Eine eigene Aktie () ist eine Aktie, die sich nach einem Aktienrückkauf im Eigentum des emittierenden Unternehmens befindet.
Allgemeines Die bei einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien im Grundkapital ausgewiesenen Aktien befinden sich im Regelfall im Streubesitz außenstehender Aktionäre. Zum Bestand an eigenen Aktien kommt es, wenn die Gesellschaft von diesen Aktionären einen Teil ihrer Aktien erwirbt. Dieser Aktienrückkauf ist ein Kaufvertrag, bei dem das seine eigenen Aktien erwerbende Unternehmen den Kaufpreis (Kurswert) zu zahlen hat und dafür das Eigentum an den eigenen Aktien erlangt. Das ist in Deutschland und international nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Rechtsfragen Der Erwerb eigener Aktien ist in Deutschland nur unter einer der in Abs. 1 AktG vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien ergab sich in Deutschland mit der Aktienrechtsreform von 1884.Tilmann Bezzenberger: Erwerb eigener Aktien durch die AG, 1. Auflage, Verlag Otto Schmidt KG, 2002, ISBN 3-504-31008-1, S. 17 Mit dieser wurde das seit 1870 bis dahin geltende Verbot, mit persönlicher Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bei einem Verstoß, aufgeweicht und in eine Sollvorschrift (Art. 215d ADHGB) umgewandelt. Diese konnte leicht umgangen werden und wurde schließlich ignoriert. Diese Sollvorschrift wurde 1897 in das HGB als HGB und HGB übernommen.Alexander Kitanoff: Der Erwerb eigener Aktien: Aktienrückkäufe und Interessen der Gläubiger, Aktionäre und des Kapitalmarkts, 1. Aufl., Peter Lang GmbH Internationaler Verlag der Wissenschaften Frankfurt am Main, 2009, ISBN 978-3-631-58865-9, S. 20 Durch diese lasche Regelung kam es teilweise sogar dazu, dass Aktien an Bankenkonsortien verkauft und diese dann vertraglich verpflichtet wurden, das zugehörige Stimmrecht nach Vorgabe des Vorstandes auszuüben. Mit diesen sogenannten Verwaltungsaktien wurde das Eigentumsrecht der übrigen Aktionäre ausgehebelt.Rudolf Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, Carl Heymanns Verlag/Berlin, 1928, S. 7 ff.
Nach dem Konkurs der Nordwolle AG und infolgedessen dem Zusammenbruch der Darmstädter und Nationalbank 1931 wurde das Aktienrecht wieder verschärft. Die Darmstädter und Nationalbank hatte mehr als die Hälfte des Grundkapitals in eigenen Aktien, die unmittelbar wertlos wurden. Das restliche Grundkapital konnte die Verluste dann nicht mehr decken. Mit der Aktienrechtsnovelle von 1931 wurde der Erwerb eigener Aktien mit drei Ausnahmefällen, zur Abwehr schweren Schadens (Unternehmenskrise), im Falle einer Einkaufskommission und zur Einziehung der Aktien, erneut verboten.Klaus J. Hopt/Herbert Wiedemann, Aktiengesetz: Großkommentar, 2008, 4. Aufl., De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin, ISBN 978-3-89949-470-9, S. 84 Außerdem wurde für die Ausnahmefälle eine Obergrenze zum Erwerb von maximal 10 % aller Aktien eingeführt. Mit der Ausgliederung der Regelungen zu Aktiengesellschaften 1937 in das neu geschaffene AktG kam in § 65 AktG (1937) die Ausnahme zum unentgeltlichen Erwerb eigener Aktien hinzu. 1959 folgte die Ausnahmeregelung zum Erwerb zur Ausgabe als Belegschaftsaktie und eine Verschiebung der Regelungen in den § 71 AktG. 1965 folgten dann zwei weitere Ausnahmen, zur Abfindung von Aktionären und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge.
