Die für Nutzfahrzeuge zulässigen Gewichte und Abmessungen ergeben sich in Deutschland aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Der deutsche Gesetzgeber hat damit wesentliche durch EG-Recht vorgegebene Regelnzentral: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (PDF; 1,1 MB) zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 59–75. in das nationale Recht umgesetzt.
Die Reglementierung soll in erster Linie der Verkehrssicherheit, der Straßenschonung und dem Umweltschutz dienen. Durch das EG-Recht wird eine Angleichung nationaler Vorschriften in der Europäischen Union angestrebt, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. In der Vergangenheit wurden darüber hinaus Reglementierungen mit einer lenkenden Absicht erlassen, um zu verhindern, dass der Transport von Gütern von der Schiene auf die Straße verlagert wird.
Maße und Gewichte der Nutzfahrzeuge in der EU Nutzfahrzeuge müssen in der Europäischen Union so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie im Straßenverkehr niemanden schädigen, gefährden, behindern oder belästigen. Dazu gibt es in Europa dementsprechende nationale Vorschriften.
In der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17. September 1996, S. 59). sind u. a. folgende Abmessungen und Gesamtgewichte für den grenzüberschreitenden Verkehr festgesetzt, die beachtet werden müssen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht (in Deutschland: StVZO) jedoch abweichende Regelungen für den innerstaatlichen Verkehr zulassen:
Größte Länge: 18,75 m bei einem Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) 16,50 m bei einem Sattelkraftfahrzeug (Kraftfahrzeug mit einem Sattelanhänger bzw. Auflieger)
Größte Breite (ohne Außenspiegel): 2,55 m alle Fahrzeuge, also auch Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelauflieger 2,60 m größte Breite der Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.
Größte Höhe: 4 m
Größter Abstand: 12 m zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers 16,40 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination 15,65 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers (nutzbare Ladefläche)
Höchstzulässiges Gewicht des Fahrzeugs: 18 t zweiachsige Anhänger 25 t dreiachsige Anhänger 26 t dreiachsige Anhänger mit Luftfederung 36 t vierachsige Lastzüge oder Sattelkraftfahrzeuge 40 t Fahrzeugkombinationen mit fünf oder sechs Achsen 44 t dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 oder 45 Fuß befördert
Höchstzulässige Achslasten 10 t Einzelachse ohne Antrieb 11,5 t Antriebsachse
§ 35 StVZO schreibt zudem bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger und bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen, die nach dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, eine Motorleistung von mindestens 5 kW (6,8 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vor. Bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, bei denen das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug zwischen dem 1. Januar 1969 und dem 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist, gilt eine Mindest-Motorleistung von 4,4 kW (5,98 PS) je Tonne.
Maße und Gewichte der Nutzfahrzeuge in Deutschland In den deutschen Bundesländern wurden und werden Pilotprojekte mit dem EuroCombi mit jeweiligen spezifischen Sondergenehmigungen getestet. Anfang 2010 wurde ein bundesweiter Feldversuch angekündigt, der noch bis Ende 2016 lief und sich an der volumenorientierten niederländischen Variante orientierte.Riesenlaster auf dem Weg taz vom 20. Januar 2010. Resultate der BaSt sprechen für eine Fortsetzung des Einsatzes von EuroCombi bzw. Lang-Lkw aufgrund der Richtlinien 96/53 EG oder 2015/719 Abmessungen und Gewichte aus. Der Entwurf vom BMVI sieht vor, den bis 31. Dezember 2016 laufenden Feldversuch vom EuroCombi / Lang-Lkw (Typ 2) in einen unbefristeten Dauerbetrieb zu überführen. „Insgesamt sprechen die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung klar und deutlich für eine Fortsetzung des Einsatzes von Lang-Lkw“, heißt es in dem Papier.BASt-Abschlussbericht 2016 zum Lang-Lkw sprich EuroCombi Bei den Gewichten der Lang-Lkw Typ 1 und Typ 2 wird sich nichts ändern.
