Unter Vereinbarkeit von Familie und Beruf versteht man die Möglichkeit Erwachsener im arbeitsfähigen Alter, sich zugleich Beruf und Karriere einerseits und dem Leben in der Familie und der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen andererseits zu widmen, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die dabei auftreten können.

Politisch spielen volks- und betriebswirtschaftliche Aspekte eine wichtige Rolle. Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird vielfach als Vorbedingung einer Geschlechtergleichstellung im Beruf und in der Kindererziehung angesehen. Im Zuge des demografischen Wandels, der durch eine längere Lebensdauer und geringe Geburtenraten geprägt ist, gilt eine Verbesserung der Vereinbarkeit als ein geeignetes politisches Mittel, um das Humankapital von Frauen zu nutzen und zugleich der Verringerung der Geburtenraten entgegenzuwirken. Zudem wird häufig ein Fachkräftemangel prognostiziert, wodurch der Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Karriere beider Geschlechter eine wachsende Bedeutung zugewiesen wird. Bedingungen der Vereinbarkeit gelten zunehmend als harte Standortfaktoren für die Anwerbung von Arbeitskräften.

Weltweite Abkommen In Bezug auf die Familie und die Arbeit sind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte insbesondere der Schutz der Familie (Artikel 16Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource), das Recht auf Arbeit (Artikel 23Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource), auf Erholung und Freizeit (Artikel 24Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource) und auf angemessenen Lebensstandard (Artikel 25Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource) festgeschrieben.

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) legte mit dem Übereinkommen 156,, am 11. August 1983 in Kraft getreten (abgerufen am 11. Mai 2010) dem „Übereinkommen über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten“ Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit Familienpflichten für Kinder und andere unmittelbare Familienangehörige vor, insbesondere auch in:

Diesem ILO-Abkommen sind bislang 38 Länder beigetreten, darunter 19 europäische Staaten, nicht aber Deutschland.

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das bisher (Stand: Juli 2025) von 189 Staaten unterschrieben wurde, schreibt in Artikel 11 den Vertragsstaaten unter anderem vor, geeignete Maßnahmen zu treffen „zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung“.

Europa mini|Staaten der Europäischen Union

Europäische Union Verankerung in der Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta Einzelne Aspekte der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel II-93 des Vertrags für eine Verfassung für Europa und des Vertrags von Lissabon) verankert:

Mehrere der 31 Rechte und Grundsätze der Europäischen Sozialcharta in der Revision vom 3. Mai 1996 stehen zu Familie und Beruf in Bezug, insbesondere:

Die Artikel, die diesen Rechten und Grundsätzen entsprechen, beinhalten Verpflichtungen der Vertragsparteien, so insbesondere Arbeitsunterbrechungen für stillende Mütter (in Artikel 8) und Maßnahmen in Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg, Kinderbetreuung, Elternurlaub und Kündigungsschutz (Artikel 27).

Richtlinien und Rahmenvereinbarungen Ein prinzipiell nicht übertragbarer Elternurlaub von mindestens drei Monaten mit Recht auf Rückkehr an den früheren oder gegebenenfalls gleichwertigen Arbeitsplatz wurde bereits mit der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 eingeführt (Großbritannien: 97/75/EG vom 15. Dezember 1997). Die Einführung des Elternurlaubs basierte auf einer zwischen den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung. Durch Richtlinie 2010/18/EU, die am 8. März 2010 an die Stelle der Richtlinie 96/34/EG trat, wurde der Mindestanspruch auf Elternurlaub von drei auf vier Monate erweitert sowie ein Schutz vor Diskriminierung und Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorgesehen. Des Weiteren bestehen eine Richtlinie zur Teilzeitarbeit (97/81/EG) und eine Rahmenvereinbarung zur Telearbeit.

Schwerpunkte und Maßnahmen von 2000 bis 2020 Laut einer 2003 in den damaligen 15 EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Eurobarometer-Erhebung sagten 84 % der Väter oder werdenden Väter, sie hätten keinen Elternurlaub genommen bzw. hätten dies nicht vor; dabei wurden vorwiegend finanzielle Erwägungen oder Furcht vor einer Beeinträchtigung ihrer Karrierechancen als Gründe genannt., Abschnitt 3.5 Förderung einer ausgewogenen Aufteilung von Betreuungsaufgaben. S. 10–11. Laut Mitteilung der Europäischen Gemeinschaften vom Oktober 2006 könnte, über den Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen hinaus, „die Einführung eines Anspruch auf flexiblere Formen des Elternurlaubs – etwa eines Rechts, den Urlaub stundenweise zu nehmen – […] einen Anreiz für Väter darstellen, Elternurlaub zu nehmen, und außerdem die Gefahr der Beeinträchtigung der Karrierechancen von Frauen verringern, die Elternurlaub nehmen wollen“.

