+Wahlbeteiligung bei nationalen Parlamentswahlen der Nachkriegszeit (Mehrheitswahl/Präfekturwahlkreise)Sōmushō: Wahlbeteiligung bei nationalen Wahlen (japanisch), abgerufen am 20. November 2025. Abg. 1946 72,08 % Räte. 1947 61,12 % Abg. 1947 67,95 % Abg. 1949 74,04 % Räte. 1950 72,19 % Abg. 1952 76,43 % Abg. 1953 74,22 % Räte. 1953 63,18 % Abg. 1955 75,84 % Räte. 1956 62,11 % Abg. 1958 76,99 % Räte. 1959 58,75 % Abg. 1960 73,51 % Räte. 1962 68,22 % Abg. 1963 71,14 % Räte. 1965 67,02 % Abg. 1967 73,99 % Räte. 1968 68,94 % Abg. 1969 68,51 % Räte. 1971 59,24 % Abg. 1972 71,76 % Räte. 1974 73,20 % Abg. 1976 73,45 % Räte. 1977 68,49 % Abg. 1979 68,01 % Doppelwahl 1980 Abg.: 74,57 % Räte.: 74,54 % Räte. 1983 57,00 % Abg. 1983 67,94 % Doppelwahl 1986 Abg.: 71,40 % Räte.: 71,36 % Räte. 1989 65,02 % Abg. 1990 73,31 % Räte. 1992 50,72 % Abg. 1993 67,26 % Räte. 1995 44,52 % Abg. 1996 59,65 % Räte. 1998 58,84 % Abg. 2000 62,49 % Räte. 2001 56,44 % Abg. 2003 59,86 % Räte. 2004 56,57 % Abg. 2005 67,51 % Räte. 2007 58,64 % Abg. 2009 69,28 % Räte. 2010 57,92 % Abg. 2012 59,32 % Räte. 2013 52,61 % Abg. 2014 52,66 % Räte. 2016 54,70 % Abg. 2017 53,68 % Räte. 2019 48,80 % Abg. 2021 55,93 % Räte. 2022 52,05 % Abg. 2024 53,85 % Räte. 2025 58,51 % In Japan finden auf nationaler Ebene folgende Wahlen statt: zum Shūgiin, dem Unterhaus, regulär alle vier Jahre, meistens in kürzeren Abständen und zum Sangiin, dem Oberhaus, alle drei Jahre. In diesen Wahlen werden jeweils nur die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt; die Amtszeit von Abgeordneten im Oberhaus liegt bei sechs Jahren.
Gleichzeitig mit Unterhauswahlen findet oft die Bestätigung der Richter des Obersten Gerichtshofes statt. Darüber hinaus finden Nachwahlen für verstorbene und zurückgetretene Abgeordnete in Wahlkreisen nach Bedarf statt. (Bei durch Verhältniswahl gewählten Abgeordneten oder im Sangiin bei Vakanzen innerhalb von drei Monaten nach regulären Wahlen werden die Vakanzen stattdessen durch Nachrücker gefüllt.)
Auf subnationaler Ebene werden alle vier Jahre die Gouverneure der Präfekturen, die Bürgermeister der Gemeinden und die Präfektur- und Kommunalparlamente gewählt. Viele dieser Wahlen werden in den „einheitlichen Regionalwahlen“ (jap. , tōitsu chihō senkyo) in Jahren vor Schaltjahren zusammengefasst. Bei den letzten einheitlichen Regionalwahlen im April 2019 wurden 11 Gouverneure, 41 Präfekturparlamente, über 200 Bürgermeister und über 600 Kommunalparlamente gewählt.
Geregelt sind alle diese Wahlen im 1950 erlassenen „Gesetz über die Wahl zu öffentlichen Ämtern“ (, kōshoku-senkyo-hō), das vorher bestehende Einzelgesetze ersetzte.
