine Mitgift, die auch Land (, keshō-den, auch: , keshō-ryō) und Geld (, jisan-kin) mit einschloss, war selten. Sie galt als anrüchig, weil vermutet wurde, die Braut sei unattraktiv oder die Familie des Bräutigams in finanziellen Schwierigkeiten. Teilweise wurde auch ein Verlobungsgeld (, yuinōkin) gezahlt. Bei Scheidungen war diese Mitgift zurückzuerstatten, jedoch nur, wenn die Frau nicht „schuldig“ (, zaika) geschieden wurde. Entsprechende Rückgabeforderungen waren oft ein Streitpunkt in den Scheidungsverhandlungen.
Als yōshi (, adoptierte Söhne) ausheiratende Männer brachten in der Regel Geld oder Land, jedoch keine Kleidung mit in den Haushalt ihrer Braut.
Scheidung Unter Scheidung versteht man gemeinhin die legale Auflösung einer Ehe. Ohne offizielle Heirat ist mithin auch keine Scheidung möglich. Was theoretisch klar scheint, ist für die Vergangenheit eher ambivalent, da die Vorstellungen und Regeln, was denn eine Heirat sei, sich im Lauf der Zeit änderten und auch regional unterschiedlich waren.
Formal erfolgte die Scheidung durch Ausstellung eines entsprechenden Schreibens des Ehemanns. Genannt wurden diese rienjō () oder mikudari-han () d. h. „Dreieinhalbzeiler“, nach ihrer üblichen Länge. Dabei erfolgte deren Ausstellung nicht vollkommen willkürlich durch den Mann, sondern oft auf Verlangen der Frau bzw. deren Familie. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Scheidung (, wakai) kam, wurde oft auf den Mann durch die Vorstände der Zünfte oder Fünf-Haushalts-Gruppe (, goningumi) entsprechender Druck ausgeübt. Diese Scheidungsschreiben enthielten in der Regel auch eine Zustimmung zur Wiederverheiratung (, saien bzw. , saika), die sofort erfolgen konnte. Die Schreiben kamen in den 1880er Jahren außer Gebrauch (das letzte bekannte stammt aus dem Jahr 1917Fuess, S. 81.).
Soweit vormoderne Daten vorliegen, lässt sich zeigen, dass Scheidungen in Ost-Japan und Tōhoku deutlich häufiger waren als im Westen und Kyūshū. Weiterhin zeigt sich, dass Scheidungen umso häufiger waren, je niedriger die Beteiligten innerhalb der Gesellschaft standen.Fuess, S 19ff, 58f
Scheidungsgründe Erstmals niedergelegt wurden Scheidungsgründe – besser gesagt Gründe, weshalb ein Mann seine Frau in ihre elterliche Familie (, honke) zurückschicken konnte – im Taihō-Kodex (702). Diese waren im Wesentlichen die mit dem konfuzianischen SystemCharles Holcombe: Ritsuryō Confuzianism. In: Harvard Jnl Asian Stud. Band 57, Nr. 2, 1997. der Familienorganisation aus China übernommenen: Kinderlosigkeit (Unfruchtbarkeit) Untreue Ungehorsam gegenüber den Schwiegereltern Tratschen Diebstahl Eifersucht ernste Krankheit
Ein frühes Beispiel, wie dies ausgelegt und angewandt wurde, findet sich schon im Nihon RyōikiII, 27 in der Übersetzung von Hermann Bohner. (um 800). Im Allgemeinen galt eine Ehe auch dann als aufgelöst, wenn die beiden Partner drei Jahre getrennt waren. Diese Vorschriften galten bis zur Einführung eines Bürgerlichen Gesetzbuches 1898 praktisch unverändert fort. Untreue seitens des Mannes ist seit 1927 anerkannter Scheidungsgrund.
Im heutigen BGB werden als gerichtliche Scheidungsgründe, die eine Scheidung gegen den Willen des anderen möglich machen, nur Untreue, böswilliges Verlassen, unheilbare Geisteskrankheit, mindestens dreijähriges Verschollensein und andere schwerwiegende Gründe anerkannt.jBGB (2006) § 770(1).
