Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes, teilweise auf den Ebenen der den Ländern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbände.
Wortlaut
Erläuterungen Im Einzelnen sind folgende Regelungsgehalte zu unterscheiden: Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und teilweise Satz 2 GG (Volksvertretung in den Ländern) GG legt die Länder auf die Prinzipien der Republik, der Demokratie, des Sozialstaates und Rechtsstaates fest (Homogenitätsgebot); Art. 28 Abs. 1 teilweise Satz 2 (Volksvertretung in den Gemeinden und Kreisen) und Sätze 3 und 4 GG konkretisiert das Demokratieprinzip; Art. 28 Abs. 2 GG normiert die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände; Art. 28 Abs. 3 GG bestimmt die in ihrem Inhalt umstrittene sog. Gewährleistung des Bundes für die politische Ordnung in den Ländern, siehe Bundesaufsicht.
Literatur Jörg Menzel: Landesverfassungsrecht. Verfassungshoheit und Homogenität im grundgesetzlichen Bundesstaat. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2002. Verfassungen der deutschen Bundesländer mit dem Grundgesetz. Textausgabe mit Sachverzeichnis, Einf. von Christian Pestalozza. 8. Aufl. München: dtv (Beck) 2005.
Weblinks Wortlaut des Art. 28 GG – Bundesministeriums der Justiz
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