Stimmabgabe mini|left|Ein ausgefüllter Musterstimmzettel für den Verhältniswahlwahlkreis bei der [fiktiven/in ferner Zukunft liegenden] „99.“ Sangiin-Wahl Eine Besonderheit von Wahlen in Japan ist, dass anders als in den meisten anderen Demokratien die Stimmabgabe nicht durch Ankreuzen, Durchstreichen oder ähnliche Markierungen, sondern durch Ausschreiben des Namens des Kandidaten (bzw. der Partei bei der Verhältniswahl) erfolgt. Dies ist einer der Hauptgründe, warum der Wahlkampf in Japan hauptsächlich darin besteht, durch Lautsprecherwagen, Plakate und in persönlichen Begegnungen immer wieder den Namen des Kandidaten zu wiederholen. Einige Politiker schreiben ihren Namen auch in Kana statt in Kanji, um ihren Wählern die Abstimmung zu erleichtern.
„Proportionale Bruchteilstimmen“ Aus dieser Form der Stimmabgabe und dem japanischen Schriftsystem erwachsen als weitere Besonderheit die „proportionalen Bruchteilstimmen“ (), die rechtlich in Artikel 68 des „Gesetzes über die Wahl zu öffentlichen Ämtern“ geregelt sind. Ist eine Stimme wegen Namensgleichheit oder gleicher Schreibung verschiedener Namen nicht eindeutig einem Kandidaten bzw. einer Partei zuzuordnen, so gilt sie nicht als ungültige Stimme, sondern wird – gewichtet mit den Stimmenanteilen unter den voll gültigen Stimmen der betroffenen Kandidaten bzw. Parteien – allen möglicherweise gemeinten Kandidaten bzw. Parteien zugeschlagen. Dabei wird nach der dritten Nachkommastelle gerundet.
Angenommen in einem Wahlkreis kandidieren zum Beispiel die Kandidaten Ichirō Tanaka, Jirō Tanaka und Konata Izumi, die 2000, 1500 und 500 eindeutig zuzuordnende Stimmen erhalten haben. Darüber hinaus steht auf 100 Stimmzetteln nur Tanaka. Dann werden Ichirō Tanaka davon 100×2000÷3500=57,143 Stimmen und Jirō Tanaka 100×1500÷3500=42,857 zugeschlagen. Das offizielle Endergebnis lautet demnach: Ichirō Tanaka 2.057,143 Stimmen, Jirō Tanaka 1.542,857 Stimmen und Konata Izumi 500,000 Stimmen. Die Gesamtsumme der (in diesem Fall 4.100) abgegebenen Stimmen bleibt also bis auf kumulierte Rundungsfehler erhalten.
Wahlrecht Das aktive Wahlrecht haben seit 2016 alle japanischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passives Wahlrecht für das Shūgiin, für Bürgermeister, für Präfektur- und Kommunalparlamente erhalten alle Männer und Frauen mit dem vollendeten 25. Lebensjahr, Kandidaten für das Sangiin sowie für das Gouverneursamt in den Präfekturen müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlrecht für Ausländer mini|left|Großkundgebung im April 2010 gegen das Ausländerwahlrecht unter Teilnahme führender konservativer Politiker wie Tadamori Ōshima, Takeo Hiranuma, Yoshimi Watanabe und Shizuka Kamei Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes würde es gegen die Verfassung verstoßen, Ausländern die Teilnahme an Wahlen auf nationaler Ebene zu gestatten. Dagegen ist es nicht verfassungswidrig, dies bei Wahlen auf niedrigerer Ebene (z. B. Stadträte) zu erlauben. Darüber kann der Gesetzgeber frei entscheiden.Entscheidung vom 28. Februar 1995
Ein erster Gesetzentwurf über das Kommunalwahlrecht für Ausländer wurde 1998 von der Kōmeitō gemeinsam mit der Demokratischen Partei (DPJ) eingebracht, aber nicht verabschiedet. Die DPJ lancierte 2000 einen erneuten erfolglosen Vorstoß. Seit 1999 arbeitet die Kōmeitō mit der Liberaldemokratischen Partei (LDP) in der Regierung zusammen; die Koalitionsvereinbarung sah eigentlich die Umsetzung des Ausländerwahlrechts vor. Innerhalb der LDP gibt es jedoch verschiedene Stimmen, die das Ausländerwahlrecht strikt ablehnen oder auf bestimmte Gruppen (Bürger der ehemaligen Kolonien Korea und Taiwan) beschränken wollen. Nachdem 2005 im Nachbarland Südkorea das Kommunalwahlrecht für Ausländer eingeführt worden war und 2007 die DPJ im Sangiin die Mehrheit gewonnen hatte, wurde das Thema erneut diskutiert. Ein Kōmeitō-Entwurf aus dem Jahr 2005 kam wieder nicht durch das Parlament. Das Gesetz hätte registrierten Ausländern über 20 aus solchen Staaten, in denen Ausländer vergleichbare Rechte besitzen, die Möglichkeit gegeben, an Wahlen auf Präfektur- und Kommunalebene teilzunehmen.