Lang-Lkw Typ 1 = Verlängerter Sattelzug mit einer auf 17,80 m beschränkten Länge. Im Rahmen der 7. Änderungsverordnung zur Ausnahmeverordnung Lang-Lkw wurde vom BMVI eine siebenjährige Erprobungsfrist genehmigt, wobei festzuhalten ist, das am 1. Januar 2012 die 1. Ausnahmeverordnung in Kraft getreten war und z. B. acht Bundesländer den flächendeckenden Einsatz (ohne Positiv-Straßennetz) den „17,80 m“ erlaubt haben. Im Rahmen der 8. Änderungsverordnung werden die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Rheinlandpfalz und das Saarland ebenso den flächendeckenden Einsatz erlauben. Es fehlen nur noch Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin.
Lang-Lkw Typ 2 = u. a. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger (EuroCombi). Hierzu waren wissenschaftliche Ergebnisse noch nicht ausreichend, um eine Überführung in den Dauerbetrieb ab 2017 zweifelsfrei empfehlen zu können. Er soll zunächst nur für bis Ende 2017 befristet zugelassen werden.Details zum Regelbetrieb Lang-Lkw. In: Verkehrsrundschau. 1. Dezember 2016..
Historische Entwicklung in Deutschland Deutsches Reich
1908 bis 1919 1908 wurden die Bedingungen für Subventions-Lkw festgelegt: Die Spurbreite und Radstand wurden vorgeschrieben, zwischen 16 und 20 km/h Höchstgeschwindigkeit wurde für die größten Lkw verlangt.
4 t Nutzlast 9 t zGG Lkw 22 kW Mindest-MotorleistungEin Jahrhundert Automobiltechnik - Nutzfahrzeuge. Seite 18.
Durch das Inkrafttreten des ersten Straßenverkehrsgesetzes am 1. April 1910, wurden allgemeine Vorschriften erlassen, Maße und Gewichte jedoch nicht.
1919 bis 1926 Achslasten wurden ab dem 1. Juni 1919 auf 6 t begrenzt,Ein Jahrhundert Automobiltechnik - Nutzfahrzeuge. Seite 126. die sonstigen Maße wurden von den Subventions-Lkw übernommen.
2,25 m Breite 3,80 m Höhe
1926 bis 1938 Erstmals wurden die zulässigen Achslasten, Lkw-Längen und Breiten für Zwei- und Dreiachser, sowie die Anzahl und das zGG der Anhänger reglementiert.
5. Dezember 1925Seit 1925, davor gab es keine Regelung. Vgl. § 25 (1) Nr. 1 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr. Vom 5. Dezember 1925. RGBl. I S. 439.
9 t zGG Zweiachser-Lkw 15 t dreiachsiger LkwH. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223 7,5 t zGG Anhänger 6 t Einzelachse Achsdruck 5 t Doppelachse Achsdruck
15. Juli 1930
10,8 t zGG zweiachsiger Lkw 16 t zGG dreiachsiger Lkw 5 t zweiachsig (Nutzlast) 10 t zweiachsig (Nutzlast) 4 t einachsiger Anhänger (Nutzlast) 7,5 t zweiachsiger Anhänger (Nutzlast) 10,5 t dreiachsiger Anhänger (Nutzlast) 7,5 t Einzelachse Achsdruck 5,5 t Doppelachse Achsdruck
2,25 - 2,35 m Breite (letzterer Wert galt für 9,5 t Lkw und 5,5 t Omnibusse)
1. Oktober 1934 (2. VO zu RStVO - RGBl.I Nr. 112)
13 t zGG zweiachsiger Lkw 18,5 t zGG dreiachsiger Lkw 24 t zGG vierachsiger Lkw 7,5 t Doppelachse Achsdruck
2,35 m Breite bis 7 t zGG 2,50 m Breite über 7 t zGG 4 m Höhe 22 m Lastzug-Länge
13. November 1937 wurde die erste StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erlassen, die am 1. Januar 1938 in Kraft trat.§ 72 (1) StVZO vom 13. November 1937. Damit wurden neue Regelungen getroffen: (StVZO - RGBl. I S. 1215).
