Eine Kleinpartei ist eine politische Partei, die eine kleine Anhänger- beziehungsweise Wählerschaft besitzt und deren politischer Einfluss auf parlamentarischer Ebene entsprechend gering ist, sofern sie überhaupt in einem Parlament vertreten ist. Die politikwissenschaftliche Terminologie ist bisher ungeklärt. So verwenden manche Autoren den Begriff Kleinpartei für alle Parteien unterhalb der Ebene von Volksparteien, andere unterscheiden zwischen etablierten und nicht-etablierten Kleinparteien. Präferiert werden in neueren Veröffentlichungen auch Einteilungen in einem Dreierraster wie Volkspartei oder Großpartei, kleinere Partei, Kleinpartei und auch Volks-/Großpartei, Kleinpartei und Kleinstpartei.Burkhard Gutleben: Kleinparteien im Aufwind? Universität Duisburg-Essen 2008, S. 5.Tagesspiegel: Was wollen die Kleinstparteien bei der Bundestagswahl?. Umgangssprachlich wird häufig der Begriff SplitterparteiJulian Burgert: Kleinparteien, Ein-Themen-Parteien, Nichtparteien - das breite Spektrum der Sonstigen. verwendet, in der Fachliteratur aber auf Grund seiner negativen Konnotation nur noch selten gebraucht.Regine Roemheld: Minorisierung als Herrschaftssicherung. Zur Innovationsfähigkeit des westdeutschen Parteiensystems. Frankfurt / New York 1983, S. 54 ff.

Begriffsgeschichte Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache verzeichnet in seinem 1946 beginnenden „Zeitungskorpus“ erst seit etwa der Wende Ende der 1980er-Jahre eine Verwendung des Begriffs Kleinpartei von spürbar mehr als einem von 10 Millionen Token sowie einen weiteren Anstieg seit etwa den 2010er-Jahren. Der Begriff Kleinstpartei kommt sogar erst 2018 erstmals über mehr als eines von 10 Millionen Token. Bis Ende der 1970er-Jahre sind hier beide Wörter nicht oder nur ganz selten nachgewiesen.

Definitionen In der Politikwissenschaft werden unter Kleinparteien diejenigen politischen Parteien verstanden, die aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl sowie niedriger Wahlergebnisse einen geringen politischen Einfluss haben. In den Wahlstatistiken der Wahlforschung werden sie häufig unter „sonstige Parteien“ zusammengefasst und mitunter auch abwertend als „Splitterparteien“ bezeichnet. Der Politologe Dirk van den Boom definiert Kleinpartei als „eine politische Partei, die sich aufgrund der rechtlichen, finanziellen, personellen, organisatorischen und programmatischen Rahmenbedingungen ihrer Arbeit nicht derart im politischen System durchsetzt, daß sie in signifikantem Maße aktiv und gestaltend am Entscheidungsprozess und an der Auswahl politischen Führungspersonals teilhat“.Dirk van den Boom: Politik diesseits der Macht? Zu Einfluss, Funktion und Stellung von Kleinparteien im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Opladen 1999, S. 21. Demnach würden unter diesem Begriff diejenigen Parteien subsumiert, die nur über eine kleine Zahl aktiver Mitglieder und entsprechend über geringe Mitgliedsbeiträge verfügen und häufig zu wenig Personal haben, um Parteiämter und politische Mandate zu besetzen sowie wirkungsvoll Öffentlichkeitsarbeit und Spendenwerbung durchzuführen. Sie unterscheiden sich jedoch nicht nur aufgrund geringerer Ressourcen von den größeren Parteien, sondern konzentrieren sich häufig auf eng gefasste Zielgruppen und von den anderen Parteien vernachlässigte Themenfelder und entwickeln oft kein umfassendes Rahmen- oder Parteiprogramm, das größere Wählergruppen ansprechen könnte (vgl. dazu Interessenpartei bzw. Ein-Themen-Partei). Einige Kleinparteien, wie die Regionalparteien, beschränken sich lediglich auf regionale Schwerpunkte.

