Der Landtag des Herzogtums Westfalen, auch westfälische Landständeversammlung oder nach dem Tagungsort auch Arnsberger Landtag genannt, war seit dem Spätmittelalter und während der frühen Neuzeit bis zur Aufhebung 1806 die ständische Vertretungskörperschaft im Herzogtum Westfalen. Sie setzte sich aus einer Ritter- und einer Städtekurie zusammen und bildete das entscheidende Gegengewicht gegen die absolutistischen Ambitionen der kölnischen Kurfürsten als Landesherren.

Entstehung der Landstände mini|Unter Kurfürst Ernst von Bayern kam es zur abschließenden Regelung der Zuständigkeiten von Ständen und Landesherr Ansätze für Landstände gab es bereits seit dem 14. Jahrhundert. So wurde es üblich, landesherrliche Verträge durch die Stände bewilligen zu lassen – consilium fidelium et subditorum, wie es in der Urkunde zum Verkauf der Grafschaft Arnsberg an Kurköln 1368 hieß. Vor allem dem Adelsstand gelang es, die These von einem zweifachen Herzogtum in den Kurkölner Ländern durchzusetzen. Danach war Westfalen zwar mit Kurköln in der Person des Kurfürsten in dessen Eigenschaft als Herzog von Westfalen verbunden, aber das Land war kein integraler Teil des Kurstaates. Dadurch gelang es teilweise, andere staatsrechtliche Grundlagen durchzusetzen, als sie im Rheinland bestanden. Deutlich ausgeprägt waren sie in den Erblandesvereinigungen von 1437 und 1463.

Während des Truchsessischen Krieges stellte sich der Landtag zwar zunächst hinter Kurfürst Gebhard I. von Waldburg, der den Protestantismus in den kurkölnischen Ländern durchsetzen wollte. Aber die Mitglieder waren untereinander gespalten. In dieser Zeit fanden ungewöhnlich häufig Landtage statt. Da der Kurfürst auf die finanziellen Leistungen der Stände angewiesen war, versuchten diese die Gelegenheit zum Ausbau ihrer Rechte zu nutzen.vergl. Horst Conrad: Der Kölnische Krieg und die Landstände im Herzogtum Westfalen. In: Südwestfalenarchiv 14/2014 S. 51–93 Nach der Eroberung des Herzogtums durch die von Herzog Ferdinand von Bayern befehligten Truppen erkannten die Stände den neuen katholischen Kurfürsten Ernst von Bayern auf dem Landtag zu Geseke 1584 an.

Unter diesem wurden 1590 die Rechte von Landesherren und Ständen bis zum Ende des Heiligen römischen Reiches endgültig definiert. Ohne Zustimmung der Stände durfte der Landesherr seither nicht mehr in die Rechte der Untertanen eingreifen, Steuern festsetzten oder die Landesgrenzen verändern. Vor diesem Hintergrund hatten absolutistische Tendenzen keine Möglichkeit der Durchsetzung mehr.Conrad, S. 29

Zusammensetzung Für die frühe Zeit der Landstände und ihrer Versammlungen gibt es nur wenige Quellen. Protokolle liegen erst für die Zeit nach 1583 vor.Meister S. 12 Die Landstände setzten sich aus der Ritterkurie und der Städtekurie zusammen. Anfangs scheint die Zusammensetzung der Landtage noch etwas breiter gewesen zu sein. So ist in der erneuerten Erblandesvereinigung von 1590 auch von einer „gemeinen Landschaft“ die Rede, auch konnten Personen, „denen es gebührt“ in den ersten Jahrhunderten zum Landtag eingeladen werden. Aber der Schwerpunkt lag schon von Beginn an auf den Rittern und Städten. Dies zeigte schon eine erste Vereinigung der Stände der alten Grafschaft Arnsberg und dem ursprünglichen kurkölnischen westfälischen Gebiet dem „Marschallamt für Westfalen“ die „Prima unio seu Pactum mutuae defensionis inter status Westfaliae erectum“ von 1492. Für ein Nebenland eines geistlichen Staates bemerkenswert ist das Fehlen eines landtagsberechtigten geistlichen Standes. Auch im Land selbst gab es durchaus einige bedeutende Klöster und andere geistliche Einrichtungen. (s. Liste der geistlichen Institute im Herzogtum Westfalen) Die Gründe dafür sind nicht ganz klar. Meister vermutet, dass ihre Privilegien und der Schutz durch den Kurfürsten dazu führten, dass die geistlichen Einrichtungen keine starken Bedürfnisse nach einem Zusammenschluss entwickelten. Auch später blieben Klerus und die Landbevölkerung von der Teilnahme an den Landtagen ausgeschlossen.Meister, S. 12 f.