16 t zGG zweiachsiger Lkw 24 t zGG dreiachsiger Lkw 24 t zGG vierachsiger LkwVgl. § 32 und 34 der StVZO vom 13. November 1937. 40 t zGG Lastzug 35 t zGG Sattelzug
10 t Einzelachse Achsdruck 16 t Doppelachse Achsdruck
2,50 m Breite bis 7 t zGG 2,50 m Breite über 7 t zGG 10 m Länge zweiachsige Lkw 12 m Länge zwei + dreiachsige Omnibusse 14 m Länge Sattelzug 4 m Höhe 20 m Lastzug-Länge
Ab März 1938
1939 wurden die Achslasten stark vereinfacht und erhöht.Deutsche Last- und Lieferwagen. Band 2. Seite 495.
9 t zGG Einzelachse 14 t zGG ZweiachserVgl. DA zu § 34 (2).
Durch einen Runderlass vom 15. Juni 1940 (RGBl. S. 220) durften hinter Kraftfahrzeugen (Lkw) ab sofort zwei auflaufgebremste Anhänger mitgeführt werden.§ 41 (6) StVZO; Runderlass vom 15. Juni 1940.
Historische Entwicklung in Europa 1949 bis 1956 – Anpassung an die Entwicklung der Nutzfahrzeuge Europa
Im Jahr 1949 trafen sich zum ersten Mal die europäischen Verkehrsminister in Genf und beschlossen für Europa eine Konvention bezüglich der Nutzfahrzeug-Längen und Gewichte. Es sollte eine Harmonisierung der Vorschriften u. a. als Rechtssicherheit für die Nutzfahrzeugindustrie stattfinden. Deutschland hatte diesen Beschluss nicht unterschrieben. Vorgesehen waren folgende Maße und Gewichte:
18,00 m Lastzug-Länge 32 t zGG Lastzüge 2,50 m Breite 4 m Höhe
Deutschland
Am 25. November 1951 wurde die StVZO in den Vorkriegsstand zurückgesetzt. Ab 1. April 1953 wurde der zweite Anhänger für Lkw verboten. Für die Zugmaschinen konnte der zweite Anhänger weiterhin benutzt werden.
20 m Lastzug-Länge 14 m Sattelzug-Länge
1956 bis 1960 – Große Beschränkungen Deutschland
Mit drastischen Maß- und Gewichtsbeschränkungen für Lkw versuchte der damalige Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm, den rapide wachsenden Lkw-Verkehr zu beschränken und die Deutsche Bundesbahn wieder konkurrenzfähiger zu machen. Am 21. März 1956 gab es eine Neuregelung der StVZO, inoffiziell die Seebohm’schen Gesetze genannt. Vor der Neuregelung durften Lkws bis zu 20 m lang sein und maximal 40 Tonnen wiegen.Der Spiegel 37/2012 (14. September 2012): Platt gemacht
Für ab dem 1. Januar 1958 erstmals zugelassene Lkw galten folgende Beschränkungen:
11 m Länge und 12 t zGG für Zweiachs-Lkw 12 m Länge und 16 t zGG für Dreiachs-Lkw 14 m Länge und 24 t zGG für Last- und Sattelzüge 8 t Achslast 6 PS Motorleistung pro Tonne Gesamtgewicht
Für bereits zugelassene Lkw galten diese Beschränkungen zunächst nicht; sie sollten später in Kraft treten. Ein mitgeführter Anhänger durfte maximal das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs haben. Für einen Solo-Dreiachser galten andere Vorschriften als für einen Zweiachser. Der Dreiachser konnte bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 Tonnen mit einem 16-Tonnen-Anhänger einen Lastzug mit 32 Tonnen Gesamtgewicht bilden. Der Anhänger musste jedoch vor Januar 1958 gebaut worden sein.
Daimler-Benz baute als Notlösung wegen dieser Änderung der StVZO den dreiachsigen Mercedes-Benz LP 333 („Tausendfüßler“), einen Frontlenker mit doppelter Vorderachse. 1960 wurde das zulässige Gesamtgewicht auch für zweiachsige LKW wieder von 12 auf 16 t erhöht. Deshalb wurde der LP 333 nur von 1958 bis 1961 gebaut.
1960 bis 1965 – Lockerung in Anbetracht der zukünftigen EWG Deutschland