Nach der Regierungsübernahme der Demokratischen Partei 2009 hatte Generalsekretär Ichirō Ozawa angekündigt er wolle 2010 versuchen einen Gesetzentwurf ins Parlament einzubringen, das dauerhaft in Japan lebenden Ausländern das Präfektur- und Kommunalwahlrecht einräumt. Allerdings ist der Koalitionspartner der Demokraten, die Neue Volkspartei, gegen ein solches Gesetz.
Bei Volksabstimmungen in einigen Gemeinden, deren Regeln die Kommunen selbst beschließen können, sind ausländische Einwohner bereits stimmberechtigt. Außerdem durften schon vor der allgemeinen Absenkung des Wahlalters 2016 in einigen Gemeinden Minderjährige ab 18 Jahren an Volksabstimmungen teilnehmen.
Wahlsystem und Wahlkreise mini|Wahlkreiseinteilung Japans für das Unterhaus seit 1996 mini|Die elf Wahlkreise („Blöcke“) für die 176 Mandate (Stand 2021) der 1996 eingeführten Verhältniswahl zum Unterhaus Das im Japan der Nachkriegszeit meist verwendete Wahlsystem war das der nicht übertragbaren Einzelstimmgebung, das ab 1947 zunächst für beide Kammern des nationalen Parlaments sowie für Präfektur- und Kommunalparlamente zum Einsatz kam. Es war bereits im Kaiserreich seit 1928 für die Wahl des nationalen Unterhauses verwendet worden. Allerdings werden in Japan bei vielen Wahlen nicht ausschließlich Mehr-, sondern gleichzeitig auch Einmandatswahlkreise verwendet, in denen die nicht übertragbare Einzelstimmgebung identisch zu einfacher Mehrheitswahl wird. Als das nationale Unterhaus noch nach nicht übertragbarer Einzelstimmgebung gewählt wurde, gab es dort nur einen einzigen Einmandatswahlkreis von der Rückgabe der Amami-Inseln bis 1990; im nationalen Oberhaus spielen die Einmandatswahlkreise dagegen oft eine wahlentscheidende Rolle, da sich die großen Parteien die Mandate in den Mehrmandatswahlkreisen, darunter früher viele Zweimandatswahlkreise, sowie bei der Verhältniswahl meist teilen, während es durch geringe Stimmenverschiebungen möglich ist einen Großteil der Einmandatswahlkreise zu gewinnen.