Als „Rathausparteien“ werden Parteien bezeichnet, die vor allem aufgrund ihrer lokalpolitischen Zielsetzungen auf kommunaler Ebene von Bedeutung sind. Auch können deren Mitglieder ihre politischen Vorstellungen gegebenenfalls nicht mit denen anderer Parteien vereinbaren. Es gibt auch Protestparteien, deren Erfolg meist zeitlich begrenzt ist.Julia Simoleit: Was sind „Kleinparteien“? Bundeszentrale für politische Bildung, 28. August 2009.

Die Definition von Kleinparteien über die geringe Resonanz bei Wahlen und die meist fehlende Repräsentanz in Parlamenten ist in Deutschland weit verbreitet. Bei der Erklärung ihres geringen Erfolges konkurrieren jedoch verschiedene Sichtweisen, je nachdem ob stärker organisatorische oder programmatische Defizite der Parteien selbst als hauptverantwortlich für ihr Scheitern angesehen werden oder ob dies auf externe Einflussfaktoren zurückgeführt wird, zu denen auch das Wahlsystem zählt.

Hans-Jörg Dietzsche regt an, für Gruppierungen, die sich zwischen den Endpunkten Volks- bzw. Großpartei und Kleinpartei befinden, den Begriff „kleinere Partei“ zu verwenden. Er definiert kleinere Partei als eine politische Partei, die in einem Parteiensystem, das von zwei Großparteien geprägt ist, in der Legislative eigenständig besteht, jedoch an politischen Entscheidungsprozessen und an der Bestimmung des Führungspersonals nur in untergeordneter Kooperation mit einer Großpartei teilhaben kann.

Olaf Jandura schlägt eine Differenzierung nach Großpartei, Kleinpartei und Kleinstpartei vor. Unter Kleinpartei würden in Deutschland Parteien fallen, die 5 bis 10 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen können, Kleinstparteien solche, die regelmäßig unter 5 % blieben. Die Politikwissenschaftler Uwe Kranenpohl und Oskar Niedermayer gehen nicht von konkreten Werten aus, sondern von der politischen Repräsentation und berücksichtigen dabei sowohl Gegenwart als auch Vergangenheit. Nach ihnen sind Kleinparteien „in mindestens einem Landtag bzw. im Europäischen Parlament vertreten“ oder waren „einmal auf mindestens einer der drei Politikebenen parlamentarisch vertreten“, während Kleinstparteien „noch nie in einem Landtag, im Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten waren.“ Parteien, die nur auf kommunaler Ebene zur Wahl stehen, sind somit immer Kleinstparteien.

Der Journalist Manfred Rowold und der Soziologe Stefan Immerfall schlugen 1992 vor, neben Kleinpartei den Begriff Kleinstpartei für Parteien zu verwenden, deren Kandidaten nicht in mindestens zwei Bundesländern in Landtage gewählt wurden.Olaf Jandura: Kleinparteien in der Mediendemokratie. Springer-Verlag, 2008, S. 20.Olaf Jandura: Kleinparteien in der Mediendemokratie. Wiesbaden 2007, S. 19/20; Melanie Haas: Auswirkungen der Großen Koalition auf das Parteiensystem. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 35–36/2007, S. 24; Sabrina Schwigon: Kleinstparteien in Hessen. In: Wolfgang Schroeder (Hrsg.): Parteien und Parteiensystem in Hessen. Vom Vier- zum Fünfparteiensystem? Wiesbaden 2008, S. 243–255, Schwigon gebraucht im Text zudem den Terminus „U-Fünf-Prozent-Partei“ (S. 243 und öfter). Uwe Kranenpohl und Oskar Niedermayer (Kleinstparteien, in: Oskar Niedermayer (Hrsg.): Handbuch Parteienforschung, Wiesbaden 2013, S. 668) differenzieren zwischen „Kleinparteien“, die Abgeordnete in Landtagen oder im Europaparlament stellen oder dort bzw. im Bundestag einmal vertreten waren, und „Kleinstparteien“, die das nicht geschafft haben und allenfalls über kommunale Mandate verfügen. In der deutschen Presse werden häufig sehr kleine Parteien als Kleinstparteien bezeichnet.Vgl. etwa EU beschließt Sperrklausel gegen deutsche Kleinstparteien. Westdeutsche Zeitung, 7. Juni 2018. Im Verfassungsschutzbericht von 2017 wurde die rechtsextreme Gruppierung Der III. Weg als Kleinstpartei bezeichnet., S. 78. Die Konrad-Adenauer-Stiftung nannte den III. Weg und die rechtsextreme Die Rechte Kleinstparteien.Rudolf van Hüllen: Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 9. November 2021.