Die „Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben“ bezeichnet die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben als „ein Recht von Frauen und Männern, einen Faktor zur Selbstverwirklichung im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie im Familien- und Privatleben, einen hohen gesellschaftlichen Wert und eine Verantwortung der Gesellschaft, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft“. Das europäische Parlament rief 2000 die Kommission auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG vorzulegen und verfasste 2004 die „Entschließung des Europäischen Parlaments über die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben“.Entschließung des Europäischen Parlaments über die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (2003/2129(INI)), P5_TA(2004)0152, Amtsblatt Nr. C 102 E vom 28/04/2004 S. 0492–0497, siehe auch europarl.europa.eu (abgerufen am 10. Mai 2010)

Der Europäische Rat forderte im März 2002 bei seiner Zusammenkunft in Barcelona, die Mitgliedstaaten „sollten Hemmnisse beseitigen, die Frauen an einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, und bestrebt sein, nach Maßgabe der Nachfrage nach Kinderbetreuungseinrichtungen und im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorgaben für das Versorgungsangebot bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen“. Diese Ziele wurden als die so genannten „Barcelona-Ziele“ bekannt.

Die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben ist ein explizites Ziel der Europäischen Beschäftigungsstrategie, Leitlinien 2005–2008. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 205, 6. August 2005, S. 21–27, abgerufen am 10. Mai 2010.

Im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010 hat die EU-Kommission im März 2006 die bessere Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben zu einem der Schwerpunkte für EU-Maßnahmen zur Gleichstellung für den Zeitraum 2006–2010 erklärt. Die Kommission führt mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Konsultation zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben durch, bei der unter anderem die Verfügbarkeit, Kosten und Qualität von Betreuungsangeboten für Kinder und Pflegebedürftige, Anreize für ein größeres zeitliches Engagement von Vätern bei der Kindererziehung sowie Möglichkeiten flexibler Arbeitsbedingungen thematisiert werden.

Die Europäische Kommission für Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit stellte am 3. Oktober 2008 einen Vorschlag vor, der einen Anspruch auf längeren Mutterschaftsurlaub bei besseren Bedingungen vorsieht. Ein weiterer Vorschlag soll selbständigen Frauen die Möglichkeit eines Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gewähren und denjenigen, die im Familienbetrieb mitarbeiten, den Zugang zur Sozialversicherung ermöglichen. Zugleich wurden eine Mitteilung der Kommission zur Verbesserung der Work-Life-Balance von Eltern und ein Bericht der Kommission zum Thema Kinderbetreuung, insbesondere bezüglich der bereits genannten „Barcelona-Ziele“, veröffentlicht.

Am 17. September 2008 nahmen die europäischen Sozialpartner Verhandlungen auf, um die bestehende Richtlinie 96/34/EG, die den Elternurlaub regelt, zu überarbeiten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 27. September 2007 die Mitgliedstaaten dazu auf, die Kosten von Mutterschutz und Elternzeit umzulegen, um sicherzustellen, dass Frauen nicht länger höhere Arbeitskosten verursachen als Männer. Die Europäische Kommission kam im Folgenabschätzungsbericht vom 8. Oktober 2008 zum Schluss, dass rechtlich verbindliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Mittel wären, um eine bessere Vereinbarkeit zu ermöglichen. Sie verwies auf Verhandlungen der Sozialpartner über Elternurlaub und die Bestrebungen der Kommission zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie.Kommission der Europäischen Gemeinschaften: , S. 7.

Die im Jahr 2016 initiierte Europäische Säule sozialer Rechte umfasst auch Ziele für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben. In einer Mitteilung vom 26. April 2017 nannte die Europäische Kommission bezüglich der besseren Vereinbarkeit folgende vorrangige Handlungsbereiche: Verbesserung der Gestaltung und der nach Geschlechtern ausgewogenen Inanspruchnahme von Urlauben aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen, Verbesserung der Qualität, der Bezahlbarkeit und der Verfügbarkeit von Kinderbetreuung und Langzeitpflege, Maßnahmen gegen wirtschaftliche Negativanreize für Eltern und andere Betreuende oder Pflegende, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Am 24. Januar 2019 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Die Einigung umfasst europaweite Regelungen zu folgenden Bereichen: Vaterschaftsurlaub von mindestens 10 Tagen, in Höhe des Krankengeldes vergütet; zwei nicht übertragbare Monate des mindestens viermonatigen Elternurlaubs, wobei Eltern diesen auf Teilzeitbasis oder abschnittsweise bis zum 12. Lebensjahr (statt bisher bis zum 8. Lebensjahr) des Kindes nehmen können; Anspruch auf Arbeitsfreistellung für jährlich fünf Tage für die Pflege von schwerkranken oder hilfsbedürftigen Familienangehörigen; Stärkung der Rechte für berufstätige Eltern von Kindern bis 12 Jahre und für pflegende Angehörige bei der Beantragung flexibler Arbeitsregelungen (Teilzeit, Gleitzeit und Telearbeit). Die EU-Work-Life-Balance-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates) wurde am 12. Juli 2019 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 2. August 2019, in Kraft und war bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umzusetzen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 188/79.

Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein