Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. § 315b StGB stellt es unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als einige andere Verkehrsdelikte stellt § 315b StGB kein eigenhändiges Delikt dar, sodass er im Gegensatz zum benachbarten StGB auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann.
Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Daher handelt es sich bei § 315b StGB um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen ist allerdings eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315b StGB vergleichsweise selten. 2023 kam es zu 946 Aburteilungen und 487 Verurteilungen.
In engem Zusammenhang mit § 315b StGB steht der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Dieser stellt ebenfalls gefährliches Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe. Die Delikte unterscheiden sich voneinander durch ihren Anwendungsbereich: Während § 315c StGB gefährliches Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist § 315b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten. Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern unterfällt daher nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs, dem § 315b StGB.
Normierung und Schutzzweck § 315b StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt: Strittig ist, welche Rechtsgüter § 315b StGB schützen soll. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Straßenverkehrssicherheit.. . . Peter König: § 315 Rn. 4. In: Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967, S. 12 f. Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315b StGB in Bezug genommen wird. sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.Peter König: § 315 Rn. 4. In: Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.Für gleichrangigen Schutz von Allgemein- und Individualinteressen . Andreas Ernemann: § 315b Rn. 1. In: Frank Zieschang: § 315b Rn. 7. In: Für primären Schutz der Individualrechtsgüter Christian Pegel: § 315b Rn. 1. In: Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit ( StGB) möglich.Vgl. Frank Zieschang: § 315b Rn. 40. In:
Der Tatbestand erfordert nicht, dass der Täter einen anderen durch seinen Eingriff schädigt. Es genügt zur Strafbarkeit, dass der Täter die konkrete Gefahr eines Schadens verursacht. Somit normiert § 315b StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt.. Joachim Renzikowski: § 315b Rn. 1. In: Entstehungsgeschichte Bereits das RStGB von 1871 enthielt vereinzelte Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. So bedrohte § 305 RStGB, der Vorläufer des heutigen StGB, das Zerstören von Brücken, Dämmen oder Straßen mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren. § 321 RStGB sah eine höhere Strafandrohung vor, wenn der Täter durch das Zerstören eines solchen Objekts eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführte. Im Übrigen wurden Verkehrsverstöße vorwiegend lediglich als Übertretungen geahndet. Zwischen den Weltkriegen wurden mehrere Entwürfe für ein umfangreicheres und strengeres Verkehrsstrafrecht erarbeitet, die durch die zunehmende Bedeutung des motorisierten Straßenverkehrs und damit einhergehend durch ein größeres Sicherheitsbedürfnis motiviert wurden. Der Gesetzgeber verfolgte diese Entwürfe jedoch nicht weiter.
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg griff der bundesdeutsche Gesetzgeber die verbreitete Forderung nach einem stärkeren strafrechtlichen Schutz des Straßenverkehrs auf. Durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs schuf er mit Wirkung zum 19. Januar 1953Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (). den neuen § 315a StGB. Dieser stellte ausgewählte verkehrsregelwidrige Verhaltensweisen unter Strafe, sofern sie vorsätzlich begangen wurden und zum Entstehen einer Gemeingefahr beitrugen. Anlass zur Reform gab die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Übertretungsstrafe dem hohen Unrechtsgehalt vorsätzlicher gemeingefährlicher Verkehrsstörungen nicht gerecht wurde., S. 15. Die neue Vorschrift lautete:
§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthielt bereits die drei Begehungsvarianten, die der heutige § 315b StGB nennt. Die übrigen Modalitäten des § 315a Abs. 1 StGB finden sich mittlerweile in § 315c StGB. Das Höchstmaß der in Absatz 1 angedrohten Gefängnisstrafe betrug gemäß § 16 StGB fünf Jahre.