+Überblick der wichtigsten heute verwendeten Wahlsysteme in Japan Institution Wahlsystem und Wahlkreise Wahlperiode(alle unabhängig voneinander/nicht synchronisiert) Auf Nationalebene parlamentarisches Regierungssystem: Der Exekutivchef (Premierminister) wird indirekt vom Parlament gewählt 465 Mitglieder des Abgeordnetenhauses (Shūgiin giin)(Unterhaus des Nationalparlaments) 289 Mitglieder relative Mehrheitswahl in 289 Einmandatswahlkreisen 4 Jahre(maximal, in der Regel kürzer) 176 Mitglieder D’Hondt-Verhältniswahl in 11 Mehrmandatswahlkreisen 248 Mitglieder des Rätehauses (Sangiin giin)(Oberhaus des Nationalparlaments) 2×74 Mitglieder nicht übertragbare Einzelstimmgebung (SNTV) in 45 Ein- und Mehrmandatswahlkreisen(SNTV in einem Einmandatswahlkreis=relative Mehrheitswahl) 6 Jahre(alternierend gestaffelte Teilwahlen: alle 3 Jahre 124 Mitglieder) 2×50 Mitglieder D’Hondt-Verhältniswahl mit Vorzugsstimme in 1 landesweiten Mehrmandatswahlkreis In Präfekturen und Gemeinden Präsidialsystem: Exekutivchef und Parlament werden unabhängig voneinander direkt vom Volk gewählt Gouverneur (to-/dō-/fu-/ken-chiji)(Verwaltungschef einer Präfektur) relative Mehrheitswahl in 1 präfekturweiten Wahlkreis 4 Jahre Mitglieder eines Präfekturparlaments (to-/dō-/fu-/ken-gikai giin) nicht übertragbare Einzelstimmgebung in Ein- und Mehrmandatswahlkreisen 4 Jahre Bürgermeister (shi-/ku-/chō-/son-chō)(Verwaltungschef einer Gemeinde) relative Mehrheitswahl in 1 gemeindeweiten Wahlkreis 4 Jahre Mitglieder eines Gemeindeparlaments (shi-/ku-/chō-/son-gikai giin) nicht übertragbare Einzelstimmgebung in meist nur einem gemeindeweiten Mehrmandatswahlkreis 4 Jahre
Shūgiin Das Wahlsystem für die heute 465 (1996–2000: 500, 2000–2014: 480, 2014–2017: 475) Abgeordneten im Unterhaus des nationalen Parlaments wurde 1994 grundlegend reformiert: Nun werden in einem Grabenwahlsystem mit zwei Stimmen 289 Abgeordnete in Einmandatswahlkreisen nach einfachem Mehrheitswahlrecht gewählt, 176 weitere Mandate werden in 11 regionalen Verhältniswahlwahlkreisen („Blöcken“) nach Parteilisten gewählt, die Verhältniswahlsitze werden nach dem D’Hondt-Verfahren vergeben. Die Einmandatswahlkreise begünstigen das Entstehen eines klaren Zweiparteiensystems; aber die Verhältniswahlblöcke erlauben es auch kleineren Parteien, Mandate zu gewinnen. Die Wahlrechtsreform war eines der Hauptziele der Anti-LDP-Koalition (Kabinette Hosokawa und Hata) 1993/94 gewesen, ihr Gesetzentwurf hatte eine landesweite Verhältniswahl vorgesehen; aber mit der Großen Koalition und der Rückkehr der LDP in die Regierung (Kabinett Murayama) wurde die Aufteilung in regionale „Blöcke“ vorgenommen, die es kleineren Parteien erschwert, Sitze zu gewinnen – im kleinsten Block Shikoku werden nur sechs Mandate insgesamt vergeben. Für eine Liste der Verhältniswahlblöcke und Einmandatswahlkreise, siehe Liste der Wahlkreise zum Shūgiin; die Wahlkreisgrenzen folgen meist (teilweise ehemaligen) Gemeindegrenzen oder in Großstädten (seirei shitei toshi) den Grenzen von Stadtbezirken. Die Wahlperiode für das Unterhaus beträgt vier Jahre, allerdings kam es in der Nachkriegsgeschichte mit Ausnahme von 1976 immer vor dem Ende der Legislaturperiode zu Neuwahlen.