Mit der Zweiten EWG-Richtlinie (Kapitalrichtlinie) von 1976 sollte dann ein einheitlicher europäischer Rahmen zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden. Diese wurde zum 1. Mai 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) teilweise umgesetzt. Die Ausnahmen wurden um einen achten Punkt erweitert, womit eigene Aktien nun auch ohne besonderen Grund erworben werden dürfen.Norbert Frei/Christoph Schlienkamp: Aktie im Fokus: Von der Analyse zum Going Public, 1999, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH/Wiesbaden, ISBN 978-3-322-87059-9, S. 234 Allerdings bleibt der Handel mit eigenen Aktien verboten. Der Ausweis der eigenen Aktien erfolgte weiter im Umlaufvermögen mit zugehöriger Rücklage auf der Passivseite, konnte nun allerdings alternativ auch als Korrekturposten zum Eigenkapital erfolgen.Edmund Heinen: Handelsbilanzen, 1968, 4. Aufl., Springer Fachmedien Wiesbaden, ISBN 978-3-663-12609-6, S. 180Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen, 2012, 6. Aufl., Oldenbourg Wissenschaftsverlag München, ISBN 978-3-486-71396-1, S. 128 ff. Ein weiterer Schritt zur Harmonisierung mit europäischem Recht folgte mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG). Mit diesem wird die 8. EU-Richtlinie, die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Nunmehr sind eigene Aktien nach Abs. 1a HGB nur noch als Korrekturposition zum Eigenkapital anzusetzen.Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile. Schreiben auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Abgerufen am 8. November 2015
Hält ein Unternehmen eigene Aktien, gehen aus diesen Anteilen nach AktG keine Rechte hervor. Es gibt demnach keine Dividendenansprüche, keine Bezugsrechte bei der Ausgabe neuer Aktien und kein Stimmrecht. Die Stimmenmehrheit wird damit bei mehr als 50 % aller nicht im Besitz des Unternehmens befindlichen Aktien erreicht.
Bilanzierung Bei der Bilanzierung eigener Aktien wurde mit dem BilMoG vom Mai 2009 ihre Aktivierung abgeschafft; anstatt dessen werden eigene Aktien als Minusposition beim Grundkapital abgesetzt ( Abs. 1a HGB), was einer faktischen Kapitalherabsetzung gleichkommt. Der Aktienrückkauf führt demnach zu einer Bilanzverkürzung.
Deutschland und Österreich Die Bilanzierung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft erfolgt nicht über eine, sondern zwei Positionen in der Bilanz. Dabei wird zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs einer Aktie unterschieden. Der Nennwert ist der Grundwert einer Aktie. Dieser ist auf der Aktie angegeben und repräsentiert den Anteil an einem Unternehmen und damit auch an Stimmrechten, Bezugsrechten usw. Dies ist auch bei Stückaktien nicht anders, da sie einen festen Anteil am Grundkapital angeben. Die Summe aller Nennwerte ist in der Bilanz unter Grundkapital oder Stammkapital ausgewiesen. Der Emissionskurs wird über Angebot und Nachfrage bspw. an der Börse bestimmt. Der Differenzbetrag zum Nennwert über alle Aktien wird in der Bilanz als Kapitalrücklage oder Kapitalreserve ausgewiesen.