Zur Aufspaltung des § 315a StGB in zwei eigenständige Tatbestände kam es durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964.Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (). Dieses gliederte in Umsetzung einer Anregung aus dem Schrifttum § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den neu geschaffenen § 315b StGB aus, wohingegen die übrigen Begehungsformen des § 315a StGB im ebenfalls neuen § 315c StGB aufgingen. Mit der Aufspaltung wollte der Gesetzgeber das Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern, das von § 315a Abs. 1 Nr. 2–4 StGB erfasst wurde, strafrechtlich stärker von dem Fehlverhalten Verkehrsexterner (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzen. Der neu geschaffene § 315c StGB erfasste ausschließlich ersteres, § 315b StGB letzteres.Bernd Hecker: § 315b Rn. 7. In: In beide Tatbestände integrierte der Gesetzgeber Strafandrohungen für fahrlässiges Verhalten, die sich vorher in § 316 StGB fanden. Den bisherigen § 315a StGB gestaltete der Gesetzgeber zu einem neuen Tatbestand, dem Verbot der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, um.
Seit seinem Inkrafttreten wurde § 315b StGB kaum überarbeitet. Zum 1. April 1970 wurden die Gefängnis- und Zuchthausstrafe wie in allen Tatbeständen durch die Freiheitsstrafe ersetzt. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). und das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 nahmen lediglich redaktionelle Änderungen an § 315b StGB vor.
Tatbestand
Tatsituation § 315b StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Zum Straßenverkehr zählt wie auch im übrigen Verkehrsrecht der gesamte öffentliche, also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offenstehende Verkehrsraum.. Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein. Privatgrundstücke zählen zum öffentlichen Straßenverkehr, wenn sie frei zugänglich sind. Dies trifft etwa auf Parkhäuser und Tankstellengelände während der Öffnungszeiten zu. Ob Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, richtet sich nach ihrer Widmung. Nichtöffentlich sind etwa die Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.Peter König: § 315b Rn. 7 f. In:
Den Hauptanwendungsfall des § 315b StGB bildet der Verkehr von Kraftfahrzeugen. Jedoch findet die Vorschrift auch auf den Verkehr von Fußgängern und Radfahrern Anwendung. StGB erstreckt den Anwendungsbereich der Norm zusätzlich auf Schienenfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen.
Tathandlungen
Differenzierung zwischen Innen- und Außeneingriffen § 315b Abs. 1 StGB benennt drei mögliche Tathandlungen, durch welche die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann: das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen sowie das Vornehmen eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Gemeinsam ist diesen Handlungen, dass der Täter von außen auf den Verkehrsraum einwirkt. Für Fehlverhalten, das bei der Teilnahme am Straßenverkehr verübt wird, ist demgegenüber § 315c StGB als speziellere und abschließende Regelung vorrangig.Bernd Hecker: § 315b Rn. 7. In: Christian Pegel: § 315b Rn. 13 f. In: Diese Privilegierungswirkung gilt vor allem für Fahrzeugführer, daneben aber auch für andere VerkehrsteilnehmerSo in Bezug auf Fußgänger . sowie für BeifahrerDie Erstreckung der Privilegierungswirkung auf Beifahrer entspricht der bislang überwiegend vertretenen Auffassung. stellt diese Auffassung allerdings in Frage..
In Ausnahmefällen durchbrechen Rechtsprechung und Lehre allerdings die im Gesetz angelegte Beschränkung des § 315b StGB auf verkehrsfremde Eingriffe und subsumieren auch das Verhalten von Verkehrsteilnehmern unter diese Norm. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter einen Verkehrsvorgang in verkehrsfeindlicher Absicht zweckentfremdet, um Dritte zu gefährden.Grdl. noch zu § 315a StGB . Auf § 315b StGB übertragen durch . . . . , S. 28. Diese Sichtweise stützt sich auf die Überlegung, dass eine Bestrafung von Fahrzeugführern aus § 315b StGB sachgerecht ist, wenn der Täter sein Verkehrsmittel derart missbraucht, dass er einem Verkehrsexternen, der von außen in den Verkehr eingreift, näher steht als einem Verkehrsteilnehmer.. In solchen Fällen verberge sich unter dem Schein der Verkehrsteilnahme ein verkehrsfremdes Verhalten..