Kurfürst mini|Kurfürst Joseph Clemens von Bayern scheiterte mit seinem Versuch Steuern ohne Bewilligung des Landtages festzusetzen Der Landtag wurde vom Kurfürsten von Köln einberufen. Ein Selbstversammlungsrecht bestand nicht. Nur der Landtag von 1795 wurde wegen der Kriegsereignisse nicht vom Kurfürsten einberufen, dessen Beschlüsse hat dieser aber später gebilligt.Meister, S. 15 Die Kurfürsten waren auch für die Finanzierung zuständig. Ansonsten waren ihre Rechte beschränkt. Den Vorsitz hatte grundsätzlich der Landesherr, er war aber nicht zur Teilnahme verpflichtet. Insgesamt nahmen die Kurfürsten zwischen 1587 und 1767 etwa siebenundzwanzigmal an den Versammlungen teil. In der folgenden Zeit bis zum Ende der Versammlung nahm kein Kurfürst mehr an den Beratungen teil.Meister, S. 16 In der Regel ließ sich der Landesherr von zwei Kommissaren vertreten. In der Auswahl der Kommissare war der Kurfürst frei. In der Regel waren diese westfälische Kanzleiräte. Aber auch Hofräte und kurfürstliche Räte aus der Bonner Residenz waren vertreten.Meister, S. 17

Domkapitel Das Kölner Domkapitel hatte mehrfach versucht, neben dem Kurfürsten als Landstand anerkannt zu werden. Da dies aber in keinem der spätmittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Verfassungsgrundlagen des Staates, wie der Erblandesvereinigung, vorgesehen war, gelang es nur unvollkommen, dieses Ziel durchzusetzen. Das Kapitel war letztlich eine Mittelinstanz zwischen dem Landtag und dem Kurfürsten. Das Kapitel hatte die Einberufung der Stände zu bestätigen. Es entsandte zu den Verhandlungen zwei Abgesandte. Deren Rechte waren indes beschränkt. Sie waren bei der Sessionseröffnung an der „Hoftafel“ anwesend und hatten am Ende den Landtagsabschied gegenzuzeichnen. Ihre Aufgabe war es, bei Konflikten zwischen dem Landesherren und den Ständen zu vermitteln. In der Praxis haben die Abgesandten diese Aufgabe nur selten wahrgenommen. Da die Deputierten des Kapitels nicht zu den Verhandlungen des Landtages zugelassen waren, konnten sie kaum vermittelnd tätig werden.

Ritterkurie miniatur|Friedrich Ferdinand Freiherr von Hörde in der großen Uniform der ritterschaftlichen Deputierten Die Ritterkurievergl. zum Adel des Herzogtums ausführlich: Andreas Müller: Zwischen Kontinuität und Wandel. Der Adel im kurkölnischen Herzogtum Westfalen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1: Das kölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularisation 1803. Münster, 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 419–442 (corpus equestrum) bestand aus den Besitzern der landtagsfähigen Güter. Die Einladungen zu den Landtagen richteten sich an das Gut, nicht an den Ritter. Neben dieser materiellen Basis war aber auch der Nachweis des Adels von erheblicher Bedeutung. Die Mitglieder der Kurie mussten mindestens sechzehn adelige Ahnen vorweisen, die in der üblichen Form aufgeschworen worden waren. Diese Anforderungen führten dazu, dass sich die Zahl der landtagsfähigen Adeligen im Laufe der Zeit verringerte. Die Erblandesvereinigung von 1463 wurde noch von 130 Rittern unterzeichnet. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts schwankte die Zahl der im kurkölnischen Hofkalender genannten aufgeschworenen Rittern zwischen 49 im Jahr 1779 und 63 im Jahr 1798. Auf den Landtagen von 1801 und 1802 waren noch jeweils 35 Ritter anwesend.Elisabeth Schumacher: Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung, Olpe 1967, S. 41 Anm. 48 Wegen der Besitzgemengelage waren auch auswärtige Mitglieder Mitglied der Korporation. Teilweise wurden auch aus politischen Gründen auswärtige Adelige aufgeschworen. Dabei wurden die eigentlich strengen Aufnahmebedingungen etwa durch die Ausweisung eines nicht wirklich vorhandenen Rittergutes nicht selten umgangen.Conrad, S. 30, Meister, S. 13 Es kam daher vor, dass ein Adeliger nicht nur im Herzogtum Westfalen, sondern auch in den Ständeversammlungen etwa des Hochstifts Paderborn oder des Hochstifts Münster vertreten war. Es gab auch Fälle, bei denen Auswärtigen die Aufschwörung verweigert wurden. Dies geschah etwa dem kurkölnischen Konferenzminister Johann Christian von Waldenfels, obwohl er über das landtagsfähige Gut Scheidingen verfügte. Dieser rief deshalb 1788 sogar den Reichshofrat an.Tobias Schenk: Reichsgeschichte als Landesgeschichte. Eine Einführung in die Akten des kaiserlichen Reichshofrats. In: Westfalen 90/2012 S. 131