Erwirbt nun ein Unternehmen eigene Aktien, so ist der Nennwert der eigenen Anteile als Negativposition zum Grundkapital auszuweisen. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert ist aus einer freien Rücklage zu entnehmen, also einer Rücklage, die keiner Ausschüttungssperre unterliegt. Damit soll verhindert werden, dass über den Erwerb eigener Anteile Ausschüttungssperren umgangen werden. Aus diesem Grund kann die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert nicht als Negativposition zu den Kapitalrücklagen, sondern muss als Negativposition zu den Gewinnrücklagen gezeigt werden.Buchungssätze beim Erwerb eigener Anteile Darstellung der Verbuchung eigener Anteile in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf www.waldlandwelt.de. Abgerufen am 23. November 2015Joachim S. Tanski: Jahresabschluss, 2014, 3. Aufl., Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-648-03647-1, S. 233 ff.Begutachtungsentwurf Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) (PDF; 2,1 MB) Beschreibung des Ausweises eigener Anteile in Österreich nach dem RÄG 2014 auf der Website der Grant Thornton Unitreu GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. Abgerufen am 24. November 2015
Schweiz Mit der Überarbeitung des Rechnungslegungsrechts 2013 wurde in der Bilanz eine neue Position für die eigenen Aktien eingefügt. Nach Art. 959a OR sind diese nun als eigenständige Minusposition im Eigenkapital zu zeigen. Gezeigt wird dabei der Gesamtwert. Wenn diese Aktien wieder veräußert werden, erfolgt die Buchung des Gewinns oder Verlustes aus der Wiederveräußerung nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt innerhalb der Passiven im Eigenkapital. Abgerufen von www.accountingundcontrolling.ch der AKAD Business AG am 26. November 2015Buchungssätze beim Erwerb eigener Anteile Darstellung der Verbuchung eigener Anteile in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf www.waldlandwelt.de. Abgerufen am 26. November 2015Bilanzierung eigener Aktien: Im neuen Rechnungslegungsrecht Beschreibung des Ausweises eigener Aktien in der Schweiz auf der Website von WEKA. Abgerufen am 26. November 2015
International Österreich Nach ist der Erwerb eigener Aktien für österreichische Unternehmen im Grundsatz verboten.. PDF auf der Website der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. Abgerufen am 23. November 2015. Hierzu gelten jedoch verschiedene Ausnahmen, die in § 65 Abs. 1 AktG aufgeführt sind.
Eine Regelung zum Erwerb eigener Aktien trat erstmals 1938 mit der Einführung des deutschen Aktiengesetzes in Österreich in Kraft.Klaus J. Hopt (Ed.) et al.: Aktiengesetz, 2007, 4. Aufl., De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin, ISBN 978-3-89949-465-5, S. 210 Das Aktiengesetz wurde 1965 „austrifiziert“, was im Wesentlichen eine sprachliche Überarbeitung, aber so gut wie keine inhaltliche Änderung bedeutete.Joseph Schilling: D&O-Versicherung und Managerhaftung für Unternehmensleiter und Aufsichtsräte, 2013, 3. Auflage, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-669-1, S. 15Claus Buhleier: Harmonisierung der Rechnungslegung bei langfristiger Auftragsfertigung: Perspektiven für die Bilanzierung in Deutschland und Österreich, 1997, 1. Aufl., Gabler Verlag, Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden, ISBN 978-3-8244-6488-3, S. 12 1996 folgten mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz umfangreiche Anpassungen. So wurde u. a. die Kapitalrichtlinie der EU in österreichisches Recht übernommen.Gregor Schinko: Handbuch für Verwaltungs- und Aufsichtsrat in der Managementpraxis: Das monistische und dualistische System der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Vergleich zum österreichischen Aufsichtsrat, 2009, 1. Aufl., Facultas Verlags- und Buchhandels AG Wien, ISBN 978-3-7089-0369-9, S. 39 ff. Mit diesem erfolgte eine Erweiterung der Ausnahmen zum Erwerb eigener Aktien, um die Ausgabe als Arbeitnehmeraktie, zur Abfindung von Aktionären und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Hierbei orientierte man sich auch am deutschen AktG. Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) erfolgte erneut eine Anpassung an europäisches Recht, speziell der Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie. Nach dieser ist nun nach der Bestand eigener Aktien als Minusposition zum Eigenkapital darzustellen.Stefan Papst: Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (PDF) in Österreichische Steuerzeitung 6/2015, Art.-Nr. 210, S. 164. Abgerufen auf der Website der Universität Salzburg am 20. November 2015Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (PDF; 252 kB) S. 7. Abgerufen von der Website des Parlaments der Republik Österreich am 18. November 2015
Ein Unternehmen darf nach nicht mehr als 10 % der Anteile des Unternehmens erwerben. Nach § 65 Abs. 5 AktG sind alle zu einer Aktie gehörenden Rechte, wie Stimm- oder Bezugsrechte, außer Kraft gesetzt.
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