Die Liste der Verwaltungseinheiten im Herzogtum Westfalen umfasst die Ämter, Gerichte und Grundherrschaften, die Städte und Freiheiten in diesem Territorium, wie sie etwa seit dem 14. Jahrhundert bis zum Übergang an Preußen im Jahr 1816 bestanden.

Allgemeines Die ersten Besitzungen der Erzbischöfe von Köln waren territorial noch unzusammenhängend und beruhten auf sehr unterschiedlichen Rechtstiteln. Nach der Übertragung der Herzogswürde im Jahr 1180 versuchten die Erzbischöfe zunächst durch die Gründung und Erwerb von Städten und Burgen ihre Macht in Westfalen zu stabilisieren und auszubauen. Um 1300 lässt sich die Bildung von Ämtern beobachten.

An der Spitze der Ämter stand ein Drost. Dazu kam meistens ein Amtsverwalter. Innerhalb ihrer Ämter hatten sie neben dem militärischen Schutz ihres Gebietes administrative und juristische Aufgaben wahrzunehmen. Während einige Ämter mehrere Gerichtsbezirke umfassten, blieben manche Gerichte außerhalb der Ämter. Hier nahmen die Amtsrichter in ihren Bezirken die gleichen Aufgaben wie die Drosten wahr.

Seit 1662 durften die Drosten und die Amtsverwalter nach dem Indigenatsprivileg nur noch aus dem Herzogtum Westfalen stammen. Dabei waren sie landesherrliche Beamte, die vom Landesherrn ernannt und besoldet wurden.

Die Leitung der Städte und Freiheiten lag in den Händen von in der Regel zwei Bürgermeistern, die zumeist gewählt wurden. Das Recht zur Leitung der Wahl lag bei den Drosten, welches sie aber fast nie wahrnahmen. Im Übrigen hatten die Städte eine von Weisungen der Landesregierung weitgehende Unabhängigkeit in der Gemeindeverwaltung und in der niederen Gerichtsbarkeit.

Obwohl die Grundherrschaften zwar zumeist innerhalb der Amtsgrenzen lagen, bildeten sie darin selbständige Verwaltungs- und Gerichtsbezirke.

Verwaltungseinheiten

mini|840pxAufgeteilt war das Herzogtum seit 1449 mit den letzten territorialen Veränderungen als Ergebnis der Soester Fehde in vier Quartale oder Quartiere mit den „Hauptstädten“ Brilon, Rüthen, Bilstein und Werl. Eine Bedeutung für die Verwaltung hatten diese Quartale aber nicht.

Quartal Brilon Ämter

Brilon Eversberg Marsberg Volkmarsen Medebach

Gerichte

Gericht Meschede Gericht Calle Gericht Remblinghausen

Grundherrschaften

Alme Canstein Padberg Scharfenberg Giershagen

Quartal Rüthen Ämter

Rüthen Erwitte Warstein Oestinghausen Geseke

Grundherrschaften

Friedhartskirchen Hovestadt Mellrich

Quartal Bilstein Ämter

Bilstein Fredeburg Waldenburg Eslohe (Sauerland)

Gerichte

Gericht Bödefeld

Grundherrschaften

Patrimonialgericht Lenhausen Patrimonialgericht Oberkirchen Oedingen

Sonderstellung

Beim Gericht Valbert bestand eine gemeinsame Herrschaft mit der Grafschaft Mark.

Quartal Werl Ämter

Balve Menden Werl

Grundherrschaften

Sümmern Bergstraße (bei Werl) Voßwinkel

Außerhalb der Amtsgrenzen

Außerhalb der Amtsgrenzen lagen die Gerichte Allagen, Belecke und Körbecke im Quartal Rüthen, sowie Arnsberg, Neheim und Stockum im Quartal Werl.

Städte

Städte zu Ende des 18. Jahrhunderts waren:

Allendorf Attendorn Arnsberg Balve Belecke Brilon Drolshagen Erwitte Eversberg Fredeburg Geseke Grevenstein Hallenberg Hirschberg Kallenhardt Neheim Marsberg Medebach Menden Olpe Rüthen Schmallenberg Volkmarsen Warstein Werl Winterberg

Freiheiten Den Status einer Freiheit hatten um diese Zeit: Affeln Bilstein Bödefeld Freienohl Hachen Hagen Hüsten Langscheid Meschede Silbach Sundern

Übergangszeit 1802 gelangten die Ämter als Teil des Herzogtums Westfalen an die Landgrafen von Hessen-Darmstadt. Am 22. September 1807 trat ein Gesetz zur Neueinteilung des Herzogtums in 18 Ämter in Kraft.Für den Text des Gesetzes siehe: Uta Ziegler, Regierungsakten des Grossherzogtums Hessen-darmstadt, 1802–1820, 2002, ISBN 3486566431, Seite 123–124 Pro Amt gab es einen Justizamtmann, der am Amtsort, mindestens aber im Bezirk residieren musste und der Regierung verantwortlich war. Die Städte waren spätestens seit 1809 vollständig in die Gerichtsbarkeit einbezogen. Sie mussten zudem dem Amtmann jetzt ihren Etat zur Genehmigung vorlegen. Die adligen Gerichtsherren behielten innerhalb ihrer Grundherrschaften die niedere Gerichtsbarkeit.

Die Ämter im Jahr 1807 waren: Arnsberg Attendorn Balve Belecke Bilstein Brilon Erwitte Eslohe Fredeburg Geseke Marsberg Medebach Menden Meschede Oestinghausen Olpe Rüthen Werl Die 1802 mit den übrigen Gebieten okkupierte Volkmarsen gelangte 1806 nacheinander an verschiedene Herren. 1816 erwarb Preußen das Herzogtum Westfalen. Ein Jahr danach trat es die Stadt Volkmarsen an Hessen-Kassel ab.Schöne Seite 26 Anmerkung 14

Wenige Jahre danach wurden die bestehenden Ämter in die neu gegründeten Kreise überführt.

Literatur Manfred Schöne: Das Herzogtum Westfalen unter hessen-darmstädtischer Herrschaft 1802 – 1816, Olpe 1966. Elisabeth Schumacher: Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung, Olpe 1967.

Anmerkungen

Kategorie:Herzogtum Westfalen