In Österreich wird der Begriff allgemeiner auch für etablierte Parlamentsparteien verwendet, im Gegensatz zu den beiden Großparteien SPÖ und ÖVP. Man versteht also darunter diejenigen Parteien, die nicht die Regierung bilden könnten, sondern allenfalls Koalitionspartner wären. Parteien, die unter den jeweiligen Schwellen der Wahl (Nationalratswahl: 4 %) liegen, nennt man üblicherweise Kleinstpartei, einschließlich der zahlreichen nur regional aktiven Parteien.Sieben Kleinstparteien im Porträt. In: Wiener Zeitung, 17. August 2006; Kleinstparteien im Endspurt vor der Wahl. kaernten.orf.at, 28. Februar 2013.

In der Schweiz spricht man seltener von Kleinparteien. Die größten Parteien sind im Bundesrat vertreten und heißen darum Bundesratsparteien. Die kleineren, nicht im Bundesrat vertretenen Parteien bezeichnet man als übrige Parteien oder kleinere Parteien.

Funktion Kleinparteien können als „Anwälte Einzelner“ auf als dringlich empfundene Interessen und Themenfelder aufmerksam machen und die großen Parteien zwingen, sich mit ihnen zu beschäftigen. Sie dienen außerdem als eine Art „demokratisches Überdruckventil“, um den Wählern innerhalb des politischen Systems die Möglichkeit zu geben, Ablehnung zu bekunden. Des Weiteren bieten sie neben anderen Organisationen die Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Lebens.www.bpb.de/politik/grundfragen

Kleinparteien und Wahlrecht Während ein Mehrheitswahlrecht kleineren Gruppierungen nur im Fall ausgeprägter Hochburgen (etwa bei Regionalparteien) größere Erfolgschancen bietet, begünstigt das reine Verhältniswahlrecht den Einzug von Kleinparteien in ein Parlament, was zur Folge haben kann, dass die Bildung einer Regierungsmehrheit erschwert wird. Aus diesem Grund gibt es in verschiedenen parlamentarischen Systemen, so auch in Deutschland, eine Sperrklausel in den jeweiligen Wahlgesetzen.

Situation in der Bundesrepublik Deutschland Die Kandidatur einer kleinen Partei kann nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus verschiedenen anderen Gründen scheitern.

Unterstützer-Nachweis zur Wahlteilnahme Wahlvorschläge etablierter Parteien und Vereinigungen, die im zu wählenden Gremium bereits vertreten sind oder waren, sind in der Regel zu neuen Wahlen dieses Gremiums ohne Weiteres zuzulassen. Dagegen haben Parteien oder Vereinigungen, für die dies nicht gilt, eine bestimmte Menge vom Wahlamt zu bestätigende Unterstützungsunterschriften betroffener Stimmberechtigter vorzulegen, deren Zahl je nach Art der Wahl und Größe des Wahlgebiets variiert.

Auch beim Vorliegen der Unterstützer-Unterschriften kann die Kandidatur noch daran scheitern, dass der zuständige Wahlleiter oder Wahlausschuss nicht den Parteistatus der sich bewerbenden Organisation anerkennt. Nach § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes ist eine Vereinigung nur dann als Partei anzusehen, „wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit“Zitat nach Jan Köhler: Parteien im Wettbewerb. Zu den Wettbewerbschancen nicht-etablierter politischer Parteien im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Baden-Baden 2006, S. 80 ihres Anspruches bietet. Diese Kriterien lassen jedoch Interpretationsspielraum und sind nicht durch genaue Festlegungen für jeden Bewerber gleich und überprüfbar.Wiebke Wietschel: Der Parteibegriff. Zur verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Funktion des Parteibegriffs unter besonderer Berücksichtigung der Verbotsproblematik. Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-415-01542-5, S. 174 ff.