Kindessorge Um 1300 entstand das Prinzip, dass die Kindessorge, je nach dem Geschlecht der Kinder, dem jeweiligen Partner zugeordnet wurde. Auch gab es das Prinzip, dass die Kinder in dem Haushalt verblieben, in dem sie aufgewachsen waren. Letzteres wurde nach 1750 das häufiger Angewandte. Seit etwa 1965 geht das Sorgerecht in fast allen Fällen an die Mutter über. Regelmäßige Kindesunterhaltszahlungen sind nicht üblich und schwer gerichtlich eintreibbar, ein entsprechender Betrag wird als einmalige Abfindung im Rahmen der Scheidung ausgehandelt.Fuess, S 91f, 156-63
Witwen Die Wiederverheiratung von Witwen wurde nicht gern gesehen. In einigen Provinzen war es üblich, dass sich Frauen beim Begräbnis ihres Ehemannes ihre Haare abrasierten (wie Nonnen). Sollte eine Witwe doch erneut heiraten wollen oder aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen gewesen sein, war es oftmals nötig, dass sie sich von der Familie des verstorbenen Ehemannes scheiden (rikon) ließ.
Historische Entwicklung Heian-Zeit Anthropologen haben Ehemodelle im Japan des Altertums nach verschiedenen Faktoren klassifiziert, so über den Wohnort der Paare:
viri-/patrilokal: Die Frau zog in die Nähe oder direkt in das Elternhaus ihres Ehemannes. uxori-/matrilokal: Der Mann zog in das Elternhaus seiner Ehefrau. neolokal: Das Ehepaar bezog einen völlig neuen Wohnsitz. duo-/natolokal: Beide Ehepartner blieben getrennt voneinander wohnen, der Mann besuchte seine (Zweit-)Frau gelegentlich (Besuchsehe).
In der Heian-Zeit gab es vor allem uxorilokale, neolokale und – da insbesondere beim Hofadel die Vielweiberei die Regel war – natolokale Wohnfolgeregeln, virilokale kamen selten vor. Meist zog der Mann in den Haushalt der Frau. Die Erziehung der Kinder war Aufgabe der Mutter, da diese aber oft noch sehr jung war, wurde sie stark von ihren Eltern unterstützt. Im 12. Jahrhundert, als uxorilokale Ehen immer weniger verbreitet waren, übernahm der Mann mehr finanzielle Verpflichtungen, einhergehend mit der sich verschlechternden gesellschaftlichen Stellung der Frau.William H. McCullough: Japanese Marriage Institutions in the Heian Period. In: Harvard Journal of Asiatic Studies. Band 27, 1967, S. 103–167.
Edo-Zeit Staatlicherseits wurde nur in die Formalien der Eheschließung eingegriffen, wenn Gründe der Staatsraison dies nötig machten.
Samurai Innerhalb der Klasse der Samurai, die etwa 6–8 % der Gesamtbevölkerung ausmachten, war die Eingehung der Ehe durch Vasallen von der Genehmigung des jeweiligen Herrn abhängig, wenn sie ein Einkommen über 100 koku hatten, da die entstehenden Familienbande von politischer Bedeutung sein konnten. Die Scheidungsquote betrug etwa 10–11 %, war jedoch in den höheren Rängen geringer.Fuess, S. 19.
Tempelregister Zwar waren schon in der Nara-Zeit FamilienregisterRitsuryō für das Volk eingeführt worden, diese hatten jedoch meist der Steuererhebung gedient und waren mit dem Zusammenbruch der Zentralgewalt nicht mehr regelmäßig geführt worden. Ab 1670 war ein jährlicher Zensus der Religionszugehörigkeit vorgeschrieben. Jede Familie und alle ihre Mitglieder hatten in einem Familienregister bei ihrem Heimattempel registriert zu sein (, terauke seido). Eine Tochter, die verheiratet wurde, schied aus ihrer Familie aus und wurde in das Familienregister des Mannes überführt.
Probeehe Besonders in Westjapan war es üblich, die amtliche Heiratsanzeige zu verzögern, bis sich eine Beziehung als stabil erwies (z. B. bis zur Schwangerschaft oder Geburt des ersten Kindes).Fuess, Kap. 3 Die meisten Scheidungen in Kantō und Tōhoku erfolgten im ersten Jahr und umso häufiger, je jünger die Partner waren.
Scheidungstempel