Auch wenn ein Ritter mehrere landtagsfähige Güter besaß, hatte er nur eine Stimme. Die Stimme zählte außerdem nur bei Anwesenheit auf dem jeweiligen Landtag. Die personelle Zusammensetzung war relativ konstant und die Politik der Kurie konservativ. Neuerungen stand sie grundsätzlich skeptisch gegenüber.

Die ritterschaftlichen Deputierten trugen im 18. Jahrhundert eine spezielle Uniform. Von den adeligen Deputierten wurde Verschwiegenheit über die Verhandlungen erwartet. Dazu wurde im 17. Jahrhundert eigens ein bestimmter Eid eingeführt. Ein Hintergrund war auch der, dass die Mitglieder der Ritterschaft die Verhandlungen in der Ritterkurie auch nutzten, um auch Angelegenheiten der Ritterschaft selbst wie Fragen der Ahnenprobe oder der Aufschwörung zu entscheiden.Müller, Adel im Herzogtum Westfalen, S. 429 f.

Die laufenden Geschäfte der Kurie führte auch zwischen den Sessionen ein Direktorium, geführt vom Landdrosten und bei dessen Verhinderung der älteste adelige Rat der Regierung des Herzogtums. Der Landdrost handelte hier nicht in seiner Eigenschaft als kurfürstlicher Beamter, sondern als angesehener Vertreter der Ritterschaft. In dem einen Fall, in dem ein Landfremder Landdrost wurde, wurde die sonst übliche Personalunion Vorsitzender des Direktoriums und Drostenamt aufgehoben. Die Doppelfunktion als höchster Beamter und Sprecher des landsässigen Adels konnte zu einer Pflichten- und Interessenkollision führen. Dasselbe gilt auch für den Landschreiber, der einerseits der höchste Sekretär der Regierung des Herzogtums war und andererseits für die Protokollführung der Ritterkurie zuständig war.Meister, S. 13 f.

Städtekurie mini|Im Rathaus von Brilon befand sich das Archiv der Städtekurie Im Gegensatz zu anderen Ständeversammlungen, in denen das Recht auf Vertretung sich im Laufe der Entwicklung auf einige Hauptorte beschränkte, bestand die Städtekurie in Westfalen aus Vertretern aller Städte und Freiheiten des Herzogtums. Unterteilt war die Kurie seinerseits in die vier Hauptstädte der vier Quartale, aus denen sie sich zusammensetzte, den weiteren 21 Städten sowie den neun Freiheiten. Hauptstädte waren Brilon, Rüthen, Geseke und Werl. Diese entsandten jeweils zwei Bürgermeister, den Kämmerer und ein weiteres Mitglied des Rates zu den Landtagen. Insofern waren sie gegenüber den übrigen Städten etwas bevorzugt. Die anderen Städte und Freiheiten schickten einen Bürgermeister und den Kämmerer. Die Zahl der landtagsfähigen Orte schwankte nur leicht. Nur Bilstein verlor im Laufe der Zeit seine Stimmfähigkeit. Unabhängig davon, ob jeweils alle Delegierten anwesend waren, hatte jede landtagsfähige Gemeinde eine Virilstimme, so dass die Zahl der Stimmen der Städtekurie bis auf die genannte Ausnahme konstant war. Das Direktorium, das heißt den Vorsitz der Kurie, hatte Brilon, das als erste Hauptstadt galt. Der Briloner Stadtschreiber war daher auch Protokollführer der Kurie. Die Niederschriften des Gremiums wurden folgerichtig im Archiv der Stadt Bilon aufbewahrt.